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Matthias Schai - SCIP - Universität Bern

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2. Rechtsgrundlagen für die zwischenstaatliche Zusammenarbeit2.1 Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des RechtsThematisiert man die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und der EUim Bereich der inneren Sicherheit, dann darf das auf europäischer Ebene umfassendeIntegrationsvorhaben, nämlich die Schaffung eines „Raumes der Freiheit, derSicherheit und des Rechts“, nicht ausser Acht gelassen werden. Ein solcher Raumverfolgt die Förderung und Stärkung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeitund das Ziel, den Bürgern ein hohes Mass an Sicherheit zu bieten (Art. 29 EUV 37 ). DieBegriffstrilogie „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ bringt zumAusdruck, dass es sich zwar um drei verschiedene, sich jedoch funktionalüberschneidende Entwicklungslinien der künftigen europäischen Integrationsarbeithandelt 38 .Der „Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ beruht auf dem ursprünglichenZiel der Europäischen Gemeinschaft (EG) einen einheitlichen Binnenmarkt zu schaffen(Art. 14 Abs. 1 EGV). Die vier Grundfreiheiten, die dadurch verwirklicht werdensollten, waren der freie Warenverkehr 39 , die Freizügigkeit der Arbeitnehmenden 40 , derfreie Dienstleistungsverkehr 41 und der freie Kapital- und Zahlungsverkehr 42 . Um dieVoraussetzungen für dieses Ziel verbessern zu können, hatte die Gemeinschaft bereitsim Rahmen des Vertrags von Amsterdam (AV) 43 von 1997 beschlossen, einen solchen„Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ zu schaffen. Damit sollten diesicherheitspolitischen Voraussetzungen einerseits für die Gewährleistung des freienPersonenverkehrs, andererseits aber auch für eine Vertiefung des einheitlicheneuropäischen Wirtschafts- und Währungsraumes geschaffen werden. Die Wurzeln desfreien Binnenmarktes reichen indes sogar viel weiter zurück, nämlich bis auf dieEinheitliche Europäische Akte (EEA) aus dem Jahre 1986, in welcher der37383940414243Darin statuiert die EU das Ziel „den Bürgern in einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und desRechts ein hohes Mass an Sicherheit zu bieten, in dem sie ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaatenim Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entwickeltsowie Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verhütet und bekämpft.“ Vgl. dazu auch Fn 81.KOLLER, S. 912.Vgl. dazu Art. 23 ff. EGV.Vgl. dazu Art. 39 ff. EGV.Vgl. dazu Art. 49 ff. EGV.Vgl. dazu Art. 56 ff. EGV.MÖCKLI, S. 125. Siehe dazu auch Kap. 2.4.11

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