Weihnachtsstadt Nürnberg - WIM-Magazin
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LEASING<br />
Vom PC bis zum Auto<br />
Für Unternehmer und Selbstständige bietet diese spezielle Form<br />
des Mietvertrags vielfach eine günstige Finanzierungsmöglichkeit.<br />
Von Esther Wellhöfer.<br />
Leasing kommt nicht nur für den Dienstwagen<br />
oder den betrieblichen Fuhrpark<br />
in Frage. Vom Bürostuhl über den PC<br />
bis zu Maschinen und Produktionsanlagen<br />
lassen sich alle wichtigen Betriebsmittel leasen<br />
- sogar Immobilien. Und im Gegensatz<br />
zu Privatleuten können Unternehmer und<br />
Selbstständige die Leasingzinsen als Betriebsausgaben<br />
bei der Steuererklärung geltend<br />
machen.<br />
Ausgangspunkt ist der Leasing-Vertrag, in<br />
dem sich der Leasing-Geber verpfl ichtet, dem<br />
Leasing-Nehmer für eine bestimmte Zeit das<br />
Nutzungsrecht an dem Leasing-Gegenstand<br />
zu überlassen. Als Gegenleistung erhält er ein<br />
Entgelt (Leasing-Zins), das in Raten gezahlt<br />
wird (Leasing-Rate). Nach Ablauf der Vertragszeit<br />
kann dem Leasing-Nehmer eine<br />
Kaufoption, der Abschluss eines Anschlussvertrages<br />
oder auch die Rückgabe der Sache<br />
eingeräumt werden.<br />
Für das Leasing gibt es keine speziellen<br />
Vorschriften. Aus juristischer Sicht ist der<br />
Leasing-Vertrag eine besondere Art des Mietvertrages.<br />
Doch im Vergleich zum regulären<br />
Mietvertrag, werden mit dem Leasing Verpfl<br />
ichtungen auf den Leasing-Nehmer übertragen,<br />
die normalerweise der Vermieter zu<br />
tragen hätte. Hierzu zählen insbesondere das<br />
Objektrisiko (Reparatur, Wartung), die Instandhaltung,<br />
die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen<br />
gegenüber dem<br />
Hersteller oder Verkäufer und gegebenenfalls<br />
auch die Versicherung. Da auch für Leasing-<br />
Verträge die Vertragsautonomie gilt, kommen<br />
sie in der Praxis in vielen Varianten vor,<br />
jeweils an die Bedürfnisse und Wünsche der<br />
Vertragsparteien angepasst. Sofern der Vertrag<br />
Regelungslücken aufweist, gelten ergänzend<br />
die gesetzlichen Vorschriften zum Mietvertrag.<br />
Je nachdem, ob es sich bei dem Leasing-<br />
Gegenstand um eine bewegliche oder unbewegliche<br />
Sache handelt, bezeichnet man das<br />
zugrunde liegende Vertragsverhältnis als Mobilien-Leasing<br />
oder Immobilien-Leasing. Ist<br />
der Leasing-Geber identisch mit dem Hersteller<br />
bzw. Verkäufer des Produktes, spricht<br />
man vom sogenannten direkten Leasing<br />
(Hersteller-/Händler-Leasing). Beim indirekten<br />
Leasing fungiert ein Finanzunternehmen<br />
als Leasing-Geber.<br />
Außerdem unterscheidet man in Hinblick<br />
auf die Vertragsausgestaltung zwischen dem<br />
Finance-Leasing und dem Operating-Leasing.<br />
Das Finance-Leasing ist das klassische<br />
Finanzierungs-Leasing mit mittellanger bis<br />
langer Grundlaufzeit. Der Leasing-Nehmer<br />
trägt hier das komplette Objektrisiko, ist für<br />
Wartung, Reparatur und Instandhaltung der<br />
geleasten Sache verantwortlich und haftet<br />
dem Leasing-Geber gegenüber für Verlust<br />
oder Beschädigung. Die Vertragslaufzeit ist<br />
kurzfristig. Diese Leasing-Form ist für den<br />
Leasingnehmer interessant, wenn beispielsweise<br />
nur kurzzeitig ein Bedarf an Betriebs-<br />
oder Produktionsmitteln besteht. Aufgrund<br />
der kurzen Laufzeit kann der Leasing-Geber<br />
die Anschaffungskosten für den Gegenstand<br />
in der Regel nicht durch die Leasing-Raten<br />
tilgen. Einen vollständigen Kostenausgleich<br />
kann er nur erwirtschaften, wenn er die geleaste<br />
Sache anschließend weiterverleast und/<br />
oder verkauft.<br />
Anhand des Ausgleichs, den der Leasing-<br />
Geber erhält, unterscheidet man weiter zwischen<br />
der sogenannten Vollamortisation und<br />
SPECIAL: RECHT<br />
der Teilamortisation. Bei ersterer erhält der<br />
Leasing-Geber über den Leasing-Zins vollständig<br />
die Anschaffungskosten erstattet und<br />
behält trotzdem das Eigentum am Leasing-<br />
Gegenstand. Ein gewisser Restwert bleibt bestehen.<br />
Bei der Teilamortisation (sogenanntes<br />
Restwert-Leasing) erzielt der Leasing-Geber<br />
nur einen Teil der Anschaffungskosten. Je<br />
nachdem, was im Vertrag vereinbart ist, kann<br />
der Leasing-Nehmer dann entweder einen<br />
auf dem Restwert der Sache basierenden weiteren<br />
Leasing-Vertrag abschließen, den Gegenstand<br />
kaufen bzw. zurückgeben.<br />
Als Sales-and-back-lease bezeichnet man<br />
ein Modell, bei dem der Leasing-Nehmer das<br />
Eigentum an dem Gegenstand auf den Leasing-Geber<br />
überträgt, um den Gegenstand<br />
wiederum vom Leasing-Geber zu leasen.<br />
Eine weitere Variante ist das Null-Leasing,<br />
dass vor allem im Kfz-Handel gebräuchlich<br />
ist: Hier entrichtet der Leasing-Nehmer regelmäßig<br />
die Leasing-Raten und darf dafür<br />
das Fahrzeug für eine vertraglich festgelegte<br />
Zeit nutzen. Bereits bei Vertragsschluss wird<br />
ein fester Kaufpreis für das Fahrzeug vereinbart.<br />
■<br />
Esther Wellhöfer, anwalt.de services AG,<br />
<strong>Nürnberg</strong> (redaktion@anwalt.de)<br />
12 | 08<br />
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Foto: Bilderbox