Weihnachtsstadt Nürnberg - WIM-Magazin
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SPECIAL: RECHT<br />
FAQ – HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN<br />
Was ist beim Unternehmertestament zu beachten?<br />
An Unternehmer und Betriebsinhaber<br />
werden bei der Abfassung eines<br />
Testaments besondere Herausforderungen<br />
gestellt. Schließlich gilt es nicht<br />
nur, durch die Bestimmung eines geeigneten<br />
Nachfolgers den Fortbestand des<br />
Unternehmens zu sichern, sondern auch<br />
den Ehegatten oder „weichende Erben“<br />
gerecht abzufi nden oder zu versorgen.<br />
Hierbei werden seitens der Unternehmer<br />
häufi g Fehler gemacht, die oftmals<br />
gravierende Folgen haben. So kommt es<br />
z.B. immer wieder vor, dass die privaten<br />
und unternehmerischen Belange im<br />
Rahmen der Testamentsgestaltung nicht<br />
konsequent getrennt und mit etwa bestehenden<br />
Gesellschaftsverträgen abgestimmt<br />
werden. Dies kann unter Umständen<br />
dazu führen, dass der im<br />
Testament eingesetzte Erbe die Erbschaft<br />
später nicht erhält, weil der Gesellschaftsvertrag<br />
dazu etwas anderes vorsieht. Setzt<br />
z.B. der Mitgesellschafter einer oHG im<br />
Testament seine Ehefrau als Alleinerbin<br />
ein, während im Gesellschaftsvertrag geregelt<br />
ist, dass als Nachfolger des Unternehmens<br />
nur ein Abkömmling in Betracht<br />
kommt, so erbt die Ehefrau nicht<br />
etwa die Beteiligung an dem Unternehmen,<br />
sondern erhält stattdessen nur eine<br />
deutlich unter dem Verkehrswert liegende<br />
Abfi ndung. Denn mit der Testamentseinsetzung<br />
wurde den Bestimmungen<br />
im Gesellschaftsvertrag widersprochen.<br />
Aber auch das Kind erbt in diesem Fall<br />
nicht die Geschäftsanteile, da es im Testament<br />
nicht als Erbe eingesetzt war.<br />
Stattdessen scheidet der verstorbene Gesellschafter<br />
durch Tod aus der Gesellschaft<br />
aus und die Beteiligung ist verloren.<br />
Darüber hinaus sollte bei Firmenvermögen<br />
grundsätzlich vermieden werden,<br />
mehrere Personen zu Erben einzusetzen,<br />
die hiernach eine „Erbengemeinschaft“<br />
bilden. Wichtige Entscheidungen können<br />
in diesem Fall nur noch gemeinsam durch<br />
alle Erben getroffen werden. Kommt es<br />
zum Streit oder ist einer der Erben daran<br />
interessiert, seine Mitbeteiligung ausgezahlt<br />
zu erhalten, besteht in diesen Fällen<br />
immer auch die Gefahr der „Zerschlagung“<br />
des Unternehmens, wenn einer der<br />
Miterben die Aufl ösung der Erbengemeinschaft<br />
verlangt. Es empfi ehlt sich daher,<br />
grundsätzlich nur eine Person zum<br />
Nachfolger zu bestimmen. Ist dies nicht<br />
möglich, z.B. weil kein geeigneter Einzelnachfolger<br />
vorhanden ist, sollte das Testament<br />
bei einer Erbeinsetzung von mehreren<br />
Personen eine klare Teilungsanordnung<br />
darüber enthalten, wie die Erben die Erbschaft<br />
untereinander aufzuteilen haben.<br />
Die Überwachung der Auseinandersetzung<br />
kann in einem solchen Fall auch<br />
einem rechtlich und steuerlich versierten<br />
Testamentsvollstecker übertragen werden.<br />
Ein weiteres Problem ist, dass sogenannte<br />
„weichende Erben“ im Testament häufi g<br />
deutlich schlechter bedacht werden als der<br />
Nachfolger. Hier muss darauf geachtet<br />
werden, dass das dem oder den weichenden<br />
Erben Zugedachte nicht weniger<br />
als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils<br />
beträgt. Damit wird der Gefahr der Erbausschlagung<br />
durch die so Benachteiligten<br />
vorgebeugt. Es besteht die Gefahr,<br />
dass die weichenden Erben stattdessen ihren<br />
Pfl ichtteilsanspruch geltend machen,<br />
was dazu führt, dass die Berechtigten einen<br />
Geldanspruch in Höhe ihres Pfl icht-<br />
Informationen: IHK, Beate Plewa, Tel. 0911/1335-393, plewa@nuernberg.ihk.de<br />
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teils gegen den oder die Erben hätten. Dessen<br />
Begleichung muss sodann aus „freiem<br />
Vermögen“ möglich sein, da eine Entnahme<br />
aus dem Betriebsvermögen den Nachfolger<br />
in erhebliche wirtschaftliche<br />
Schwierigkeiten stürzen könnte.<br />
Ein falsch oder ungünstig errichtetes<br />
Tes tament kann für alle Beteiligten zudem<br />
auch erhebliche steuerliche Folgen haben.<br />
Dabei geht es nicht nur um die mögliche<br />
Erbschaftsteuer, sondern auch um Auswirkungen<br />
auf Ertragssteuern wie Einkommensteuer<br />
oder Körperschaftsteuer.<br />
Führt die vom Erblasser angeordnete<br />
Nachfolgeregelung dazu, dass Vermögenswerte<br />
des Unternehmens in Privatvermögen<br />
überführt, also „herausgenommen“<br />
werden, liegt ein Entnahmegewinn vor.<br />
Das hat zur Folge, dass die in diesem Gegenstand<br />
befi ndlichen stillen Reserven voll<br />
und sofort zu versteuern sind. Es muss daher<br />
unbedingt darauf geachtet werden,<br />
dass das gesamte Betriebsvermögen auch<br />
nach dem Erbfall im Betrieb verbleibt.<br />
Umgekehrt darf Privatvermögen durch<br />
den Erbfall aber auch nicht zu Betriebsvermögen<br />
werden. Vor diesem Hintergrund<br />
ist allen Inhabern oder Mitgesellschaftern<br />
von Unternehmen zu empfehlen,<br />
testamentarische Regelungen nur nach<br />
gründlicher rechtlicher und steuerlicher<br />
Prüfung vorzunehmen und Erbfolgeregelungen<br />
nicht „privat“ abzufassen. ■<br />
Dr. Norbert Gieseler ist Fachanwalt für<br />
Erbrecht und Steuerrecht bei der Kanzlei<br />
Dr. Scholz & Weispfenning, <strong>Nürnberg</strong>, und<br />
Vizepräsident der DASV Deutsche<br />
Anwalts- und Steuerberatervereinigung für<br />
die mittelständische Wirtschaft e.V.<br />
(kanzlei@scho-wei.de).