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Matthias Schai - SCIP - Universität Bern

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führenden Massnahmen 56 , welche den vollständigen Abbau der Grenzkontrollen ermöglichensollten 57 .Das SÜ diente später als Grundlage für das zweite Schengener Abkommen, dasSchengener Durchführungsübereinkommen von 1990, welches von weitaus grössererBedeutung ist, weil erst dieses Abkommen die Vertragsstaaten zum tatsächlichen Abbauder Grenzkontrollen 58 und zu den entsprechenden Ausgleichsmassnahmen verpflichtet,die auch Eingriffsbefugnisse gegenüber den Bürgern umfassen 59 .2.3 Das Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990Um nun die langfristig durchzuführenden Massnahmen im Sinne des SÜ umsetzen zukönnen, wurden 1990 zwei Abkommen geschlossen, nämlich das DÜ 60 und einÜbereinkommen zur Durchführung des SÜ vom 14. Juni 1985 zwischen denRegierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der BundesrepublikDeutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau derKontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990, welches als SchengenerDurchführungsübereinkommen (SDÜ) bezeichnet wird. In der Tat war das SDÜ schonim Dezember 1989 vollinhaltlich abgeschlossen, die Unterzeichnung erfolgte jedocherst nach der Klärung der Lage nach dem Fall der Berliner Mauer, da Deutschlandaufgrund der neuen Situation um eine Verschiebung des vorgesehenen Unterzeichnungsterminsbat 61 .Das SDÜ als solches stellt ein höchst komplexes Vertragswerk dar. Seine 142 Artikelbeschäftigen sich mit unterschiedlichen Bereichen und weisen häufig komplizierteBestimmungen auf, da sie teilweise auch Kerne der staatlichen Souveränität enthalten.Als Beispiel sei hier die Ausübung von Hoheitsgewalt durch Polizeibeamte aufStaatsgebiet anderer Vertragsparteien erwähnt, wie dies etwa im Rahmen der grenzüber-565758596061Vgl. dazu Titel II, Art. 17 bis 27 SÜ.Siehe weiterführend auch: SCHAUER, S. 33.Vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 1 SDÜ der besagt, dass Binnengrenzen an jeder Stelle ohne Personenkontrollenüberschritten werden dürfen.EPINEY, S. 24 ff.Das Dubliner Übereinkommen regelt die Zusammenarbeit im europäischen Asylraum. Es sollsicherstellen, das Asylsuchende nur ein Asylgesuch im Dubliner Raum stellen können. Es legt zudemdie Kriterien fest, gemäss denen der für die Behandlung des Asylgesuchs zuständige Staat bestimmtwird und sorgt so auch für eine ausgewogene Verteilung der Asylsuchenden auf die Dublin-Vertragsstaaten. Vgl. hierzu auch Fn 12.OBERLEITNER, S. 56.15

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