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DKB DeutscheKreditbank AGb)wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögens-verhältnisse gemacht hat;c)wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oderzur Verstärkung von Sicherheiten (Nr. 22 Absatz 1) nachAufforderung durch die Bank nicht innerhalb angemessenerFrist nachkommt;Nr. 27 – Weitergeltung der Allgemeinen GeschäftsbedingungenAuch nach Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung odereinzelner Geschäftszweige gelten für die Abwicklung und in demAbwicklungsverhältnis entsprechenden Umfange die AllgemeinenGeschäftsbedingungen weiter.wenn gegen den Kunden eine Zwangsvollstreckung einge-leitet wird;wenn sich die Vermögensverhältnisse eines Mitverpflichte-ten oder des persönlich haftenden Gesellschafters wesentlichverschlechtert haben oder erheblich gefährdet sind,sowie bei Tod oder Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters.d)e)Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht ausdem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einerzur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnungzulässig. Etwas anderes gilt nur, wenn der Kunde die Leistungernsthaft und endgültig verweigert, er die Leistung zu einemim Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmtenFrist nicht bewirkt, obwohl die Bank den Fortbestand ihres Leistungsinteressesvertraglich an die Rechtzeitigkeit der Leistunggebunden hat, oder wenn besondere Umstände vorliegen, dieunter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine sofortige Kündigungrechtfertigen.(3) Kündigung bei VerbraucherdarlehensverträgenSoweit das Bürgerliche Gesetzbuch zwingende Sonderregelungenfür die Kündigung von Verbraucherdarlehensverträgenvorsieht, kann die Bank nur nach Maßgabe dieserRegelungen kündigen.Nr. 28 – Schutz der EinlagenDie Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des BundesverbandesÖffentlicher Banken Deutschlands e.V. (im Folgenden „Einlagensicherungsfonds“genannt) und der Entschädigungseinrichtungdes Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH(im Folgenden „Entschädigungseinrichtung“ genannt) angeschlossen.Gesichert werden die Einlagen von Nicht-Kreditinstituten.Hierzu zählen insbesondere Sicht- und Termineinlagen. Nichtgeschützt sind Forderungen, über die die Bank Inhaberpapiereausgestellt hat, wie z. B. Inhaberschuldverschreibungen undInhabereinlagenzertifikate. Soweit der Einlagensicherungsfondsoder die Entschädigungseinrichtung an einen Kunden leistet,gehen dessen Forderungen gegen die Bank in entsprechenderHöhe Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds oder dieEntschädigungseinrichtung über. Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfondsoder der Entschädigungseinrichtung alle indiesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen undUnterlagen zur Verfügung zu stellen.(4) Rechtsfolgen bei KündigungMit der Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung odereinzelner Geschäftszweige werden die auf den betroffenenKonten geschuldeten Beträge sofort fällig. Der Kunde istaußerdem verpflichtet, die Bank insoweit von allen für ihnoder in seinem Auftrag übernommenen Verpflichtungen zubefreien.Nachdruck, Vervielfältigung und DV-Einspeicherung verboten!Deutscher Sparkassen Verlag – 0540 300.21Die Bank ist berechtigt, die für den Kunden oder in seinemAuftrag übernommenen Verpflichtungen zu kündigen undsonstige Verpflichtungen, insbesondere solche in fremderWährung, mit Wirkung gegen den Kunden auszugleichensowie hereingenommene Wechsel und Schecks sofortzurückzubelasten; die wechsel- oder scheckrechtlichenAnsprüche gegen den Kunden und jeden aus dem PapierVerpflichteten auf Zahlung des vollen Betrages der Wechselund Schecks mit Nebenforderungen verbleiben der Bank jedochbis zur Abdeckung eines etwaigen Schuldsaldos.DKB 182 104.000 SO 8 von 8Stand: Oktober 2013

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