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Matthias Schai - SCIP - Universität Bern

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ilaterale polizeiliche Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten zu intensivieren, wobeidie Konsolidierung des geltenden Systems der vereinfachten Grenzkontrollen sowieeine vertiefte Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Polizei- undGrenzschutzbehörden im Vordergrund stand. Zwar war es möglich, über dieAbkommen mit Deutschland und Österreich Zugriff auf die nationalenPolizeidatenbanken der jeweiligen Vertragspartner zu erhalten 18 , jedoch konnte derangestrebte Direktanschluss an das SIS sowie eine Beteilung am Schengener Visa 19nicht verwirklicht werden 20 .Nichtsdestotrotz bemühte sich die Schweiz weiterhin um den Einbezug auf dieSchengener Zusammenarbeit, wobei sie auf die Unterstützung der Nachbarstaatenzählen konnte. So unterbreitete beispielsweise die deutsche Schengen-Präsidentschaftdem Schengen-Exekutivausschuss 21 im Jahre 1998 einen Vorschlag über dieschrittweise Heranführung der Schweiz an das Schengener System. DerExekutivausschuss sprach sich allerdings klar gegen eine Zusammenarbeit mit derSchweiz aus. Selbst eine informelle Zusammenarbeit lehnte der Ausschuss zumdamaligen Zeitpunkt ab. Die Ablehnung wurde insbesondere mit der bevorstehendenIntegration des Schengen-Besitzstandes in den rechtlichen Rahmen der EU sowie dieForderung der Schweiz nach einem „Schengen à la carte“ und dem damit verbundenenWunsch der Schweiz nach einem Zugang zum SIS, ohne die Bereitschaft zurAufhebung der Grenzkontrollen (sog. „Schengen light“) zu haben, begründet 22 .1819202122Siehe hierzu Art. 6 ff. des: VERTRAG ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT UNDDER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND über die Grenzüberschreitende Polizeiliche und JustitielleZusammenarbeit, (SR 0.360.136.1) und Art. 5 in: VERTRAG ZWISCHEN DER SCHWEIZERISCHEN EIDGE-NOSSENSCHAFT DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LICHTENSTEIN über die grenzüberschreitendeZusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (SR 0.360.163.1).Die Erteilung von Einreisevisa wird nach einheitlichen Kriterien geregelt. Das sog. „Schengen-Visum“, welches ein typisches Touristenvisum ist, berechtigt den Inhaber zur Einreise in dieSchengen-Staaten. Langzeitvisa wie z.B. Niederlassungs- oder Arbeitsbewilligungen werden von denSchengener Bestimmungen indes nicht erfasst, weshalb die Immigrationspolitik auch unter„Schengen“ weiterhin den Vertragsstaaten überlassen wird.BOTSCHAFT Bilaterale II, S. 6064.Gemäss Art. 131 SDÜ hatten die Vertragsstaaten im Hinblick auf die Durchführung des SDÜ einensog. Exekutivausschuss eingerichtet. Mit dem Inkrafttreten des AV hat aber der Rat der EU für Justizund Inneres die Aufgaben des Exekutivausschusses übernommen. Siehe dazu auch Art. 2 I S.2SchengenProt sowie weiterführend auch WESTPHAL/STOPPA, S. 333.BOTSCHAFT Bilaterale II, S. 6065.7

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