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Weihnachtsstadt Nürnberg - WIM-Magazin

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LEASING<br />

Vom PC bis zum Auto<br />

Für Unternehmer und Selbstständige bietet diese spezielle Form<br />

des Mietvertrags vielfach eine günstige Finanzierungsmöglichkeit.<br />

Von Esther Wellhöfer.<br />

Leasing kommt nicht nur für den Dienstwagen<br />

oder den betrieblichen Fuhrpark<br />

in Frage. Vom Bürostuhl über den PC<br />

bis zu Maschinen und Produktionsanlagen<br />

lassen sich alle wichtigen Betriebsmittel leasen<br />

- sogar Immobilien. Und im Gegensatz<br />

zu Privatleuten können Unternehmer und<br />

Selbstständige die Leasingzinsen als Betriebsausgaben<br />

bei der Steuererklärung geltend<br />

machen.<br />

Ausgangspunkt ist der Leasing-Vertrag, in<br />

dem sich der Leasing-Geber verpfl ichtet, dem<br />

Leasing-Nehmer für eine bestimmte Zeit das<br />

Nutzungsrecht an dem Leasing-Gegenstand<br />

zu überlassen. Als Gegenleistung erhält er ein<br />

Entgelt (Leasing-Zins), das in Raten gezahlt<br />

wird (Leasing-Rate). Nach Ablauf der Vertragszeit<br />

kann dem Leasing-Nehmer eine<br />

Kaufoption, der Abschluss eines Anschlussvertrages<br />

oder auch die Rückgabe der Sache<br />

eingeräumt werden.<br />

Für das Leasing gibt es keine speziellen<br />

Vorschriften. Aus juristischer Sicht ist der<br />

Leasing-Vertrag eine besondere Art des Mietvertrages.<br />

Doch im Vergleich zum regulären<br />

Mietvertrag, werden mit dem Leasing Verpfl<br />

ichtungen auf den Leasing-Nehmer übertragen,<br />

die normalerweise der Vermieter zu<br />

tragen hätte. Hierzu zählen insbesondere das<br />

Objektrisiko (Reparatur, Wartung), die Instandhaltung,<br />

die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen<br />

gegenüber dem<br />

Hersteller oder Verkäufer und gegebenenfalls<br />

auch die Versicherung. Da auch für Leasing-<br />

Verträge die Vertragsautonomie gilt, kommen<br />

sie in der Praxis in vielen Varianten vor,<br />

jeweils an die Bedürfnisse und Wünsche der<br />

Vertragsparteien angepasst. Sofern der Vertrag<br />

Regelungslücken aufweist, gelten ergänzend<br />

die gesetzlichen Vorschriften zum Mietvertrag.<br />

Je nachdem, ob es sich bei dem Leasing-<br />

Gegenstand um eine bewegliche oder unbewegliche<br />

Sache handelt, bezeichnet man das<br />

zugrunde liegende Vertragsverhältnis als Mobilien-Leasing<br />

oder Immobilien-Leasing. Ist<br />

der Leasing-Geber identisch mit dem Hersteller<br />

bzw. Verkäufer des Produktes, spricht<br />

man vom sogenannten direkten Leasing<br />

(Hersteller-/Händler-Leasing). Beim indirekten<br />

Leasing fungiert ein Finanzunternehmen<br />

als Leasing-Geber.<br />

Außerdem unterscheidet man in Hinblick<br />

auf die Vertragsausgestaltung zwischen dem<br />

Finance-Leasing und dem Operating-Leasing.<br />

Das Finance-Leasing ist das klassische<br />

Finanzierungs-Leasing mit mittellanger bis<br />

langer Grundlaufzeit. Der Leasing-Nehmer<br />

trägt hier das komplette Objektrisiko, ist für<br />

Wartung, Reparatur und Instandhaltung der<br />

geleasten Sache verantwortlich und haftet<br />

dem Leasing-Geber gegenüber für Verlust<br />

oder Beschädigung. Die Vertragslaufzeit ist<br />

kurzfristig. Diese Leasing-Form ist für den<br />

Leasingnehmer interessant, wenn beispielsweise<br />

nur kurzzeitig ein Bedarf an Betriebs-<br />

oder Produktionsmitteln besteht. Aufgrund<br />

der kurzen Laufzeit kann der Leasing-Geber<br />

die Anschaffungskosten für den Gegenstand<br />

in der Regel nicht durch die Leasing-Raten<br />

tilgen. Einen vollständigen Kostenausgleich<br />

kann er nur erwirtschaften, wenn er die geleaste<br />

Sache anschließend weiterverleast und/<br />

oder verkauft.<br />

Anhand des Ausgleichs, den der Leasing-<br />

Geber erhält, unterscheidet man weiter zwischen<br />

der sogenannten Vollamortisation und<br />

SPECIAL: RECHT<br />

der Teilamortisation. Bei ersterer erhält der<br />

Leasing-Geber über den Leasing-Zins vollständig<br />

die Anschaffungskosten erstattet und<br />

behält trotzdem das Eigentum am Leasing-<br />

Gegenstand. Ein gewisser Restwert bleibt bestehen.<br />

Bei der Teilamortisation (sogenanntes<br />

Restwert-Leasing) erzielt der Leasing-Geber<br />

nur einen Teil der Anschaffungskosten. Je<br />

nachdem, was im Vertrag vereinbart ist, kann<br />

der Leasing-Nehmer dann entweder einen<br />

auf dem Restwert der Sache basierenden weiteren<br />

Leasing-Vertrag abschließen, den Gegenstand<br />

kaufen bzw. zurückgeben.<br />

Als Sales-and-back-lease bezeichnet man<br />

ein Modell, bei dem der Leasing-Nehmer das<br />

Eigentum an dem Gegenstand auf den Leasing-Geber<br />

überträgt, um den Gegenstand<br />

wiederum vom Leasing-Geber zu leasen.<br />

Eine weitere Variante ist das Null-Leasing,<br />

dass vor allem im Kfz-Handel gebräuchlich<br />

ist: Hier entrichtet der Leasing-Nehmer regelmäßig<br />

die Leasing-Raten und darf dafür<br />

das Fahrzeug für eine vertraglich festgelegte<br />

Zeit nutzen. Bereits bei Vertragsschluss wird<br />

ein fester Kaufpreis für das Fahrzeug vereinbart.<br />

■<br />

Esther Wellhöfer, anwalt.de services AG,<br />

<strong>Nürnberg</strong> (redaktion@anwalt.de)<br />

12 | 08<br />

31<br />

Foto: Bilderbox

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