24.11.2012 Aufrufe

Weihnachtsstadt Nürnberg - WIM-Magazin

Weihnachtsstadt Nürnberg - WIM-Magazin

Weihnachtsstadt Nürnberg - WIM-Magazin

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

SPECIAL: RECHT<br />

BESCHÄFTIGUNG VON AUSLÄNDERN<br />

Aufenthaltstitel genau prüfen<br />

Wer Ausländer ohne Aufenthalts- und Erwerbserlaubnis beschäftigt oder beauftragt,<br />

riskiert hohe Geldbußen. Von Alexander Dänzer-Grassmé<br />

Grundsätzlich dürfen Ausländer in<br />

Deutschland nur dann einer Beschäftigung<br />

nachgehen, wenn sie von den<br />

Behörden ein entsprechendes Aufenthaltsrecht<br />

und eine sich daraus ergebende Berechtigung<br />

zur Erwerbstätigkeit erhalten haben.<br />

Ausgenommen davon sind Staatsangehörige<br />

anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen<br />

Union (Unionsbürger),<br />

Bürger Norwegens,<br />

Liechtensteins und Islands<br />

und jeweils deren Familienangehörige<br />

sowie türkische<br />

Staatsangehörige,<br />

soweit sie aufgrund des<br />

Assoziationsabkommens<br />

zwischen der<br />

EU und der Türkei<br />

einen besonderen<br />

Rechtsstatus haben.<br />

Wer im Bundesgebiet<br />

einen<br />

Ausländer als<br />

Mitarbeiter beschäftigt<br />

oder als<br />

Auftraggeber im<br />

erheblichen Umfang<br />

mit vergüteten<br />

Dienst- oder Werkleis<br />

tungen beauftragt,<br />

muss nach dem Gesetz<br />

jeweils prüfen, ob<br />

der Ausländer zur Ausübung<br />

dieser Erwerbstätigkeit<br />

berechtigt ist. Er hat sich über die<br />

bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu<br />

orientieren und die für die Beurteilung not-<br />

34 12 | 08<br />

wendigen Informationen zusammenzutragen;<br />

gegebenenfalls muss er sich bei geeigneter<br />

Stelle erkundigen und beraten lassen.<br />

Beschäftigt ein Arbeitgeber einen ausländischen<br />

Mitarbeiter, ohne dass dieser über<br />

einen Aufenthaltstitel verfügt, der zur Ausübung<br />

einer Erwerbstätigkeit berechtigt,<br />

handelt er ordnungswidrig. Das Verhalten<br />

kann bereits bei lediglich fahrlässigem Han-<br />

deln mit einer Geldbuße bis zu 250 000 Euro<br />

geahndet werden. Im Falle von Vorsatz, wozu<br />

auch Gleichgültigkeit mit billigendem Inkaufnehmen<br />

zählen kann, ist der Strafrahmen<br />

auf bis zu 500 000 Euro erhöht. Gleiches<br />

droht bei der Beauftragung eines Ausländers<br />

mit Dienst- und Werkleistungen im erheblichen<br />

Umfang, wenn der Ausländer zur Ausübung<br />

dieser selbstständigen Erwerbstätigkeit<br />

nicht berechtigt ist.<br />

Das Aufenthaltsrecht und ein damit verbundenes<br />

Recht zur Erwerbstätigkeit sowie<br />

etwaige Beschränkungen können jeweils aus<br />

der Einstempelung in das Reisedokument<br />

des Ausländers ersehen werden. Deshalb ist<br />

es unerlässlich, dass der Arbeitgeber vor der<br />

Einstellung des ausländischen Arbeitnehmers<br />

bzw. der Auftraggeber vor umfangreicher<br />

Beauftragung mit Dienst- oder Werkleistungen<br />

den genauen Wortlautes der<br />

Eintragungen im Reisedokument überprüft,<br />

sich von dem Aufenthaltsrecht und der Er-<br />

laubnis zur Erwerbstätigkeit überzeugt und<br />

später auch kontrolliert, das diese auch weiterhin<br />

gelten.<br />

Bei der Beschäftigung in Deutschland studierender<br />

Ausländer kommt noch hinzu, dass<br />

die Möglichkeit der Er-<br />

werbstätigkeit generell (Ausnahmen sind<br />

möglich) auf 90 volle bzw. 180 halbe Arbeitstage<br />

im Jahr begrenzt ist. Soll ein ausländischer<br />

Student außerhalb eines studienbezogenen<br />

(und damit arbeitsgenehmigungsfreien)<br />

Praktikums beschäftigt werden, muss darauf<br />

geachtet werden, in welchem Umfang der<br />

Student sein Zeitkontingent bereits mit anderen<br />

Beschäftigungen verbraucht hat. Es muss<br />

sichergestellt sein, dass die Beschäftigung insgesamt<br />

nicht die genannten Zeitgrenzen überschreitet.<br />

Der Arbeitgeber sollte sich unbedingt<br />

vom Studenten schriftlich den zeitlichen<br />

Umfang vorheriger Beschäftigungen in dem<br />

Kalenderjahr mitteilen lassen und bei Unklarheiten<br />

frühere Lohnabrechnungen zur Einsicht<br />

verlangen. ■<br />

Alexander Dänzer-Grassmé ist Fachanwalt<br />

für Verwaltungsrecht und Partner der<br />

Kanzlei Salleck + Partner in Erlangen<br />

(daenzer@salleck.de).<br />

Foto: Philip Date/Fotolia.com

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!