Weihnachtsstadt Nürnberg - WIM-Magazin
Weihnachtsstadt Nürnberg - WIM-Magazin
Weihnachtsstadt Nürnberg - WIM-Magazin
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
SPECIAL: RECHT<br />
VERSICHERUNGSVERTRAGSGESETZ<br />
Mehr Transparenz<br />
Zum 1. Januar 2008 ist ein neues Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft getreten,<br />
mit dem die Rechte der Verbraucher und der Versicherungsnehmer gestärkt werden sollen.<br />
Es brachte zahlreiche Veränderungen mit sich. Von Eva Greilich<br />
Neben inhaltlichen Gesetzesänderungen<br />
gibt es die gravierendsten Änderungen<br />
im Bereich der Lebensversicherung.<br />
Aber auch im allgemeinen Teil des VVGs<br />
wurden relevante Neuerungen eingeführt.<br />
Zeitlicher Anwendungsbereich: Das neue<br />
VVG gilt ab dem 1. Januar 2008 für alle Neuverträge.<br />
Für Altverträge muss es spätestens<br />
zum 1. Januar 2009 angewendet werden. Zuvor<br />
gilt für Altverträge eine Übergangsfrist,<br />
binnen derer Anpassungen der alten Versicherungsbedingungen<br />
möglich sind, was<br />
derzeit auch von den Versicherungen weitgehend<br />
umgesetzt wird.<br />
Informationspfl ichten: Während bisher<br />
der Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen<br />
und Verbraucherinformationen<br />
erst mit Aushändigung<br />
der Police erhielt, müssen nun dem Versicherungsnehmer<br />
rechtzeitig vor Abgabe<br />
seines Antrages alle relevanten Versicherungsbedingungen-<br />
und Informationen<br />
vorgelegt werden.<br />
Widerrufsrecht: Im Bereich der Sach-,<br />
Haft-, Unfall- und Kfz-Versicherung<br />
gilt nun einheitlich eine zweiwöchige Widerrufsfrist,<br />
im Bereich der Lebensversicherung<br />
eine Frist von 30 Tagen.<br />
Wegfall des „Alles-oder-nichts-Prinzips“:<br />
Neu ist im Bereich der Obliegenheitsverletzungen<br />
und im Bereich der Gefahrerhöhung<br />
die Abschaffung des „Alles- oder- Nichts-<br />
Prinzips“ und daher des bisher starren Prinzips,<br />
wonach bei Obliegenheitsverletzungen<br />
oder unterlassener Anzeige gefahrerhöhender<br />
Umstände, die Versicherung entweder leis-<br />
28 12 | 08<br />
tungsfrei wurde oder die Versicherungsleistung<br />
komplett bezahlen musste. Die Reform<br />
schreibt jetzt eine abgestufte Rechtsfolgenregelung<br />
vor, bei der der Grad des Verschuldens<br />
des Versicherungsnehmers berücksichtigt<br />
wird. Demnach wird<br />
die Versicherung bei<br />
Vorsatz leistungsfrei,<br />
bei grober<br />
Fahrlässigkeit<br />
kann<br />
der Anspruch<br />
je nach Verschuldensgrad<br />
im Wege einer Quotelung gekürzt<br />
werden. Bei einfacher Fahrlässigkeit besteht<br />
voller Versicherungsanspruch.<br />
Abschaffung der kurzen Klagefrist und<br />
des Grundsatzes der Unteilbarkeit: Die Klagefrist<br />
von sechs Monaten wurde abgeschafft<br />
und durch eine einheitliche dreijährige Verjährungsfrist<br />
ersetzt. Gleichermaßen abgeschafft<br />
wurde der Grundsatz der Unteilbarkeit<br />
der Prämie. Nach neuem Recht muss bei<br />
vorzeitigem Vertragsende die Prämie nur<br />
noch bis zu diesem Tag bezahlt werden. Während<br />
nach altem Recht die volle Jahresprämie<br />
selbst dann bezahlt werden musste, wenn der<br />
Vertrag zuvor endete.<br />
Lebensversicherung: Die gravierendsten<br />
Änderungen liegen im Bereich der Lebensversicherungen,<br />
deren Abschluss- und Vertriebskosten<br />
künftig transparent ausgewiesen<br />
werden müssen. Ebenso markant sind die<br />
nachfolgenden Änderungen im Bereich der<br />
Überschussbeteiligung und des<br />
Rückkaufwertes.<br />
Anspruch auf<br />
Überschussbeteiligung: Aufgrund<br />
der Reform ist der Versicherungsnehmer<br />
an den Überschüssen zu<br />
beteiligen, es sei denn, dies wird im Vertrag<br />
ausdrücklich ausgeschlossen. Bislang verhielt<br />
es sich gerade konträr, da eine Überschussbeteiligung<br />
nur erfolgte, wenn dies konkret vertraglich<br />
vereinbart war. Daher gilt das neue<br />
VVG ab dem 1. Januar 2008 auch nur für solche<br />
Altverträge, in denen eine Überschussbeteiligung<br />
vereinbart war.<br />
Neben der beibehaltenen jährlichen Informationspfl<br />
icht schreibt das neue VVG auch<br />
einen Anspruch auf Beteiligung an den stillen<br />
Reserven der Versicherungen vor. Bei Vertragsbeendigung<br />
muss die Hälfte der stillen<br />
Reserven, die durch die Beiträge des Versicherungsnehmers<br />
erwirtschaftet worden<br />
sind, an diesen ausgezahlt werden. Die andere<br />
Hälfte verbleibt als eine Art „Notgroschen“<br />
bei den Versicherungen.<br />
Rückkaufswert: Bei vorzeitiger Vertragsbeendigung<br />
bekommt der Versicherungsneh-<br />
Foto: Sylvie Thenard/Fotolia.com