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UNGARN-JAHRBUCH 1980-1981 - EPA

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36<br />

ANTON RADVANSZKY<br />

das Kronhüteramt, verfassungsrechtlich als ein »officium Sacrae Coronae«<br />

betrachten kann 78 .<br />

3. Vom Josephinismus zum Ausgleich (1780—1790—1867)<br />

Indem wir zu dieser dritten Periode der Geschichte des Kronhüteramtes<br />

übergehen, können wir auf den mehr als 170 Jahre umfassenden<br />

vorhergehenden Abschnitt zurückblickend bemerken, daß weder die Ideen<br />

des Absolutismus noch die der Aufklärung auf die Entwicklung der Kronhut<br />

einen besonderen Einfluß ausüben konnten. Die Aufklärung ließ nur<br />

einen gewissen Niederschlag in den Gesetzgebungen der Jahre 1790—92<br />

zu. Die Änderungen in der gesetzlichen Regelung bzw. Ausübung des<br />

Kronhüteramtes hatten ihren Grund in spezifisch ungarischen Verhältnissen.<br />

Die absolutistische Herrschaft von Kaiser Joseph II, der sich unter<br />

willkürlicher Verletzung der ungarischen Verfassung nicht zum König<br />

krönen ließ, brachte auch für die Kronhut schwere Zeiten. Bis 1784<br />

blieben Krone und die Krönungsinsignien in ihrem gesetzlichen Aufbewahrungsort<br />

in Preßburg. Kaiser Joseph befahl dann die Überführung<br />

der Heiligen Krone und der Krönungsinsignien nach Wien in die kaiserliche<br />

Schatzkammer. Die von ihm »ad hoc« beauftragten beiden Herren,<br />

Graf Franz Balassa, und Graf Joseph Festetics, hätten sich eigentlich dem<br />

gesetzwidrigen Befehl widersetzen sollen. Es schien ihnen aber ratsamer,<br />

zu gehorchen. Sie können daher nur als »Beauftragte« des Kaisers betrachtet<br />

werden, denn nirgends ist eine Spur von ihrer Wahl oder Bestätigung<br />

als Kronhüter zu finden. Sie übergaben am 25. Mai 1784 die Krone<br />

und die Krönungsinsignien gegen eine amtliche Quittung der Schatzkammer<br />

in Wien 77 .<br />

Es kam allerdings ohne an der Tatsache etwas zu ändern, zu einem<br />

Sturm von Protesten aus den Reihen des Komitatsadels. Erst auf seinem<br />

Totenbett widerrief Kaiser Joseph seine lahsalutisuiiseben Verordnungen<br />

und verfügte die Rückerstattung der Krone an Ungarn.<br />

Der neue Kaiser und König Leopold II. stellte die Legalität wieder<br />

her und erfüllte die verfassungsmäßigen Wünsche der ungarischen Stände,<br />

auch die Gleichberechtigung der Protestanten. So kam es auch zu den<br />

wichtigen, die Kronhut betreffenden Gesetzen des Jahres 1790. G. A. II v.<br />

J. 1790. über die Inartikulierung des Krönungsdiploms, erklärt, daß die<br />

Kronhüter »sine discriminatione religionis« gewählt werden müssen.<br />

Dies wird durch die konkrete Bestimmung des § 9 von G. A. XXVI v. J.<br />

1790 ergänzt, der die Protestanten und dem zufolge auch die protestantischen<br />

Kronhüter von der Eidesleistung auf die Jungfrau Maria und die<br />

Heiligen dispensiert (»evangelici etiam a depositione iuramenti decretali,<br />

76 Siehe: Rátvay Folge 3. S. 547—548.<br />

77 Über die Überführung der Krone nach Wien: Siehe: Kállay István; Balassa<br />

Ferenc; Iratai. Levéltári Közlemények 1974, S. 280—261; erwähnt bei Benda-<br />

Fügedi: A magyar korona regénye. Budapest 1979, S. 252.

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