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Weihnachtsstadt Nürnberg - WIM-Magazin

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Außerdem muss in Kauf genommen werden,<br />

dass je nach Kündigungsgrund ein Widerspruch<br />

zum eigenen Verhalten entsteht:<br />

Wurde betriebsbedingt gekündigt, dann ist<br />

der Arbeitsplatz ja angeblich weg. Wurde personenbedingt<br />

gekündigt, dann handelt man<br />

sich weitere Krankheitszeiten ein. Wurde verhaltensbedingt<br />

gekündigt, dann ist das Argument<br />

der Unzumutbarkeit der Fortsetzung<br />

des Arbeitsverhältnisses nicht mehr glaubhaft.<br />

Hier ist Strategie gefragt. Im Falle einer<br />

verhaltensbedingten Kündigung könnte außerdem<br />

die Art der Kündigung dem Argument<br />

entgegen stehen, dass der Arbeitnehmer<br />

böswillig ist. Böswilliges Unterlassen liegt im<br />

Allgemeinen vor, wenn eine zumutbare Arbeit<br />

nicht angenommen wird. Zumutbar ist<br />

nicht identisch mit der vertraglich geschuldeten<br />

Arbeit. Auch wenn eine „gezielt daneben“<br />

liegende Arbeit angeboten wird, kann<br />

Böswilligkeit entstehen. Hier gibt es maximale<br />

Risiken für den Arbeitnehmer, denn die<br />

Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />

zu diesem Thema ist sehr im Fluss zu Lasten<br />

der Arbeitnehmer. Ausnahmen von der Gefahr<br />

des Annahmeverzugs bleiben schließlich<br />

nur übrig für den Fall, dass der Arbeitnehmer<br />

arbeitsunwillig ist (kaum beweisbar!) oder<br />

dass er arbeitsunfähig ist (auf Dauer).<br />

Der KREUZER-Tipp<br />

Unternehmer<br />

und Schenkung<br />

Für den Inhaber eines<br />

Unternehmens kann es<br />

sinnvoll sein, schon zu<br />

Lebzeiten Teile seines<br />

Vermögens schenkweise<br />

zu übertragen. So kann<br />

er nicht nur die Fortführung des Unternehmens<br />

frühzeitig gestalten, sondern<br />

auch die Freibeträge der Erbschaftssteuer<br />

wiederholt ausschöpfen. Was ist dabei zu<br />

beachten?<br />

Rückforderung<br />

Wenn sich die mit der Schenkung verfolgten<br />

Ziele nicht erfüllen, soll diese oft „annulliert“<br />

werden.<br />

Eine Rückforderung ist – außer bei schweren<br />

Verfehlungen des Beschenkten oder<br />

Verarmung des Schenkers – aber nur möglich,<br />

wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.<br />

Auf diese Weise kann sich der Schenker<br />

IHK-ZERTIFIKATSLEHRGANG<br />

„Arbeitsrecht“<br />

Der nächste Zertifi katslehrgang „Arbeitsrecht“<br />

der IHK Akademie Mittelfranken<br />

fi ndet im März 2009 statt. Aus dem Programm:<br />

Begründung von Arbeitsverhältnissen,<br />

kollektives Arbeitsrecht und korrekte<br />

Beendigung von Arbeitsverhältnissen.<br />

Der Zertifi katslehrgang richtet sich primär<br />

an Personalleiter, Personalreferenten und<br />

sonstige Personalverantwortliche im Un-<br />

Hat nun alles zur Vermeidung oder zur<br />

Linderung nicht geholfen, so kommt am<br />

Schluss nach einer Entscheidung über die<br />

Kündigung und deren Rechtfertigung die<br />

große Abrechnung. Sie kann aber verzögert<br />

werden und das vielleicht doch noch mit einigen<br />

Erfolgen: Der Arbeitnehmer ist auskunftspfl<br />

ichtig darüber, was er während der<br />

Zeit des Annahmeverzugs gemacht oder unterlassen<br />

hat. Er hat seinen Verdienst anzugeben.<br />

Bis er dies tut, hat der Arbeitgeber ein<br />

Leistungsverweigerungsrecht. Offenbart er<br />

dann seine anderweitigen Einkünfte, so fi ndet<br />

eine Verrechnung im Wege des sogenann-<br />

von Rechtsanwalt Dr. Günther Kreuzer<br />

schützen, z. B. mit einer Rückfallklausel für<br />

den Fall der Scheidung vom Beschenkten,<br />

aber auch, wenn dieser verstirbt oder insolvent<br />

wird.<br />

Bei Grundstücksübertragungen sollte dieser<br />

Anspruch durch Eintragung einer Vormerkung<br />

ins Grundbuch gesichert werden.<br />

Andernfalls ist die Durchsetzung erschwert<br />

oder unmöglich, wenn etwa das Geschenk<br />

inzwischen weiterverkauft wird.<br />

„Gegenleistungen“<br />

Häufi ger ist aber die sog. gemischte<br />

Schenkung, bei der der Schenker eine Art<br />

Gegenleistung erhält. So kann er sich etwa<br />

die volle Nutzungsmöglichkeit des übertragenen<br />

Unternehmens (Nießbrauch)<br />

oder bei Grundstücken ansonsten ein<br />

Wohnrecht vorbehalten. Möglich ist auch<br />

eine Verpfl ichtung des Beschenkten, über<br />

einen Mindestzeitraum wiederkehrende<br />

Zahlungen an den Schenker zu entrichten.<br />

Sollen diese für den Lebensunterhalt<br />

verwendet werden, sollte eine Wertsiche-<br />

SPECIAL: RECHT<br />

ternehmen. Der Lehrgang umfasst 45 Unterrichtsstunden<br />

an fünf Tagen. Weitere<br />

Bestandteile des Lehrgangs, der mit einer<br />

freiwilligen Klausur abgeschlossen werden<br />

kann, werden über Online-Training (ca. 15<br />

Stunden Lernzeit) vermittelt. ■<br />

IHK, Martin Mach<br />

Tel. 0911/1335-351, mach@nuernberg.ihk.de<br />

ten Gesamtvergleichs statt: Der gesamte Zeitraum<br />

des Annahmeverzugs wird geprüft und<br />

Soll und Ist werden saldiert. Vielleicht ist im<br />

Rahmen dieser Abrechnung auch noch zu<br />

berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer einen<br />

Teil seiner Ansprüche hat verfallen lassen.<br />

Verfallfristen spielen im Arbeitsrecht<br />

eine große Rolle. Das aber ist ein anderes<br />

Thema, das mehr den Arbeitnehmer interessiert.<br />

■<br />

Ulrich Zirnbauer, Kanzlei Zirnbauer,<br />

Dr. Hoevels & Partner, <strong>Nürnberg</strong><br />

(www.rae-hoezi.de).<br />

rungsklausel eingebaut werden, die die<br />

Infl ation ausgleicht.<br />

Ausgleich gegenüber anderen Angehörigen<br />

Hat der Übergebende mehrere Angehörige,<br />

ist meist ein gerechter Ausgleich zwischen<br />

diesen gewollt. Dies kann zum einen<br />

dadurch erreicht werden, dass dem Beschenkten<br />

Abfi ndungszahlungen auferlegt<br />

werden; deren Höhe ist jedoch sorgfältig<br />

zu wählen, damit die Zuwendung nicht<br />

unattraktiv wird. Zum anderen kann erst<br />

im Todesfalle eine Anrechnung auf Erb-<br />

oder Pfl ichtteilsansprüche stattfi nden.<br />

Kreuzer-Tipp<br />

Je nach Empfänger und zu übertragendem<br />

Gegenstand gibt es Unterschiedliches<br />

zu beachten, gerade auch was die<br />

Form anbelangt. Um zu klären, welche<br />

Gestaltungsmöglichkeiten im jeweiligen<br />

Fall geeignet sind und was dabei beachtet<br />

werden muss, ist anwaltlicher Rat dringend<br />

empfohlen.<br />

Dr. Günther Kreuzer ist zuständig für Wirtschaftsrecht im <strong>Nürnberg</strong>er Büro von DR KREUZER & COLL Anwaltskanzlei an der Lorenzkirche am Lorenzer Platz 3a.<br />

Die Kanzlei ist Gründungsmitglied der weltweiten Anwaltsgruppe ij INTERNATIONAL JURISTS: Mehr Informationen unter www.kreuzer.de oder Telefon 0911/2022-0.<br />

12 | 08<br />

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