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Weihnachtsstadt Nürnberg - WIM-Magazin

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SPECIAL: RECHT<br />

VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ<br />

Mehr Transparenz<br />

Zum 1. Januar 2008 ist ein neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft getreten,<br />

mit dem die Rechte der Verbraucher und der Versicherungsnehmer gestärkt werden sollen.<br />

Es brachte zahlreiche Veränderungen mit sich. Von Eva Greilich<br />

Neben inhaltlichen Gesetzesänderungen<br />

gibt es die gravierendsten Änderungen<br />

im Bereich der Lebensversicherung.<br />

Aber auch im allgemeinen Teil des VVGs<br />

wurden relevante Neuerungen eingeführt.<br />

Zeitlicher Anwendungsbereich: Das neue<br />

VVG gilt ab dem 1. Januar 2008 für alle Neuverträge.<br />

Für Altverträge muss es spätestens<br />

zum 1. Januar 2009 angewendet werden. Zuvor<br />

gilt für Altverträge eine Übergangsfrist,<br />

binnen derer Anpassungen der alten Versicherungsbedingungen<br />

möglich sind, was<br />

derzeit auch von den Versicherungen weitgehend<br />

umgesetzt wird.<br />

Informationspfl ichten: Während bisher<br />

der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen<br />

und Verbraucherinformationen<br />

erst mit Aushändigung<br />

der Police erhielt, müssen nun dem Versicherungsnehmer<br />

rechtzeitig vor Abgabe<br />

seines Antrages alle relevanten Versicherungsbedingungen-<br />

und Informationen<br />

vorgelegt werden.<br />

Widerrufsrecht: Im Bereich der Sach-,<br />

Haft-, Unfall- und Kfz-Versicherung<br />

gilt nun einheitlich eine zweiwöchige Widerrufsfrist,<br />

im Bereich der Lebensversicherung<br />

eine Frist von 30 Tagen.<br />

Wegfall des „Alles-oder-nichts-Prinzips“:<br />

Neu ist im Bereich der Obliegenheitsverletzungen<br />

und im Bereich der Gefahrerhöhung<br />

die Abschaffung des „Alles- oder- Nichts-<br />

Prinzips“ und daher des bisher starren Prinzips,<br />

wonach bei Obliegenheitsverletzungen<br />

oder unterlassener Anzeige gefahrerhöhender<br />

Umstände, die Versicherung entweder leis-<br />

28 12 | 08<br />

tungsfrei wurde oder die Versicherungsleistung<br />

komplett bezahlen musste. Die Reform<br />

schreibt jetzt eine abgestufte Rechtsfolgenregelung<br />

vor, bei der der Grad des Verschuldens<br />

des Versicherungsnehmers berücksichtigt<br />

wird. Demnach wird<br />

die Versicherung bei<br />

Vorsatz leistungsfrei,<br />

bei grober<br />

Fahrlässigkeit<br />

kann<br />

der Anspruch<br />

je nach Verschuldensgrad<br />

im Wege einer Quotelung gekürzt<br />

werden. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht<br />

voller Versicherungsanspruch.<br />

Abschaffung der kurzen Klagefrist und<br />

des Grundsatzes der Unteilbarkeit: Die Klagefrist<br />

von sechs Monaten wurde abgeschafft<br />

und durch eine einheitliche dreijährige Verjährungsfrist<br />

ersetzt. Gleichermaßen abgeschafft<br />

wurde der Grundsatz der Unteilbarkeit<br />

der Prämie. Nach neuem Recht muss bei<br />

vorzeitigem Vertragsende die Prämie nur<br />

noch bis zu diesem Tag bezahlt werden. Während<br />

nach altem Recht die volle Jahresprämie<br />

selbst dann bezahlt werden musste, wenn der<br />

Vertrag zuvor endete.<br />

Lebensversicherung: Die gravierendsten<br />

Änderungen liegen im Bereich der Lebensversicherungen,<br />

deren Abschluss- und Vertriebskosten<br />

künftig transparent ausgewiesen<br />

werden müssen. Ebenso markant sind die<br />

nachfolgenden Änderungen im Bereich der<br />

Überschussbeteiligung und des<br />

Rückkaufwertes.<br />

Anspruch auf<br />

Überschussbeteiligung: Aufgrund<br />

der Reform ist der Versicherungsnehmer<br />

an den Überschüssen zu<br />

beteiligen, es sei denn, dies wird im Vertrag<br />

ausdrücklich ausgeschlossen. Bislang verhielt<br />

es sich gerade konträr, da eine Überschussbeteiligung<br />

nur erfolgte, wenn dies konkret vertraglich<br />

vereinbart war. Daher gilt das neue<br />

VVG ab dem 1. Januar 2008 auch nur für solche<br />

Altverträge, in denen eine Überschussbeteiligung<br />

vereinbart war.<br />

Neben der beibehaltenen jährlichen Informationspfl<br />

icht schreibt das neue VVG auch<br />

einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen<br />

Reserven der Versicherungen vor. Bei Vertragsbeendigung<br />

muss die Hälfte der stillen<br />

Reserven, die durch die Beiträge des Versicherungsnehmers<br />

erwirtschaftet worden<br />

sind, an diesen ausgezahlt werden. Die andere<br />

Hälfte verbleibt als eine Art „Notgroschen“<br />

bei den Versicherungen.<br />

Rückkaufswert: Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />

bekommt der Versicherungsneh-<br />

Foto: Sylvie Thenard/Fotolia.com

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