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07-08_2009 - Swissmechanic

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FIRMENINFORMATIONENdie Rechtsausübung, die ohne schätzenswertesInteresse erfolgt oder zu einem krassenMissverhältnis berechtigter Interessen führenwürde, sowie die Geltendmachung einesRechts, wenn sie im Widerspruch zu einem früherenVerhalten steht und dadurch erweckteberechtigte Erwartungen enttäuscht. Wann einsolcher offenbarer Missbrauch eines Rechtsvorliegt, ist anhand der konkreten Umständedes Einzelfalls zu bestimmen. Im zu beurteilendenFall waren die Umstände insofern speziell,als der Arbeitgeber nach einer Betriebsübernahmeam 15. Januar 2006 eine Serviceangestellteauf den 1. März 2006 einstellte, mit demZiel, die andere Arbeitnehmerin, der erst am 24.Januar 2006 gekündigt wurde, zu ersetzen. DasBundesgericht kam zum Schluss, dass keine besonderenUmstände vorlagen, welche das Verhaltender Arbeitnehmerin als missbräuchlicherscheinen lassen. Gemäss Bundesgericht hatdie Arbeitnehmerin den Arbeitgeber also nichtzu spät über ihre Schwangerschaft informiert,und sie konnte sich somit gültig auf die Sperrfristvon OR 336c berufen, und die Kündigungwar nichtig.Die Nichtigkeit der Kündigung nach OR 336c/2ändert nichts an den Rechten und Pflichten derVertragsparteien. Die Arbeitnehmerin hat weiterhinihre Arbeitsleistung zu erbringen, undder Arbeitgeber bleibt weiter zur Lohnzahlungverpflichtet. Leistet sie die Arbeit nicht, ohneunverschuldet daran verhindert zu sein, ist dieArbeitnehmerin in Verzug, und der Arbeitgeberkann die weitere Lohnzahlung verweigern. Andererseitskann auch der Arbeitgeber in Verzugsein, wenn er die Ausführung der Arbeit schuldhaftverhindert. In diesem Fall bleibt er weiterzur Lohnzahlung verpflichtet, ohne dass die Arbeitnehmerinihre Arbeitsleistung erbringenmuss. Dass ein Arbeitgeberverzug vorliegt,setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass die Arbeitnehmerinihre Arbeitsleistung ausdrücklichangeboten hat. Zur Wahrung ihrer Lohnansprüchenicht mehr anbieten muss die Arbeitnehmerinihre Arbeitsleistung insbesonderenach einer Freistellung durch den Arbeitgeberbis zum Ende des Arbeitsverhältnisses oderwenn von vornherein feststeht, dass der Arbeitgeberdie Leistung nicht annehmen würde,wenn sie ihm zur Verfügung gestellt würde. ZurBestimmung der im vorliegenden Fall noch geschuldetenLohnzahlung hat das Bundesgerichtdie Sache ans Kantonsgericht zurückgewiesen.KommentarAus Arbeitgebersicht ist es nicht erfreulich undstörend, dass die Arbeitnehmerin gemäss Bundesgerichtnach den Regeln von Treu und Glaubennicht verpflichtet ist, den Arbeitgeber unmittelbarnach Empfang der Kündigung oderab Kenntnis von der Schwangerschaft darüberzu informieren. Doch schliesst es zumindest dieMöglichkeit nicht aus, dass in einem konkretenEinzelfall unter anderen Umständen bei verspäteterBekanntgabe einer Schwangerschaftallenfalls Rechtsmissbrauch geltend gemachtwerden kann. Dieses Urteil bewirkt eineRechtsunsicherheit am Ende des Arbeitsverhältnisses,da der Arbeitgeber bei einer durchihn ausgesprochenen Kündigung immer nochdamit rechnen muss, dass die Arbeitnehmerinnoch Wochen später geltend macht, währendder Dauer des Arbeitsverhältnisses schwangergeworden zu sein.Technologie Tag <strong>2009</strong>Die Agie Charmilles Sales veranstalteteihren längst zur Traditiongewordenen und trotz Rezessionvon der Kundschaft vielbesuchten Technologie Tag inNidau.Unter dem Motto «Sicherheit und Präzision»präsentierte die GF Agie Charmilles ihre Kompetenzin der Herstellung und Vertrieb vonFräs bearbeitungsmaschinen der SchweizerKundschaft. Sie alle hatten die Möglichkeit sicheinen Überblick aus dem Programm der AgieCharmilles Bearbeitungszenter zu verschaffen.Als bildlicher Aufhänger wurde der präziseArmbrustschuss von Willhelm Tell auf den Apfelausgewählt.Mit den unterschiedlichen Demos auf den Maschinenwurden Kunden und Besucher aus denBereichen Werkzeug- und Formenbau, Aerospace,Medizinaltechnik und der Automobilindustrieangesprochen. Auffallend waren natürlichsofort die integrierten Automatisationskonzepteder Agie Charmilles an den Maschinen.Dies wird auf den Hochgeschwindigkeitsmaschinen,als auch auf Hochleistungsmaschinenerfolgreich umgesetzt. Der Bediener stehtzu keiner Zeit zwischen einem Roboter oderAutomation und der Maschine.Neben der weit bekannten HochleistungsmaschinenfamilieMIKRON HSM 400 / 600 in 3oder 5-achsigen Ausführungen, waren sicherdie neuen Hochleistungsmaschinen MIKRONHPM 800U und MIKRON HPM 600HD die Publikumsmagnete.Diese HPM Maschinen sindfür den Formenbau als auch für die universelleProduktion von hochwertigen Teilen ausgerichtet.Modernste In-Line Spindeln, direkt angetriebeneRund- und Schwenkachsen und derstabile Maschinenkörper bieten die besten Voraussetzungen,um mit modernen Werkzeugenwirtschaftlich und präzise zu produzieren. Obfür schwere Schrupparbeiten bis hin zu genauenSchlichtarbeiten können die Maschineneingesetzt werden. Mit den umfangreichenTischvarianten kann sich der Kunde seine besteLösung aussuchen. Applikationstechniker führtenkompetent die vorbereiteten Demos aufden sauber präsentierten Maschinen vor. Mitder MIKRON HSM 600U, einer 5-achsigenHochgeschwindigkeits-Fräsmaschine, wurdeeine Renn-Motorradbremshalterung (Aluminium)als Anwendungsbeispiel für hochkomplexeTeile gefertigt.Powerdemos gab es auf den MIKRON HPM800U und MIKRON HPM 600 HD zu bewundern.Bei optimaler Zugänglichkeit und Leistungwurden den Besucher speziell auf der800U die 5-achsige Fräsleistung und die 100-prozentige Simultanfähigkeit mittels einesDoppelschiebers (Stahl 1.2312) vorgestellt. Aufder 600 HD wurden bei den 3-achsigen FräsundBohrbearbeitungen sehenswerte Schnittleistungenerreicht, die die Besucher zu interessantenGesprächen verleiteten.Immer wieder gern erkundigten sich die Besucherüber die Intelligenz im Fräsprozess, besserbekannt als «smart machine». Dies beinhaltetein Angebot von Modulen die verschiedeneFunktionen erfüllen. Erstens, eine umfassendeKommunikation zwischen Mensch und Maschineschaffen, die dem Bediener umfangreicheInformationen zur Verfügung stellt, welcheer zur Beurteilung des Fräsprozesses benötigt.Zweitens, den Bediener bei der Optimierung54 SWISSMECHANIC 7-8/<strong>2009</strong>

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