Weihnachtsstadt Nürnberg - WIM-Magazin
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SPECIAL: RECHT<br />
KÜNDIGUNG VON MITARBEITERN<br />
Finanzielle Risiken<br />
Nach Ablauf der Kündigungsfrist kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug.<br />
Was ist zu beachten, damit man sich dennoch reibungslos von gekündigten Mitarbeitern<br />
trennen kann? Von Ulrich Zirnbauer<br />
Das übliche Szenario: Der Arbeitgeber<br />
kündigt, der Arbeitnehmer wehrt sich<br />
und klagt. Dass er dabei so tun muss,<br />
als wolle er nichts als die Fortführung des Arbeitsverhältnisses,<br />
wird ihm vom Gesetz vorgegeben.<br />
Was folgt aus dieser Konstellation<br />
für den Arbeitgeber?<br />
Ohne dass der Arbeitnehmer antreten und<br />
seine Arbeitskraft anbieten müsste, entsteht<br />
– anders als im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis<br />
– nach Ablauf der Kündigungsfrist<br />
der Annahmeverzug des Arbeitgebers.<br />
Das ist so, weil der Arbeitgeber<br />
verpfl ichtet ist, dem Arbeitnehmer einen<br />
funktionierenden Arbeitsplatz zur Verfügung<br />
zu stellen und ihm Arbeit zuzuweisen. Regelmäßig<br />
tut der Arbeitgeber das aber nicht,<br />
denn er vertraut auf die Durchsetzbarkeit der<br />
Kündigung.<br />
Insoweit aber hängen die Hürden hoch:<br />
Dort, wo – wegen erfüllter persönlicher<br />
(sechs Monate bestehendes Arbeitsverhältnis)<br />
und betrieblicher Voraussetzungen<br />
(Schwellenwert von in der Regel „mehr als<br />
zehn“ Arbeitnehmern) – das Kündigungsschutzgesetz<br />
anzuwenden ist, muss eine Kündigung<br />
gerechtfertigt werden. Dafür trägt der<br />
Arbeitgeber in jedem Detail die Beweislast.<br />
Nur drei Gründe kommen dann in Betracht,<br />
nämlich<br />
� verhaltensbedingte<br />
� personenbedingte (z.B. Krankheit) und<br />
� betriebsbedingte.<br />
Es ist nicht ein Schadensersatzanspruch,<br />
der dem Arbeitnehmer wegen Annahmeverzugs<br />
des Arbeitgebers zusteht, sondern ein<br />
Anspruch, so gestellt zu werden, als hätte er<br />
gearbeitet. Er hat Anspruch auf alle Lohnbe-<br />
26 12 | 08<br />
Foto: Bilderbox<br />
standteile, gegebenenfalls Provisionen (nicht<br />
nur die bereits verdienten). Er hat Anspruch<br />
auf eine Verzinsung der Rückstände ab deren<br />
Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem<br />
jeweiligen Basiszins. Hier können die Forderungen<br />
schnell sehr hoch wachsen.<br />
Risiken vermeiden<br />
Vermeiden kann man dies nur durch den<br />
Rückzug, d.h. durch ein Angebot an den Arbeitnehmer,<br />
das Arbeitsverhältnis fortzufüh-<br />
ren. Um das an den Mann/die Frau zu bringen,<br />
muss richtig taktiert werden: Dem<br />
Arbeitnehmer muss gesagt werden, dass man<br />
aus der Kündigung keine Rechte mehr herleiten<br />
will und obendrein, dass er/sie zum Termin<br />
X wieder erscheinen soll, um sich wieder<br />
seine/ihre Arbeit zuweisen zu lassen. Nur damit<br />
ist das Angebot vollständig.<br />
Kommt der Arbeitnehmer dann, ist der<br />
Annahmeverzug vorbei. Kommt er nicht, so<br />
endet der Annahmeverzug nicht. Allenfalls<br />
kann fortan dem Arbeitnehmer Böswilligkeit<br />
entgegen gehalten werden, weil er die Verwertung<br />
seiner Arbeitskraft unterlässt. Er hat<br />
dann keinen Vergütungsanspruch.<br />
Im bereits laufenden Arbeitsgerichtsprozess<br />
lässt sich der Rückzug am besten im<br />
Wege eines gerichtlichen Vergleiches regeln.<br />
Will man den Rückzug nicht antreten, so<br />
muss man die Fortdauer des Risikos ertragen.<br />
Allenfalls lassen sich die Folgen lindern.<br />
Denkbar ist es, dem Arbeitnehmer eine Prozessbeschäftigung<br />
anzubieten, d.h. mit ihm<br />
zu vereinbaren, dass er bis zur Rechtskraft<br />
der gerichtlichen Entscheidung arbeiten<br />
kann. Das hat jedoch Tücken. Zunächst erfordert<br />
eine entsprechende Vereinbarung die<br />
Schriftform – und zwar vor einer Arbeitsaufnahme<br />
(wird das missachtet, hat der Arbeitnehmer<br />
seinen Dauerarbeitsplatz zurück!).