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Titelseite Katalog Teil 1_2011_5-farbig - Buderus

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AnhangAllgemeine GeschäftsbedingungenTechnische DatenWerksprüfdruckJedes wasser- oder dampfführende Gerätwird im Werk auf ordnungsgemäße Beschaffenheitund durch Kaltwasserdruck gemäß denentsprechenden Tabellen der nachfolgendenSeiten auf Dichtheit geprüft. Außerdem wirdjedes im Werk zusammengebaute Gerät einerWasserdruckprobe mit dem gleichen Prüfdruckunterzogen.Wasserprüfdruck Baustelle (Wärmeerzeuger und Speicher-Wassererwärmer)a) Zusammengebaut gelieferte Wärmeerzeugergem. Gruppe II der DampfkesselverordnungNach Bauartzulassung und gemäß TRD 509ersetzt die Kennzeichnung auf dem Typenschild(Zeichen des Werksprüfers) die vorgeschriebeneBescheinigung der Wasserdruckprüfungnach § 12 der Dampfkesselverordnung.Eine Wasserdruckprüfung für den Wärmeerzeugerist nicht erforderlich.b) In losen Gliedern gelieferte Wärmeerzeugergem. Gruppe II der DampfkesselverordnungNach TRD 701 bzw. TRD 702 Abschnitt 10 istjeder der Bauart nach zugelassene Dampferzeuger,der erst am Aufstellungsort zusammengefügtwird, durch den Ersteller einerWasserdruckprüfung mit den nachfolgendenPrüfüberdrücken zu unterziehen:• Dampferzeuger nach TRD 701 aus Gusseisen:4 bar nach Abschnitt 2.2• Heißwassererzeuger nach TRD 702 ausStahl- und Gusseisen: 1,3 x p1 nachAbschnitt 10.1 bzw. 10.2.2 (p1 ist dabei derauf dem Typenschild angegebenen zulässigerBetriebsüberdruckÜber die Wasserdruckprüfung ist eineBescheinigung zu erstellen, die der Anlagenbesitzerfür das Erlaubnisverfahren benötigt.c) Wärmeerzeuger ohne BauartzulassungBei Dampferzeugern und Heißwassererzeugern,die nicht der Bauart nach zugelassensind, sind Prüfungen gem. TRD 701 bzw. TRD702 durch den Sachverständigen vorzunehmen.d) Wärmeerzeuger gem. Gruppe I derDampfkesselverordnung (Wandheizkessel)Für Wandheizkessel ist keine Wasserdruckprüfungerforderlich. Für Wärmeerzeugergem. Gruppe I der Dampfkesselverordnungreicht die Herstellerprüfung aus.Speicher-WassererwärmerSpeicher-Wassererwärmer sind nach DIN4753 bauartgeprüft. Eine Wasserdruckprüfungist hier nicht erforderlich.Dichtheitsprüfung der gesamten AnlageDichtheitsprüfung von Heizungsanlagen mitzentralen Wassererwärmungsanlagen nachDIN 1838a) WasserheizungenWasserheizungen sind mit einem Druck p zuprüfen, der das 1,3-fache des Gesamtdruckesan jeder Stelle der Anlage, mindestens aber 1bar Überdruck, beträgt.Pmin = 1 barP= 1,3 x PgesPmax = 1,3 x PzulPges = Gesamtdruck der AnlagePzul = Zulässiger Betriebsüberdruckb) DampfheizungenBei der Dichtheitsprüfung von Dampfheizungenmuss der Dampf den höchsten derBerechnung zugrundeliegenden Betriebsdruckhaben.c) WassererwärmungsanlagenWassererwärmungsanlagen sind mit einemKaltwasserdruck zu prüfen, der das 1,3-fachedes höchstzulässigen Betriebsdruckes desWassererwärmers beträgt.ErsatzteileErsatzteile bitte nach den gesonderten Ersatzteilkatalogenmit den dort genannten Artikelnummernbestellen.TrinkwasserverhältnisseUnsere Speicher-Wassererwärmer sind vorgesehenfür den Betrieb mit Trinkwasser. AlsTrinkwasser gilt jedes Wasser im Sinne derDIN 2000 sowie der jeweils gültigen Fassungder Trinkwasser-Verordnung. Wasserhärtemin. 2° dH.Weitere Anforderungen siehe Allgemeine Hinweisezu Speichern (Kapitel 6).10<strong>Katalog</strong> <strong>Teil</strong> 1 – Zentralheizungsanlagen bis 70 kW – <strong>2011</strong> 10037

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