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Weihnachtsstadt Nürnberg - WIM-Magazin

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SPECIAL: RECHT<br />

GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER<br />

Haftung verschärft<br />

Die Haftungsrisiken für Geschäftsführer sind ohnehin erheblich. Durch das<br />

„Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“<br />

(MoMiG) werden sie noch erweitert. Von Hans-Georg Woertge<br />

Der Geschäftsführer einer GmbH ist mit<br />

einer Vielzahl von Haftungsrisiken<br />

konfrontiert. Er kann aus verschiedensten<br />

Gründen von der Gesellschaft und<br />

den Gesellschaftern (Innenhaftung), aber<br />

auch unter bestimmten Voraussetzungen von<br />

außenstehenden Dritten (Außenhaftung) in<br />

Anspruch genommen werden. Außerdem<br />

kommt, insbesondere in Zusammenhang mit<br />

dem Gründungsvorgang oder in einer Krise<br />

auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit<br />

des Geschäftsführers in Betracht.<br />

Mit dem am 1. November 2008 in Kraft getretenen<br />

„Gesetz zur Modernisierung des<br />

GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von<br />

Missbräuchen (MoMiG)“ werden die ohnehin<br />

schon erheblichen Haftungsrisiken für<br />

GmbH-Geschäftsführer weiter ausgebaut.<br />

Wie ein roter Faden zieht sich durch das Gesetz<br />

die Tendenz, die Haftung für die auf diesem<br />

Gebiet auch nach bisherigem Recht<br />

schon in hohem Maße belasteten Geschäftsführer<br />

noch zu verschärfen. Beispiele hierfür<br />

sind die nachfolgenden Regelungen:<br />

Das MoMiG bringt in § 19 Abs. 4 GmbH-<br />

Gesetz (GmbHG) eine Neuregelung zur verdeckten<br />

Sacheinlage. Nach der Neufassung<br />

von § 19 Abs. 4 GmbHG sind nunmehr Ver-<br />

24 12 | 08<br />

träge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen<br />

zu ihrer Ausführung – entgegen<br />

der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />

(BGH) – nicht unwirksam. Es<br />

wird nur der Wert des als Sacheinlage gegebenen<br />

Vermögensgegenstandes auf die Einlageverpfl<br />

ichtung angerechnet. Dies führt zu<br />

Haftungsrisiken des Geschäftsführers, und<br />

zwar in zivil- als auch strafrechtlicher Hinsicht.<br />

Aus der Anrechnungslösung ergibt sich<br />

eine Verpfl ichtung des Geschäftsführers zur<br />

Prüfung der Werthaltigkeit der Sacheinlage,<br />

die er zweckmäßigerweise ausreichend dokumentieren<br />

sollte. Es drohen nämlich ansonsten<br />

zivilrechtliche Schadensersatzansprüche<br />

(gemäß § 43 Abs. 2 bzw. § 9 a Abs. 1 GmbHG).<br />

Strafrechtlich könnten sich Probleme ergeben,<br />

weil die Versicherung nach § 8 GmbHG,<br />

die Geldeinlage sei durch Anrechnung erloschen,<br />

nicht zutrifft.<br />

„Hin- und Herzahlen“<br />

Der neue § 19 Abs. 5 GmbHG behandelt im<br />

Rahmen der Kapitalaufbringung das Hin-<br />

und Herzahlen. Es ist nun vorgesehen, dass<br />

die Rück zahlung an den Gesellschafter der<br />

ordnungsgemäßen Einlageleistung nicht entgegensteht,<br />

wenn sie durch einen vollwertigen<br />

Rückgewähranspruch gedeckt ist, der<br />

jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung<br />

durch die Gesellschaft fällig werden<br />

kann. Zur Erfüllung der Einlageschuld<br />

kommt es also nur bei Vollwertigkeit und Liquidität<br />

des Darlehensanspruchs der Gesellschaft.<br />

Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer<br />

wiederum zu einer Werthaltigkeitsprüfung<br />

verpfl ichtet wird. Diese besteht darüber hinaus<br />

nicht in Zusammenhang mit der Erbringung<br />

der Einlage bei Gesellschaftsgründung,<br />

der Geschäftsführer wird vielmehr auch in<br />

der Folgezeit im Rahmen seiner organschaftlichen<br />

Pfl ichten (nach § 43 Abs. 2 GmbHG)<br />

zu laufender Beobachtung verpfl ichtet.<br />

Cash-Pool-Systeme<br />

Wie § 19 Abs. 5 GmbHG bei der Kapitalaufbringung,<br />

so begünstigt § 30 Abs. 1 S. 2<br />

GmbHG die aus wirtschaftlichen Gründen<br />

für sinnvoll erachteten Cash-Pool-Systeme<br />

und sichert diese rechtlich ab. Danach gilt das<br />

Verbot der Auszahlung des zur Erhaltung des<br />

Stammkapitals erforderlichen Vermögens der<br />

Gesellschaft nicht bei Leistungen, die durch<br />

einen vollwertigen Gegenleistungs- oder<br />

Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter<br />

gedeckt sind.<br />

Dies eröffnet auf der anderen Seite Haftungsrisiken<br />

und Interessenkonfl ikte für den<br />

Geschäftsführer. Dieser muss beurteilen, ob<br />

die Voraussetzung eines vollwertigen Gegenleistungs-<br />

oder Rückgewähranspruchs gegen<br />

den Gesellschafter erfüllt ist, dieser also<br />

ausreichend liquide ist. Auch hier bleibt der<br />

Geschäftsführer – ebenso wie bei § 19 Abs. 5<br />

GmbHG – in der Folgezeit zur Beobachtung<br />

verpfl ichtet. Der Geschäftsführer einer<br />

Tochtergesellschaft wird daher regelmäßig<br />

verlangen müssen, über die Lage der Muttergesellschaft<br />

zeitnah, umfassend<br />

und wahrheitsgemäß<br />

informiert zu<br />

werden, was in<br />

Konzernstrukturen<br />

durchaus<br />

zu Problemen<br />

führen kann.<br />

Foto: Aamon/Fotolia.com<br />

Zahlungshaftung<br />

Eine weitere Haftungsverschärfung<br />

wird durch<br />

die Zahlungshaftung der<br />

Geschäftsführer gem. § 64<br />

S. 3 GmbHG eingeführt.<br />

Danach ist eine Ersatzpfl icht<br />

der Geschäftsführer für Zahlungen<br />

an Gesellschafter vorgesehen,<br />

soweit diese zur Zahlungs-

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