Weihnachtsstadt Nürnberg - WIM-Magazin
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Außerdem muss in Kauf genommen werden,<br />
dass je nach Kündigungsgrund ein Widerspruch<br />
zum eigenen Verhalten entsteht:<br />
Wurde betriebsbedingt gekündigt, dann ist<br />
der Arbeitsplatz ja angeblich weg. Wurde personenbedingt<br />
gekündigt, dann handelt man<br />
sich weitere Krankheitszeiten ein. Wurde verhaltensbedingt<br />
gekündigt, dann ist das Argument<br />
der Unzumutbarkeit der Fortsetzung<br />
des Arbeitsverhältnisses nicht mehr glaubhaft.<br />
Hier ist Strategie gefragt. Im Falle einer<br />
verhaltensbedingten Kündigung könnte außerdem<br />
die Art der Kündigung dem Argument<br />
entgegen stehen, dass der Arbeitnehmer<br />
böswillig ist. Böswilliges Unterlassen liegt im<br />
Allgemeinen vor, wenn eine zumutbare Arbeit<br />
nicht angenommen wird. Zumutbar ist<br />
nicht identisch mit der vertraglich geschuldeten<br />
Arbeit. Auch wenn eine „gezielt daneben“<br />
liegende Arbeit angeboten wird, kann<br />
Böswilligkeit entstehen. Hier gibt es maximale<br />
Risiken für den Arbeitnehmer, denn die<br />
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts<br />
zu diesem Thema ist sehr im Fluss zu Lasten<br />
der Arbeitnehmer. Ausnahmen von der Gefahr<br />
des Annahmeverzugs bleiben schließlich<br />
nur übrig für den Fall, dass der Arbeitnehmer<br />
arbeitsunwillig ist (kaum beweisbar!) oder<br />
dass er arbeitsunfähig ist (auf Dauer).<br />
Der KREUZER-Tipp<br />
Unternehmer<br />
und Schenkung<br />
Für den Inhaber eines<br />
Unternehmens kann es<br />
sinnvoll sein, schon zu<br />
Lebzeiten Teile seines<br />
Vermögens schenkweise<br />
zu übertragen. So kann<br />
er nicht nur die Fortführung des Unternehmens<br />
frühzeitig gestalten, sondern<br />
auch die Freibeträge der Erbschaftssteuer<br />
wiederholt ausschöpfen. Was ist dabei zu<br />
beachten?<br />
Rückforderung<br />
Wenn sich die mit der Schenkung verfolgten<br />
Ziele nicht erfüllen, soll diese oft „annulliert“<br />
werden.<br />
Eine Rückforderung ist – außer bei schweren<br />
Verfehlungen des Beschenkten oder<br />
Verarmung des Schenkers – aber nur möglich,<br />
wenn sie ausdrücklich vereinbart ist.<br />
Auf diese Weise kann sich der Schenker<br />
IHK-ZERTIFIKATSLEHRGANG<br />
„Arbeitsrecht“<br />
Der nächste Zertifi katslehrgang „Arbeitsrecht“<br />
der IHK Akademie Mittelfranken<br />
fi ndet im März 2009 statt. Aus dem Programm:<br />
Begründung von Arbeitsverhältnissen,<br />
kollektives Arbeitsrecht und korrekte<br />
Beendigung von Arbeitsverhältnissen.<br />
Der Zertifi katslehrgang richtet sich primär<br />
an Personalleiter, Personalreferenten und<br />
sonstige Personalverantwortliche im Un-<br />
Hat nun alles zur Vermeidung oder zur<br />
Linderung nicht geholfen, so kommt am<br />
Schluss nach einer Entscheidung über die<br />
Kündigung und deren Rechtfertigung die<br />
große Abrechnung. Sie kann aber verzögert<br />
werden und das vielleicht doch noch mit einigen<br />
Erfolgen: Der Arbeitnehmer ist auskunftspfl<br />
ichtig darüber, was er während der<br />
Zeit des Annahmeverzugs gemacht oder unterlassen<br />
hat. Er hat seinen Verdienst anzugeben.<br />
Bis er dies tut, hat der Arbeitgeber ein<br />
Leistungsverweigerungsrecht. Offenbart er<br />
dann seine anderweitigen Einkünfte, so fi ndet<br />
eine Verrechnung im Wege des sogenann-<br />
von Rechtsanwalt Dr. Günther Kreuzer<br />
schützen, z. B. mit einer Rückfallklausel für<br />
den Fall der Scheidung vom Beschenkten,<br />
aber auch, wenn dieser verstirbt oder insolvent<br />
wird.<br />
Bei Grundstücksübertragungen sollte dieser<br />
Anspruch durch Eintragung einer Vormerkung<br />
ins Grundbuch gesichert werden.<br />
Andernfalls ist die Durchsetzung erschwert<br />
oder unmöglich, wenn etwa das Geschenk<br />
inzwischen weiterverkauft wird.<br />
„Gegenleistungen“<br />
Häufi ger ist aber die sog. gemischte<br />
Schenkung, bei der der Schenker eine Art<br />
Gegenleistung erhält. So kann er sich etwa<br />
die volle Nutzungsmöglichkeit des übertragenen<br />
Unternehmens (Nießbrauch)<br />
oder bei Grundstücken ansonsten ein<br />
Wohnrecht vorbehalten. Möglich ist auch<br />
eine Verpfl ichtung des Beschenkten, über<br />
einen Mindestzeitraum wiederkehrende<br />
Zahlungen an den Schenker zu entrichten.<br />
Sollen diese für den Lebensunterhalt<br />
verwendet werden, sollte eine Wertsiche-<br />
SPECIAL: RECHT<br />
ternehmen. Der Lehrgang umfasst 45 Unterrichtsstunden<br />
an fünf Tagen. Weitere<br />
Bestandteile des Lehrgangs, der mit einer<br />
freiwilligen Klausur abgeschlossen werden<br />
kann, werden über Online-Training (ca. 15<br />
Stunden Lernzeit) vermittelt. ■<br />
IHK, Martin Mach<br />
Tel. 0911/1335-351, mach@nuernberg.ihk.de<br />
ten Gesamtvergleichs statt: Der gesamte Zeitraum<br />
des Annahmeverzugs wird geprüft und<br />
Soll und Ist werden saldiert. Vielleicht ist im<br />
Rahmen dieser Abrechnung auch noch zu<br />
berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer einen<br />
Teil seiner Ansprüche hat verfallen lassen.<br />
Verfallfristen spielen im Arbeitsrecht<br />
eine große Rolle. Das aber ist ein anderes<br />
Thema, das mehr den Arbeitnehmer interessiert.<br />
■<br />
Ulrich Zirnbauer, Kanzlei Zirnbauer,<br />
Dr. Hoevels & Partner, <strong>Nürnberg</strong><br />
(www.rae-hoezi.de).<br />
rungsklausel eingebaut werden, die die<br />
Infl ation ausgleicht.<br />
Ausgleich gegenüber anderen Angehörigen<br />
Hat der Übergebende mehrere Angehörige,<br />
ist meist ein gerechter Ausgleich zwischen<br />
diesen gewollt. Dies kann zum einen<br />
dadurch erreicht werden, dass dem Beschenkten<br />
Abfi ndungszahlungen auferlegt<br />
werden; deren Höhe ist jedoch sorgfältig<br />
zu wählen, damit die Zuwendung nicht<br />
unattraktiv wird. Zum anderen kann erst<br />
im Todesfalle eine Anrechnung auf Erb-<br />
oder Pfl ichtteilsansprüche stattfi nden.<br />
Kreuzer-Tipp<br />
Je nach Empfänger und zu übertragendem<br />
Gegenstand gibt es Unterschiedliches<br />
zu beachten, gerade auch was die<br />
Form anbelangt. Um zu klären, welche<br />
Gestaltungsmöglichkeiten im jeweiligen<br />
Fall geeignet sind und was dabei beachtet<br />
werden muss, ist anwaltlicher Rat dringend<br />
empfohlen.<br />
Dr. Günther Kreuzer ist zuständig für Wirtschaftsrecht im <strong>Nürnberg</strong>er Büro von DR KREUZER & COLL Anwaltskanzlei an der Lorenzkirche am Lorenzer Platz 3a.<br />
Die Kanzlei ist Gründungsmitglied der weltweiten Anwaltsgruppe ij INTERNATIONAL JURISTS: Mehr Informationen unter www.kreuzer.de oder Telefon 0911/2022-0.<br />
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