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Matthias Schai - SCIP - Universität Bern

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SchengenProt zufolge, besteht für Irland, das Vereinigte Königreich Grossbritanniensinklusive Nordirland indes die Möglichkeit eines sog. Opt-in für Rechtsakte desüberführten und noch nicht überführten Schengen-Besitzstandes nach Beschluss desRates 102 . Die beiden Staaten erhalten damit die Möglichkeit, dieAusgleichsmassnahmen für die Öffnung der Binnengrenzen anwenden zu können. Sohat Grossbritannien bereits am 20. Mai 1999 die Teilnahme an denjenigen Massnahmendes Schengen-Besitzstandes beantragt, die sich auf die Strafverfolgung und diejustizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, einschliesslich der Nutzung des SIS,beziehen 103 .Eine weitere Sonderstellung innerhalb der EU nimmt Dänemark ein. Dänemark hatteden Maastrichter Vertrag (EUV) 104 am 2. Juni 1992 mit einer knappen Mehrheit von50,7 Prozent zurückgewiesen. Einen Ausweg aus der europapolitischen Sackgasse fandman allerdings später in Form des Edinburgh Abkommens. Obschon der MaastrichterVertrag keine Änderungen erfuhr, gestand man Dänemark im Abkommen vonEdinburgh auch im Bezug auf die Zusammenarbeit bei Inneres und der JustizAusnahmeregelungen zu. Dänemark hatte indes 1998 der Annahme des AV zugestimmt105 , was bedeutet, dass es gemäss Art. 3 SchengenProt 106 dieselben Rechte undPflichten behält, wie wenn diese nunmehr auf Titel IV EGV gestützten Rechtsakte, aufTitel VI EUV gestützt worden wären. Seine Bindung richtet sich somit nicht nachGemeinschaftsrecht, sondern nach durch Unionsrecht modifiziertem Völkerrecht, wasdazu führt, dass in den EG-Vertrag völkerrechtliche Dimensionen einfliessen.Dänemark beteiligt sich somit nicht an der Annahme von Massnahmen, die vom Ratvorgeschlagen werden. Es kann aber als Schengen-Staat nach der Annahme einesVorschlages oder einer Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstandes innerhalbder Bestimmungen des Titels IV EG während einer sechsmonatigen Frist beschliessen,ob es eine Verpflichtung nach Völkerrecht eingehen möchte 107 .102 BALDUS, (SchengenProt 81b) S. 3 und 5.103 SCHAUER, S. 215.104 Vgl. hierzu Fn 81.105 SCHYMIK.106 BALDUS, (SchengenProt 81b) S. 3.107 SCHAUER, S. 215 u. 219.27

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