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DKB DeutscheKreditbank AGdes Karteninhabers nachvollziehen und ihn über das Ergebnisunterrichten.(3) Schadensersatzansprüche des KarteninhabersBei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung einer autorisiertenKartenverfügung oder bei einer nicht autorisierten Kartenverfügungkann der Karteninhaber von der DKB AG einen Schaden,der nicht bereits von den Nr. 12.(1) oder (2) erfasst ist, ersetztverlangen. Dies gilt nicht, wenn die DKB AG die Pflichtverletzungnicht zu vertreten hat. Die DKB AG hat hierbei ein Verschulden,das einer von ihr zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt, wieeigenes Verschulden zu vertreten, es sei denn, dass die wesentlicheUrsache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt, die derKarteninhaber vorgegeben hat.Hat der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zu derEntstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nachden Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang dieDKB AG und der Karteninhaber den Schaden zu tragen haben.Die Haftung nach Nr. 12.(3) ist auf 12.500 Euro je Kartenzahlungbegrenzt. Diese betragsmäßige Haftungsgrenze gilt nicht--für nicht autorisierte Zahlungen,--bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der DKB AG,--für Gefahren, die die DKB AG besonders übernommen hat und--für den Zinsschaden, soweit der Karteninhaber Verbraucherist.(4) Haftungs- und EinwendungsausschlussAnsprüche und Einwendungen gegen die DKB AG nach Nr. 12.(1) bis (3) sind ausgeschlossen, wenn der Karteninhaber diesenicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastungsbuchungauf dem Abrechnungskonto gegenüber der DKB AG angezeigthat.Der Lauf der 13-monatigen Frist beginnt nur, wenn die DKB AGden Karteninhaber über die aus der Kartenverfügung resultierendeBelastungsbuchung entsprechend dem für Kontoinformationenvereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nachder Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für denFristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Ansprücheund Einwendungen nach Nr. 12. (1) bis (3) kann der Karteninhaberauch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen,wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhindertwar.Ansprüche des Karteninhabers gegen die DKB AG sind ausgeschlossen,wenn die einen Anspruch begründenden Umstände--auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignisberuhen, auf das die DKB AG keinen Einfluss hat und dessenFolgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nichthätten vermieden werden können oder--von der DKB AG aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführtwurden.(5) Erstattungsanspruch bei einer von dem Vertragsunternehmenausgelösten autorisierten KartenverfügungIm Falle einer von dem Vertragsunternehmen ausgelösten autorisiertenKartenverfügung hat der Karteninhaber einen Anspruchauf Erstattung des belasteten Zahlungsbetrages, wenn--bei der Autorisierung der genaue Betrag nicht angegeben wurdeund--der Zahlungsbetrag den Betrag übersteigt, den der Karteninhaberentsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, denBedingungen des Kreditkartenvertrages und den jeweiligen Umständendes Einzelfalls hätte erwarten können. Mit einem etwaigenWährungsumtausch zusammenhängende Gründe bleibenaußer Betracht, wenn der vereinbarte Referenzwechselkurs zugrundegelegt wurde.Der Karteninhaber muss gegenüber der DKB AG die Sachumständedarlegen, mit denen er seinen Erstattungsanspruch begründet.Ein Anspruch des Karteninhabers auf Erstattung istausgeschlossen, wenn er ihn nicht innerhalb von acht Wochenab dem Zeitpunkt des Ausweises der Belastung des betreffendenZahlungsbetrags auf der Kreditkartenabrechnung gegenüber derDKB AG geltend macht.13. Gesamtschuldnerische Haftung/ZusatzkarteSofern eine Zusatzkarte ausgegeben wurde, haften der Inhaberder Hauptkarte und der Inhaber der Zusatzkarte für die mit derZusatzkarte getätigten Umsätze und Verbindlichkeiten, die sichaus dem Kreditkartenvertrag ergeben als Gesamtschuldner. EinMitantragsteller haftet für die mit der Kreditkarte getätigten Umsätzeund Verbindlichkeiten, auch wenn er selbst nicht Hauptkarteninhaberist. Der Inhaber einer Zusatzkarte kann für sich alleindas Vertragsverhältnis über die Zusatzkarte jederzeit dadurch beenden,dass er seine Zusatzkarte an die DKB AG zurückgibt. EineKündigung des Vertragsverhältnisses über die Zusatzkarte durchden Inhaber der Hauptkarte bzw. den Mitantragsteller wird erstmit Rückgabe der Zusatzkarte wirksam. Unabhängig davon wirddie DKB AG zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Kartenverfügungenmit der Kreditkarte nach einer schriftlichen Erklärung derKündigung zu unterbinden.14.KündigungDer Kreditkartenvertrag kann vom Karteninhaber jederzeit, vonder DKB AG mit einer Frist von zwei Monaten, jeweils zum Monatsendegekündigt werden.Die DKB AG kann den Kreditkartenvertrag fristlos kündigen, wennein wichtiger Grund vorliegt, durch den die Fortsetzung des Kreditkartenvertragesauch unter angemessener Berücksichtigungder berechtigten Belange des Karteninhabers für die DKB AG unzumutbarist. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn derKarteninhaber unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemachthat oder eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögenslageeintritt oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllungder Verbindlichkeiten aus dem Kreditkartenvertrag gegenüber derDKB AG wesentlich gefährdet ist.15.Folgen der KündigungMit Wirksamwerden der Kündigung darf die Kreditkarte nichtmehr benutzt werden.Kreditkartenbedingungen für MasterCard und Visa Karten 4 von 5Stand: Dezember 2012

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