DKB DeutscheKreditbank AG9. Weitere Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten1) Der Teilnehmer hat sich Gewissheit über die Sicherheit dervon ihm benutzten Technik und Software zu verschaffen undRisiken (z. B. Computerviren, Trojaner) im Rahmen des Möglichen(z. B. durch die Installation und Aktualisierung eineshandelsüblichen Virenschutzprogramms, einer Firewall undder regelmäßigen Sicherheits-Updates für den von ihm verwendetenBrowser) auszuschließen. Weitere zu beachtendeSicherheitshinweise erhält der Teilnehmer über die Internetseitender Bank.2) Bei jedem Login in das Internet-Banking hat der Teilnehmerdas Sicherheitszertifikat zu überprüfen, um sicherzustellen,dass er auch tatsächlich mit der Bank kommuniziert. Bei Auffälligkeitenund Zweifeln an der Echtheit hat der Teilnehmer dieBank unverzüglich hierüber zu informieren.3) Der Teilnehmer hat alle von ihm eingegebenen Daten aufVollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Soweit die Bankdem Teilnehmer Daten aus seinem Onlinbanking-Auftrag(z. B. Betrag, Kontonummer des Zahlungsempfängers, Wertpapierkennnummer)im Kundensystem zur Bestätigung anzeigt,ist der Teilnehmer verpflichtet, vor der Bestätigung dieÜbereinstimmung der angezeigten Daten mit den für dieTransaktion vorgesehenen Daten zu prüfen.4) Der Teilnehmer hat die Bank unverzüglich nach Feststellungeines nicht autorisierten Auftrags hierüber in Textform zu unterrichten.10. Änderung der PINDer Teilnehmer ist berechtigt, seine PIN unter Verwendung einerTAN jederzeit zu ändern. Bei Änderung der PIN wird seine bisherigePIN ungültig.11. Sperre des Onlinebanking-Zugangs1) Wird dreimal hintereinander eine falsche PIN eingegeben, sosperrt die Bank den Onlinebanking-Zugang zum Konto/ Depot.Der Teilnehmer kann diese Sperre aufheben, indem erzusätzlich zu der richtigen PIN eine gültige TAN eingibt.2) Werden dreimal hintereinander falsche TAN eingegeben, sowerden die PIN und alle noch nicht verbrauchten TAN für dasbetreffende Konto/ Depot gesperrt. In diesem Falle muss sichder Teilnehmer mit der Bank in Verbindung setzen.3) Die Bank wird den Onlinebanking-Zugang zum Konto/ Depotsperren, wenn der Verdacht einer missbräuchlichen Nutzungdes Onlinebanking besteht. Zur Aufhebung der Sperremuss sich der Teilnehmer mit der Bank in Verbindung setzen.4) Im Übrigen kann die Bank den Onlinebanking-Zugang für einenTeilnehmer sperren, wenn--sie berechtigt ist, die Geschäftsbeziehung aus wichtigemGrund zu kündigen,--sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit desAuthentifizierungsinstruments (TAN-Liste) oder des personalisiertenSicherheitsmerkmals (PIN) dies rechtfertigen, oder--der Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischenVerwendung des Authentifizierungsinstruments odereines personalisierten Sicherheitsmerkmals besteht.5) Die Bank wird den Teilnehmer unter Angabe der für die Sperrungmaßgeblichen Gründe möglichst vor, spätestens jedochunverzüglich nach der Sperre unterrichten. Die Bank wird eineSperre aufheben oder PIN bzw. die TAN-Liste austauschen,wenn Gründe für die Sperre nicht mehr gegeben sind. Auchhierüber wird sie den Teilnehmer unverzüglich unterrichten.6) Die Bank wird den Onlinebanking-Zugang zum Konto/ Depotauf Wunsch des Teilnehmers sperren. Auch diese Sperre kannnicht mittels Onlinebanking aufgehoben werden. Der Teilnehmermuss sich zur Aufhebung der Sperre mit der Bank in Verbindungsetzen.12. Haftung12.1 Haftung der Bank bei nicht autorisierten und nichtoder fehlerhaft ausgeführten Onlinebanking-VerfügungenDie Haftung der Bank bei nicht autorisierten und nicht oder fehlerhaftausgeführten Onlinebanking-Verfügungen richtet sich nachden für den jeweiligen Geschäftsvorfall vereinbarten Bedingungen(z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr, Bedingungenfür das Wertpapiergeschäft).12.2 Haftung des Kunden bei missbräuchlicher Nutzungseines Authentifizierungsinstrumentes (TAN-Liste)12.2.1 Haftung des Kunden für nicht autorisierte Zahlungsvorgängevor der Verdachts- oder Sperranzeige1) Gesetzliche Bestimmungen (§ 675v Absatz 1 BGB) sehen eineverschuldensunabhängige Haftung des Kunden für Schädenbis zu einem Betrag von 150 Euro vor, wenn ein nicht autorisierterZahlungsvorgang vor der Sperranzeige auf der Nutzungeines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Authentifizierungsinstruments beruht. Dies giltauch für sonstige missbräuchliche Verwendungen eines Authentifizierungsinstruments,wenn der Teilnehmer die personalisiertenSicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat. DieBank verzichtet auf eine Inanspruchnahme des Kunden, derein Verbraucher ist, nach diesen gesetzlichen Bestimmungen.2) Für Kunden, die keine Verbraucher sind, gilt in Abweichungvon Absatz 1: Beruht ein nicht autorisierter Zahlungsvorgangvor der Sperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen,gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Authentifizierungsinstruments,haftet der Kunde für den der Bankhierdurch entstehenden Schaden bis zu einem Betrag von150 Euro, ohne dass es darauf ankommt, ob den Teilnehmeran dem Verlust oder Diebstahl des Authentifizierungsinstrumentsein Verschulden trifft. Kommt es vor der Sperranzeigezu einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang aufgrund einermissbräuchlichen Verwendung eines Authentifizierungsinstruments,ohne dass dieses verlorengegangen oder gestohlenworden ist, haftet der Kunde für den der Bank hierdurch entstehendenSchaden bis zu einem Betrag von 150 Euro, wennder Teilnehmer die personalisierten Sicherheitsmerkmale nichtBedingungen für DKB-Onlinebanking mit PIN und TAN 3 von 4Stand: 5. Dezember 2011
DKB DeutscheKreditbank AGsicher aufbewahrt hat. Der Kunde haftet für Schäden aufgrundvon nicht autorisierten Zahlungen über die Haftungsgrenzevon 150 Euro nach Sätzen 1 und 2 hinaus, wenn der Teilnehmerfahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Anzeige- undSorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verstoßen hat.Der Kunde ist nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet,wenn er eine Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil dieBank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeigesichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetretenist.3) Kommt es vor der Verdachts- oder Sperranzeige zu einer nichtautorisierten Verfügung und hat der Teilnehmer seine Sorgfaltspflichtennach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt,trägt der Kunde den hierdurch entstandenen Schaden in vollemUmfang, sofern nicht die Voraussetzungen des Absatz 4vorliegen. Grobe Fahrlässigkeit des Teilnehmers kann insbesonderevorliegen, wenn er--den Verlust oder Diebstahl des Authentifizierungsinstrumentsoder die missbräuchliche Nutzung des Authentifizierungsinstrumentsoder des personalisierten Sicherheitsmerkmalsder Bank nicht unverzüglich anzeigt, nachdem er hiervonKenntnis erlangt hat,--das personalisierte Sicherheitsmerkmal elektronisch gespeicherthat,--das personalisierte Sicherheitsmerkmal außerhalb desOnlinebanking-Verfahrens, beispielsweise per E-Mail, weitergegebenhat,--das personalisierte Sicherheitsmerkmal einer anderen Personmitgeteilt und der Missbrauch dadurch verursacht wurde,--das personalisierte Sicherheitsmerkmal auf dem Authentifizierungsinstrumentvermerkt oder zusammen mit diesemverwahrt hat (z. B. im Originalbrief, in dem es dem Teilnehmermitgeteilt wurde),--mehr als eine TAN zur Autorisierung eines Auftrags verwendet.12.2.3 Haftung der Bank ab der Verdachts- oder SperranzeigeSobald der Bank--die Kenntniserlangung des personalisierten Sicherheitsmerkmalsoder Besitzerlangung des Authentifizierungsinstrumentsdurch andere Personen oder--der Verlust oder Diebstahl des Authentifizierungsinstrumentsoder die missbräuchliche Nutzung des personalisierten Sicherheitsmerkmalsoder des Authentifizierungsinstrumentsangezeigt wurde, übernimmt die Bank alle nach dem Zeitpunktdes Zugangs der Verdachts- oder Sperranzeige durch nicht vomTeilnehmer autorisierte Onlinebanking-Verfügungen entstehendenSchäden. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer in betrügerischerAbsicht gehandelt hat.12.2.4 HaftungsausschlussHaftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruchbegründenden Umstände--auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen,auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignisberuft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendungder gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werdenkönnen, oder--von der Bank aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführtwurden.13. Anwendbares RechtAuf die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kunden und der Bankfindet deutsches Recht Anwendung, es sei denn, dieses verweistauf eine ausländische Rechtsordnung.4) Die Bank garantiert hiermit zugunsten des Kunden, der einVerbraucher ist, die Übernahme des vollen Schadens aus vorder Verdachts- oder Sperranzeige erfolgten, nicht autorisiertenZahlungsvorgängen, wenn der Teilnehmer die Pflichtennach Ziffer 8.3) eingehalten, nicht in betrügerischer Absichtgehandelt und den Schaden nicht durch vorsätzliche Sorgfaltspflichtverletzungverursacht hat.12.2.2 Haftung bei nicht autorisierten Wertpapiertransaktionenvor der SperranzeigeBeruht eine nicht autorisierte Wertpapiertransaktion vor derSperranzeige auf der Nutzung eines verlorengegangenen odergestohlenen Authentifizierungsinstruments oder auf der sonstigenmissbräuchlichen Nutzung des personalisierten Sicherheitsmerkmalsoder des Authentifizierungsinstruments und ist derBank hierdurch ein Schaden entstanden, haften Kunde und Banknach den gesetzlichen Grundsätzen des Mitverschuldens.Bedingungen für DKB-Onlinebanking mit PIN und TAN 4 von 4Stand: 5. Dezember 2011