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Weihnachtsstadt Nürnberg - WIM-Magazin

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BERICHTE | ANALYSEN<br />

CHEMIKALIENVERORDNUNG „REACH“<br />

Neue Informationspfl ichten<br />

Wie können Unternehmen mit Kundenanfragen umgehen, die sich auf<br />

„besonders besorgniserregende Stoffe“ beziehen?<br />

Viele Unternehmen erhalten derzeit<br />

Frage bögen, ob sie den Pfl ichten<br />

der neuen Chemikalienverordnung<br />

„Reach“ („Registration, Evaluation, Authorisation<br />

and Restriction of Chemicals“) nachkommen.<br />

Während sich die Abfragen in den<br />

letzten Monaten hauptsächlich auf die Pfl ichten<br />

zur Registrierung bzw. Vorregistrierung<br />

von Stoffen bezogen, häufen sich nun Kundenanfragen<br />

zu den „besonders besorgniserregenden<br />

Stoffen“.<br />

Nachholen der Vorregistrierung<br />

Bis zum 21. November 2008 wurden knapp<br />

1,5 Mio. Vorregistrierungen bei der Europäischen<br />

Chemikalienagentur ECHA durchgeführt.<br />

Mit Ablauf der Vorregistrierfrist zum<br />

1. Dezember 2008 dürfen nicht vorregistrierte<br />

Stoffe in Mengen größer als einer Jahrestonne<br />

erst dann hergestellt oder importiert<br />

16 12 | 08<br />

Foto: Paolo Toscani/Fotolia.com<br />

werden, wenn sie unmittelbar wie Neustoffe<br />

angemeldet werden. Dazu sind umfangreichere<br />

Prüfungen erforderlich. Eine Ausnahme<br />

gibt es für die Stoffe, die nach dem 1.<br />

Dezember 2008 erstmals hergestellt oder importiert<br />

werden. In diesem Fall kann die existenziell<br />

wichtige Vorregistrierung nachgeholt<br />

werden und ein Anspruch und die Übergangsfrist<br />

von dreieinhalb bis elf Jahren<br />

(2010, 2013 oder 2018) zur eigentlichen Registrierung<br />

des Stoffes in Anspruch genommen<br />

werden. Voraussetzung ist aber, dass die<br />

Herstellung oder der Import nicht länger als<br />

sechs Monate zurückliegt und noch mindestens<br />

ein Jahr bis zum Stichtag der mengenabhängigen<br />

Registrierungsfrist verbleibt.<br />

Am 1. Januar 2009 wird die ECHA die endgültige<br />

Liste aller vorregistrierten Stoffe auf<br />

ihrer Website (http://echa.europa.eu) veröffentlichen.<br />

Dieser Stichtag ist besonders für<br />

Anwender wichtig. Denn ist der Stoff nicht<br />

genannt, hat sich kein Hersteller oder Importeur<br />

gefunden, der ihn registrieren will. Der<br />

Anwender kann dann der ECHA sein Interesse<br />

an dem Stoff mitteilen. Die ECHA veröffentlicht<br />

auf ihrer Website den Namen des<br />

Stoffes und übermittelt einem potenziellen<br />

Registranten auf Ersuchen die Kontaktdaten<br />

des nachgeschalteten Anwenders.<br />

Informationspfl ichten<br />

Die Europäische Chemikalienagentur ECHA<br />

hat Ende Oktober 2008 eine erste Kandidatenliste<br />

der „besonders besorgniserregenden<br />

Stoffe“ veröffentlicht (http://echa.europa.eu/<br />

chem_data/candidate_list_table_en.asp).<br />

Diese Liste wird in Zukunft ständig erweitert<br />

und fortgeschrieben. Die Nennung dieser<br />

Stoffe löst nach Art. 33 der Reach-Verordnung<br />

unmittelbare Informationspfl ichten für<br />

Lieferanten von Erzeugnissen (z. B. Spritzgussteile,<br />

Textilien, Maschinen, Elektroartikel<br />

oder Verpackungen) aus. Dies betrifft Produkte,<br />

die mehr als 0,1 Massenprozent eines<br />

besonders besorgniserregenden Stoffes enthalten.<br />

Jeder Lieferant muss seinen gewerblichen<br />

Kunden unaufgefordert diesen Sachverhalt<br />

mitteilen. Neben dem Namen des<br />

Stoffes muss er dazu noch die ihm vorliegenden,<br />

für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses<br />

ausreichenden Informationen zur<br />

Verfügung stellen. Die Pfl icht zur Informationsweitergabe<br />

betrifft die gesamte Lieferkette<br />

innerhalb der EU. In den letzten Wochen<br />

häufen sich Kundenanfragen, die diesen<br />

Sachverhalt klären sollen. Auch private Endkunden<br />

müssen entsprechend informiert<br />

werden – allerdings nur auf Anfrage innerhalb<br />

einer Frist von 45 Tagen.<br />

Die deutschen Spitzenverbände der Industrie<br />

und des Handels, BDI und HDE, weisen<br />

darauf hin, dass eine Informationspfl icht unmittelbar<br />

nach Veröffentlichung der Kandidatenliste<br />

in der Lieferkette häufi g nicht realisierbar<br />

sei, da Informationen erst über die<br />

gesamte Lieferkette ermittelt werden müssen.<br />

In der Regel würden beispielsweise bei importierten<br />

Erzeugnissen mindestens sechs<br />

Monate dazu benötigt werden. Musterformulierungen<br />

können von der Internet-Seite<br />

der IHK <strong>Nürnberg</strong> für Mittelfranken (www.<br />

ihk-nuernberg.de/umweltrecht) oder vom<br />

Reach-Helpdesk des BDI (http://reach.bdi.<br />

info) heruntergeladen werden. ■<br />

IHK, Dr. Ronald Künneth,<br />

Tel. 0911/1335-297, kuenneth@nuernberg.ihk.de

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