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DKB DeutscheKreditbank AGf)g)h)Hinweis auf Fristen und TermineDer Kunde hat entsprechend Buchst. e) besonders daraufhinzuweisen, wenn Aufträge innerhalb bestimmter Fristenoder zu bestimmten Terminen ausgeführt sein sollen oderwenn bei nicht ordnungsgemäßer, insbesondere nichtfristgemäßer Ausführung von Aufträgen außergewöhnlicheSchäden drohen. Auf die besondere Hinweispflicht bei knappenScheckvorlegungsfristen nach Nr. 24 wird verwiesen.Unverzügliche ReklamationEinwendungen gegen Rechnungsabschlüsse, Lastschriften,Kontoauszüge, Wertpapieraufstellungen oder sonstigeMitteilungen der Bank sowie Einwendungen gegen dieOrdnungsmäßigkeit von der Bank gelieferter Wertpapiereoder sonstiger Werte müssen unverzüglich erhoben werden.Falls Rechnungsabschlüsse oder Depotaufstellungendem Kunden nicht zugehen, muss er die Bank unverzüglichbenachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht besteht auchbeim Ausbleiben anderer Anzeigen, Mitteilungen oder Sendungen,deren Eingang der Kunde erwarten oder mit derenEingang er rechnen muss.Kontrolle von Bestätigungen der BankSoweit Bestätigungen der Bank von Aufträgen oder Weisungendes Kunden abweichen, hat er dies unverzüglich zubeanstanden.(2) AusnahmenGelangen Gelder oder andere Werte mit der ausdrücklichenZweckbestimmung für eine bestimmte Verwendung in dieVerfügungsmacht der Bank (z. B. Bareinzahlung zur Einlösungeines Schecks, Wechsels oder Ausführung einer bestimmtenÜberweisung), so erstreckt sich das Pfandrecht derBank nicht auf diese Werte. Im Ausland verwahrte Wertpapiereunterliegen – vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung– nicht dem Pfandrecht. Dasselbe gilt für die von der Bankselbst ausgegebenen Genussrechte/ Genussscheine und fürAnsprüche des Kunden aus nachrangigem Haftkapital (z. B.nachrangig haftende Inhaberschuldverschreibung).(3) Gesicherte AnsprücheDas Pfandrecht sichert alle bestehenden und künftigen, auchbedingten oder befristeten, auch gesetzlichen Ansprüche derBank gegen den Kunden, die sie im Zusammenhang mit derGeschäftsverbindung erwirbt. Ansprüche gegen Kunden ausvon diesen für Dritte übernommenen Bürgschaften werdenerst ab deren Fälligkeit gesichert.(4) Geltendmachung des PfandrechtsDie Bank darf die dem AGB-Pfandrecht unterliegenden Wertenur bei einem berechtigten Sicherungsinteresse zurückhalten.Ein solches besteht insbesondere unter den Voraussetzungendes Nachsicherungsrechts gemäß Nr. 22.(2) Haftung bei PflichtverletzungenSchäden und Nachteile aus einer schuldhaften Verletzungvon Mitwirkungs- und sonstigen Sorgfaltspflichten gehenzu Lasten des Kunden. Bei schuldhafter Mitverursachungdes Schadens durch die Bank richtet sich die Haftung nachden Grundsätzen des Mitverschuldens, § 254 BürgerlichesGesetzbuch.AGB-Pfandrecht, Nachsicherung, SicherheitenfreigabeNr. 21 – Pfandrecht, Sicherungsabtretung(5) VerwertungDie Bank ist zur Verwertung dieser Werte berechtigt, wennder Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotzMahnung mit angemessener Nachfrist und einer Androhungder Verwertung entsprechend § 1234 Absatz 1 BürgerlichesGesetzbuch nicht nachkommt. Unter mehreren Sicherheitenhat die Bank die Wahl. Bei der Auswahl und Verwertung wirddie Bank auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksichtnehmen. Die Bank hat das Recht, Verwertungserlöse, dienicht zur Befriedigung sämtlicher Forderungen ausreichen,nach ihrem billigen Ermessen zu verrechnen. Die Bank wirddem Kunden erteilte Gutschriften über Verwertungserlöse sogestalten, dass sie als Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechtsanzusehen sind.Nachdruck, Vervielfältigung und DV-Einspeicherung verboten!Deutscher Sparkassen Verlag – 0540 300.21(1) UmfangDer Kunde räumt hiermit der Bank ein Pfandrecht ein anWerten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehrdurch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnungin ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen.Zu den erfassten Werten zählen sämtliche Sachen undRechte jeder Art (Beispiele: Waren, Devisen, Wertpapiereeinschließlich der Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheine,Sammeldepot anteile, Bezugsrechte, Schecks, Wechsel,Konnossemente, Lager- und Ladescheine). Erfasst werdenauch Ansprüche des Kunden gegen die Bank (z. B. ausGuthaben).Forderungen des Kunden gegen Dritte sind an die Bank abgetreten,wenn über die Forderungen ausgestellte Urkundenim bankmäßigen Geschäftsverkehr in die Verfügungsmachtder Bank gelangen.Nr. 22 – Nachsicherung und Freigabe(1) NachsicherungsrechtDie Bank kann vom Kunden die Bestellung oder Verstärkungvon Sicherheiten für seine Verbindlichkeiten verlangen, wennsich aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordenerUmstände, z.B. aufgrund einer Verschlechterungoder drohenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnissedes Kunden, eines Mithaftenden oder Bürgen oderdes Werts bestehender Sicherheiten, eine Veränderung derRisikolage ergibt.Bei Verbraucherdarlehensverträgen besteht ein Anspruch aufdie Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nur, soweitdie Sicherheiten im Kreditvertrag angegeben sind; wenn derNettokreditbetrag 75.000 Euro übersteigt, besteht der Anspruchauf Bestellung oder Verstärkung auch dann, wennder Kreditvertrag keine oder keine abschließenden Angabenüber Sicherheiten enthält.DKB 182 104.000 SO 6 von 8Stand: Oktober 2013

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