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Weihnachtsstadt Nürnberg - WIM-Magazin

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SPECIAL: RECHT<br />

FAQ – HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN<br />

Was ist beim Unternehmertestament zu beachten?<br />

An Unternehmer und Betriebsinhaber<br />

werden bei der Abfassung eines<br />

Testaments besondere Herausforderungen<br />

gestellt. Schließlich gilt es nicht<br />

nur, durch die Bestimmung eines geeigneten<br />

Nachfolgers den Fortbestand des<br />

Unternehmens zu sichern, sondern auch<br />

den Ehegatten oder „weichende Erben“<br />

gerecht abzufi nden oder zu versorgen.<br />

Hierbei werden seitens der Unternehmer<br />

häufi g Fehler gemacht, die oftmals<br />

gravierende Folgen haben. So kommt es<br />

z.B. immer wieder vor, dass die privaten<br />

und unternehmerischen Belange im<br />

Rahmen der Testamentsgestaltung nicht<br />

konsequent getrennt und mit etwa bestehenden<br />

Gesellschaftsverträgen abgestimmt<br />

werden. Dies kann unter Umständen<br />

dazu führen, dass der im<br />

Testament eingesetzte Erbe die Erbschaft<br />

später nicht erhält, weil der Gesellschaftsvertrag<br />

dazu etwas anderes vorsieht. Setzt<br />

z.B. der Mitgesellschafter einer oHG im<br />

Testament seine Ehefrau als Alleinerbin<br />

ein, während im Gesellschaftsvertrag geregelt<br />

ist, dass als Nachfolger des Unternehmens<br />

nur ein Abkömmling in Betracht<br />

kommt, so erbt die Ehefrau nicht<br />

etwa die Beteiligung an dem Unternehmen,<br />

sondern erhält stattdessen nur eine<br />

deutlich unter dem Verkehrswert liegende<br />

Abfi ndung. Denn mit der Testamentseinsetzung<br />

wurde den Bestimmungen<br />

im Gesellschaftsvertrag widersprochen.<br />

Aber auch das Kind erbt in diesem Fall<br />

nicht die Geschäftsanteile, da es im Testament<br />

nicht als Erbe eingesetzt war.<br />

Stattdessen scheidet der verstorbene Gesellschafter<br />

durch Tod aus der Gesellschaft<br />

aus und die Beteiligung ist verloren.<br />

Darüber hinaus sollte bei Firmenvermögen<br />

grundsätzlich vermieden werden,<br />

mehrere Personen zu Erben einzusetzen,<br />

die hiernach eine „Erbengemeinschaft“<br />

bilden. Wichtige Entscheidungen können<br />

in diesem Fall nur noch gemeinsam durch<br />

alle Erben getroffen werden. Kommt es<br />

zum Streit oder ist einer der Erben daran<br />

interessiert, seine Mitbeteiligung ausgezahlt<br />

zu erhalten, besteht in diesen Fällen<br />

immer auch die Gefahr der „Zerschlagung“<br />

des Unternehmens, wenn einer der<br />

Miterben die Aufl ösung der Erbengemeinschaft<br />

verlangt. Es empfi ehlt sich daher,<br />

grundsätzlich nur eine Person zum<br />

Nachfolger zu bestimmen. Ist dies nicht<br />

möglich, z.B. weil kein geeigneter Einzelnachfolger<br />

vorhanden ist, sollte das Testament<br />

bei einer Erbeinsetzung von mehreren<br />

Personen eine klare Teilungsanordnung<br />

darüber enthalten, wie die Erben die Erbschaft<br />

untereinander aufzuteilen haben.<br />

Die Überwachung der Auseinandersetzung<br />

kann in einem solchen Fall auch<br />

einem rechtlich und steuerlich versierten<br />

Testamentsvollstecker übertragen werden.<br />

Ein weiteres Problem ist, dass sogenannte<br />

„weichende Erben“ im Testament häufi g<br />

deutlich schlechter bedacht werden als der<br />

Nachfolger. Hier muss darauf geachtet<br />

werden, dass das dem oder den weichenden<br />

Erben Zugedachte nicht weniger<br />

als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils<br />

beträgt. Damit wird der Gefahr der Erbausschlagung<br />

durch die so Benachteiligten<br />

vorgebeugt. Es besteht die Gefahr,<br />

dass die weichenden Erben stattdessen ihren<br />

Pfl ichtteilsanspruch geltend machen,<br />

was dazu führt, dass die Berechtigten einen<br />

Geldanspruch in Höhe ihres Pfl icht-<br />

Informationen: IHK, Beate Plewa, Tel. 0911/1335-393, plewa@nuernberg.ihk.de<br />

30 12 | 08<br />

teils gegen den oder die Erben hätten. Dessen<br />

Begleichung muss sodann aus „freiem<br />

Vermögen“ möglich sein, da eine Entnahme<br />

aus dem Betriebsvermögen den Nachfolger<br />

in erhebliche wirtschaftliche<br />

Schwierigkeiten stürzen könnte.<br />

Ein falsch oder ungünstig errichtetes<br />

Tes tament kann für alle Beteiligten zudem<br />

auch erhebliche steuerliche Folgen haben.<br />

Dabei geht es nicht nur um die mögliche<br />

Erbschaftsteuer, sondern auch um Auswirkungen<br />

auf Ertragssteuern wie Einkommensteuer<br />

oder Körperschaftsteuer.<br />

Führt die vom Erblasser angeordnete<br />

Nachfolgeregelung dazu, dass Vermögenswerte<br />

des Unternehmens in Privatvermögen<br />

überführt, also „herausgenommen“<br />

werden, liegt ein Entnahmegewinn vor.<br />

Das hat zur Folge, dass die in diesem Gegenstand<br />

befi ndlichen stillen Reserven voll<br />

und sofort zu versteuern sind. Es muss daher<br />

unbedingt darauf geachtet werden,<br />

dass das gesamte Betriebsvermögen auch<br />

nach dem Erbfall im Betrieb verbleibt.<br />

Umgekehrt darf Privatvermögen durch<br />

den Erbfall aber auch nicht zu Betriebsvermögen<br />

werden. Vor diesem Hintergrund<br />

ist allen Inhabern oder Mitgesellschaftern<br />

von Unternehmen zu empfehlen,<br />

testamentarische Regelungen nur nach<br />

gründlicher rechtlicher und steuerlicher<br />

Prüfung vorzunehmen und Erbfolgeregelungen<br />

nicht „privat“ abzufassen. ■<br />

Dr. Norbert Gieseler ist Fachanwalt für<br />

Erbrecht und Steuerrecht bei der Kanzlei<br />

Dr. Scholz & Weispfenning, <strong>Nürnberg</strong>, und<br />

Vizepräsident der DASV Deutsche<br />

Anwalts- und Steuerberatervereinigung für<br />

die mittelständische Wirtschaft e.V.<br />

(kanzlei@scho-wei.de).

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