Weihnachtsstadt Nürnberg - WIM-Magazin
Weihnachtsstadt Nürnberg - WIM-Magazin
Weihnachtsstadt Nürnberg - WIM-Magazin
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
SPECIAL: RECHT<br />
GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER<br />
Haftung verschärft<br />
Die Haftungsrisiken für Geschäftsführer sind ohnehin erheblich. Durch das<br />
„Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“<br />
(MoMiG) werden sie noch erweitert. Von Hans-Georg Woertge<br />
Der Geschäftsführer einer GmbH ist mit<br />
einer Vielzahl von Haftungsrisiken<br />
konfrontiert. Er kann aus verschiedensten<br />
Gründen von der Gesellschaft und<br />
den Gesellschaftern (Innenhaftung), aber<br />
auch unter bestimmten Voraussetzungen von<br />
außenstehenden Dritten (Außenhaftung) in<br />
Anspruch genommen werden. Außerdem<br />
kommt, insbesondere in Zusammenhang mit<br />
dem Gründungsvorgang oder in einer Krise<br />
auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit<br />
des Geschäftsführers in Betracht.<br />
Mit dem am 1. November 2008 in Kraft getretenen<br />
„Gesetz zur Modernisierung des<br />
GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von<br />
Missbräuchen (MoMiG)“ werden die ohnehin<br />
schon erheblichen Haftungsrisiken für<br />
GmbH-Geschäftsführer weiter ausgebaut.<br />
Wie ein roter Faden zieht sich durch das Gesetz<br />
die Tendenz, die Haftung für die auf diesem<br />
Gebiet auch nach bisherigem Recht<br />
schon in hohem Maße belasteten Geschäftsführer<br />
noch zu verschärfen. Beispiele hierfür<br />
sind die nachfolgenden Regelungen:<br />
Das MoMiG bringt in § 19 Abs. 4 GmbH-<br />
Gesetz (GmbHG) eine Neuregelung zur verdeckten<br />
Sacheinlage. Nach der Neufassung<br />
von § 19 Abs. 4 GmbHG sind nunmehr Ver-<br />
24 12 | 08<br />
träge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen<br />
zu ihrer Ausführung – entgegen<br />
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />
(BGH) – nicht unwirksam. Es<br />
wird nur der Wert des als Sacheinlage gegebenen<br />
Vermögensgegenstandes auf die Einlageverpfl<br />
ichtung angerechnet. Dies führt zu<br />
Haftungsrisiken des Geschäftsführers, und<br />
zwar in zivil- als auch strafrechtlicher Hinsicht.<br />
Aus der Anrechnungslösung ergibt sich<br />
eine Verpfl ichtung des Geschäftsführers zur<br />
Prüfung der Werthaltigkeit der Sacheinlage,<br />
die er zweckmäßigerweise ausreichend dokumentieren<br />
sollte. Es drohen nämlich ansonsten<br />
zivilrechtliche Schadensersatzansprüche<br />
(gemäß § 43 Abs. 2 bzw. § 9 a Abs. 1 GmbHG).<br />
Strafrechtlich könnten sich Probleme ergeben,<br />
weil die Versicherung nach § 8 GmbHG,<br />
die Geldeinlage sei durch Anrechnung erloschen,<br />
nicht zutrifft.<br />
„Hin- und Herzahlen“<br />
Der neue § 19 Abs. 5 GmbHG behandelt im<br />
Rahmen der Kapitalaufbringung das Hin-<br />
und Herzahlen. Es ist nun vorgesehen, dass<br />
die Rück zahlung an den Gesellschafter der<br />
ordnungsgemäßen Einlageleistung nicht entgegensteht,<br />
wenn sie durch einen vollwertigen<br />
Rückgewähranspruch gedeckt ist, der<br />
jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung<br />
durch die Gesellschaft fällig werden<br />
kann. Zur Erfüllung der Einlageschuld<br />
kommt es also nur bei Vollwertigkeit und Liquidität<br />
des Darlehensanspruchs der Gesellschaft.<br />
Dies bedeutet, dass der Geschäftsführer<br />
wiederum zu einer Werthaltigkeitsprüfung<br />
verpfl ichtet wird. Diese besteht darüber hinaus<br />
nicht in Zusammenhang mit der Erbringung<br />
der Einlage bei Gesellschaftsgründung,<br />
der Geschäftsführer wird vielmehr auch in<br />
der Folgezeit im Rahmen seiner organschaftlichen<br />
Pfl ichten (nach § 43 Abs. 2 GmbHG)<br />
zu laufender Beobachtung verpfl ichtet.<br />
Cash-Pool-Systeme<br />
Wie § 19 Abs. 5 GmbHG bei der Kapitalaufbringung,<br />
so begünstigt § 30 Abs. 1 S. 2<br />
GmbHG die aus wirtschaftlichen Gründen<br />
für sinnvoll erachteten Cash-Pool-Systeme<br />
und sichert diese rechtlich ab. Danach gilt das<br />
Verbot der Auszahlung des zur Erhaltung des<br />
Stammkapitals erforderlichen Vermögens der<br />
Gesellschaft nicht bei Leistungen, die durch<br />
einen vollwertigen Gegenleistungs- oder<br />
Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter<br />
gedeckt sind.<br />
Dies eröffnet auf der anderen Seite Haftungsrisiken<br />
und Interessenkonfl ikte für den<br />
Geschäftsführer. Dieser muss beurteilen, ob<br />
die Voraussetzung eines vollwertigen Gegenleistungs-<br />
oder Rückgewähranspruchs gegen<br />
den Gesellschafter erfüllt ist, dieser also<br />
ausreichend liquide ist. Auch hier bleibt der<br />
Geschäftsführer – ebenso wie bei § 19 Abs. 5<br />
GmbHG – in der Folgezeit zur Beobachtung<br />
verpfl ichtet. Der Geschäftsführer einer<br />
Tochtergesellschaft wird daher regelmäßig<br />
verlangen müssen, über die Lage der Muttergesellschaft<br />
zeitnah, umfassend<br />
und wahrheitsgemäß<br />
informiert zu<br />
werden, was in<br />
Konzernstrukturen<br />
durchaus<br />
zu Problemen<br />
führen kann.<br />
Foto: Aamon/Fotolia.com<br />
Zahlungshaftung<br />
Eine weitere Haftungsverschärfung<br />
wird durch<br />
die Zahlungshaftung der<br />
Geschäftsführer gem. § 64<br />
S. 3 GmbHG eingeführt.<br />
Danach ist eine Ersatzpfl icht<br />
der Geschäftsführer für Zahlungen<br />
an Gesellschafter vorgesehen,<br />
soweit diese zur Zahlungs-