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Matthias Schai - SCIP - Universität Bern

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1. Einführung1.1 Inhalt und Aufbau der ArbeitAls erstes wird nachzuzeichnen sein, welchen Weg die Schweiz zurücklegen musste,um als nicht EU-Staat Mitglied des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ)zu werden und damit Anschluss an das SIS zu erhalten 11 . In einem weiteren Schritt solldanach aufgezeigt werden, in welchem Kontext das SDÜ entstanden ist und wie es inden Rechtsrahmen der EU überführt wurde. Anschliessend werden die teilweisebesonderen Beziehungen der bisherigen als auch der neuen Schengen-Mitgliedsstaatenzum SDÜ thematisiert. Der Hauptteil soll sich dem Aufbau und der Organisation derSIRENE Schweiz widmen, wobei schwergewichtig die Abläufe und die zu treffendenMassnahmen im Bereich der Auslieferung gemäss Art. 95 SDÜ sowie einige besondereGebiete der polizeilichen als auch der internationalen Rechtshilfe durchleuchtet werdensollen. Abschliessend darf ein kritischer Blick in die Zukunft nicht fehlen.Das Thema rund um das Schengen-Vertragswerk ist derart umfangreich, dass nicht aufalle Aspekte eingegangen werden kann. So wurde in der vorliegenden Arbeit bewusstdie Thematik rund um das Dubliner Übereinkommen (DÜ) 12 ausgeklammert, welches inengem Zusammenhang mit dem SDÜ steht. Umso mehr sollen dafür die Inhalte undAufgaben rund um die SIRENE Schweiz, insbesondere im Zusammenhang mit demVerfahren zur Auslieferungsfestnahme sowie zur polizeilichen und justiziellenRechtshilfe, dargelegt werden.1.2 Die Schweiz beabsichtigt den Anschluss an SchengenDie Schweiz verfolgte die Entwicklung der verstärkten Polizei- und Justizzusammenarbeitim Rahmen der Schengener Übereinkommen (SÜ) von Beginn an sehraufmerksam und bekundete schon früh ein Interesse an der Beteiligung an einer solchenZusammenarbeit. Aus diesem Grund setzte der Bundesrat im Oktober 1990 die1112So besagt Art. 140 SDÜ, dass jeder Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften diesem Vertragbeitreten kann. Die Schweiz ist bekanntlich nicht Mitglied der EU. Die Bestimmungen zum SIS sindwiederum in Titel IV des SDÜ geregelt.Um die Ziele des Schengener Übereinkommens (SÜ) umsetzten zu können, wurden 1990 zweiAbkommen geschlossen. Zum einen das SDÜ und zum anderen das DÜ. Mit dem DÜ wurden dieasylrechtlichen Bestimmungen aus dem SDÜ herausgelöst. Dennoch ist der untrennbare innereZusammenhang der beiden Abkommen geblieben, welcher durch die Systemvorgabe desursprünglichen SÜ von 1985 gegeben ist. Siehe hierzu auch KOLLER, S. 911.5

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