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Weihnachtsstadt Nürnberg - WIM-Magazin

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SPECIAL: RECHT<br />

KÜNDIGUNG VON MITARBEITERN<br />

Finanzielle Risiken<br />

Nach Ablauf der Kündigungsfrist kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug.<br />

Was ist zu beachten, damit man sich dennoch reibungslos von gekündigten Mitarbeitern<br />

trennen kann? Von Ulrich Zirnbauer<br />

Das übliche Szenario: Der Arbeitgeber<br />

kündigt, der Arbeitnehmer wehrt sich<br />

und klagt. Dass er dabei so tun muss,<br />

als wolle er nichts als die Fortführung des Arbeitsverhältnisses,<br />

wird ihm vom Gesetz vorgegeben.<br />

Was folgt aus dieser Konstellation<br />

für den Arbeitgeber?<br />

Ohne dass der Arbeitnehmer antreten und<br />

seine Arbeitskraft anbieten müsste, entsteht<br />

– anders als im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis<br />

– nach Ablauf der Kündigungsfrist<br />

der Annahmeverzug des Arbeitgebers.<br />

Das ist so, weil der Arbeitgeber<br />

verpfl ichtet ist, dem Arbeitnehmer einen<br />

funktionierenden Arbeitsplatz zur Verfügung<br />

zu stellen und ihm Arbeit zuzuweisen. Regelmäßig<br />

tut der Arbeitgeber das aber nicht,<br />

denn er vertraut auf die Durchsetzbarkeit der<br />

Kündigung.<br />

Insoweit aber hängen die Hürden hoch:<br />

Dort, wo – wegen erfüllter persönlicher<br />

(sechs Monate bestehendes Arbeitsverhältnis)<br />

und betrieblicher Voraussetzungen<br />

(Schwellenwert von in der Regel „mehr als<br />

zehn“ Arbeitnehmern) – das Kündigungsschutzgesetz<br />

anzuwenden ist, muss eine Kündigung<br />

gerechtfertigt werden. Dafür trägt der<br />

Arbeitgeber in jedem Detail die Beweislast.<br />

Nur drei Gründe kommen dann in Betracht,<br />

nämlich<br />

� verhaltensbedingte<br />

� personenbedingte (z.B. Krankheit) und<br />

� betriebsbedingte.<br />

Es ist nicht ein Schadensersatzanspruch,<br />

der dem Arbeitnehmer wegen Annahmeverzugs<br />

des Arbeitgebers zusteht, sondern ein<br />

Anspruch, so gestellt zu werden, als hätte er<br />

gearbeitet. Er hat Anspruch auf alle Lohnbe-<br />

26 12 | 08<br />

Foto: Bilderbox<br />

standteile, gegebenenfalls Provisionen (nicht<br />

nur die bereits verdienten). Er hat Anspruch<br />

auf eine Verzinsung der Rückstände ab deren<br />

Fälligkeit mit fünf Prozentpunkten über dem<br />

jeweiligen Basiszins. Hier können die Forderungen<br />

schnell sehr hoch wachsen.<br />

Risiken vermeiden<br />

Vermeiden kann man dies nur durch den<br />

Rückzug, d.h. durch ein Angebot an den Arbeitnehmer,<br />

das Arbeitsverhältnis fortzufüh-<br />

ren. Um das an den Mann/die Frau zu bringen,<br />

muss richtig taktiert werden: Dem<br />

Arbeitnehmer muss gesagt werden, dass man<br />

aus der Kündigung keine Rechte mehr herleiten<br />

will und obendrein, dass er/sie zum Termin<br />

X wieder erscheinen soll, um sich wieder<br />

seine/ihre Arbeit zuweisen zu lassen. Nur damit<br />

ist das Angebot vollständig.<br />

Kommt der Arbeitnehmer dann, ist der<br />

Annahmeverzug vorbei. Kommt er nicht, so<br />

endet der Annahmeverzug nicht. Allenfalls<br />

kann fortan dem Arbeitnehmer Böswilligkeit<br />

entgegen gehalten werden, weil er die Verwertung<br />

seiner Arbeitskraft unterlässt. Er hat<br />

dann keinen Vergütungsanspruch.<br />

Im bereits laufenden Arbeitsgerichtsprozess<br />

lässt sich der Rückzug am besten im<br />

Wege eines gerichtlichen Vergleiches regeln.<br />

Will man den Rückzug nicht antreten, so<br />

muss man die Fortdauer des Risikos ertragen.<br />

Allenfalls lassen sich die Folgen lindern.<br />

Denkbar ist es, dem Arbeitnehmer eine Prozessbeschäftigung<br />

anzubieten, d.h. mit ihm<br />

zu vereinbaren, dass er bis zur Rechtskraft<br />

der gerichtlichen Entscheidung arbeiten<br />

kann. Das hat jedoch Tücken. Zunächst erfordert<br />

eine entsprechende Vereinbarung die<br />

Schriftform – und zwar vor einer Arbeitsaufnahme<br />

(wird das missachtet, hat der Arbeitnehmer<br />

seinen Dauerarbeitsplatz zurück!).

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