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Matthias Schai - SCIP - Universität Bern

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wurden. Durch die Überführung eines Grossteils der von gemeinsamem Interesse in dieerste Säule wurde eine Voraussetzung dafür geschaffen, die bestehenden Kompetenzüberschreitungenund Abgrenzungsprobleme, vor allem im Bereich der Visapolitik, zubeenden und die bestehenden Strukturen des Gemeinschaftsrechts in Anspruch nehmenzu können 86 . Hingegen erfolgt die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit inStrafsachen weiterhin auf Regierungsebene, also in der dritten Säule. Dabei geht esinsbesondere um die Erleichterung der Auslieferung, die Verbesserung der Zusammenarbeitvon Justiz und Polizei, die Bekämpfung von Terrorismus, der organisiertenKriminalität und des illegalen Drogenhandels. Die in diesem Zusammenhang erlassenenRechtsakte, wie etwa gemeinsame Rahmenbeschlüsse oder gemeinsame Standpunkte,entfalten ihre Rechtswirkungen für die Mitgliedsstaaten in unterschiedlicher Weise.Dennoch begründen sie kein unmittelbar geltendes Recht oder Pflichten für einzelneBürger. 87Gleichwohl wurde die erfolgte Einbeziehung des Schengen-Besitzstandes in den rechtlichenRahmen der EU damals unterschiedlich bewertet. Auf der einen Seite wurde einFortschritt im Hinblick auf die polizeiliche Zusammenarbeit innerhalb der EU erwartetund auf der anderen Seite wurde jedoch befürchtet, dass die Einbeziehung zu früherfolgt sei und die Schengen-Entwicklung fortan an Dynamik verlieren werde. Vor demHintergrund der Konsensschwierigkeiten - selbst die Schengen-Staaten gingen damalshöchst vorsichtig bei der verbindlichen Festsetzung von Regelungen zur europaweitenpolizeilichen Zusammenarbeit vor - schien diese Vermutung nicht ganz unbegründet 88 .Dennoch kann hier festgehalten werden, dass das SDÜ durchaus als Motor derIntegration unter den Mitgliedstaaten verstanden werden kann, da Entwicklungenvorgezeichnet wurden, welche später auf Unions-, respektive Gemeinschaftsebenerealisiert werden konnten. Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechtsund der Anpassung des Übereinkommens im Bereich des Unionsrechts trat dasSchengener Vertragswerk, wenn Lösungen auf Gemeinschafts- bzw. auf Unionsebenegefunden wurden, immer zurück 89 .86878889OBERLEITNER, S. 50.WESTPHAL/STOPPA, S. 48.KÄMPER, S. 68 ff.SCHAUER, S. 200.23

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