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Bauvertragliche Regelungswerke - Lehrstuhl für ...

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International Trade Center (ITC) bei: 20<br />

• beschränkter Haftung <strong>für</strong> die Aktionäre<br />

• klarer Identität <strong>für</strong> die neue Einheit<br />

• der Möglichkeit, neue Mitglieder zu integrieren oder Aktionen zu<br />

übertragen<br />

• einem klaren rechtlichen Rahmen, um Personal einzustellen.<br />

Ein Nachteil des Equity Joint Venture kann die Doppelbesteuerung sein.<br />

Die neue Gesellschaft muss ihre Gewinne versteuern, ebenso müssen<br />

die einzelnen Partner des Joint Venture ihre anteiligen Gewinne aus<br />

dem Joint Venture versteuern. 21 Durch die Gründung einer eigenstän-<br />

digen Gesellschaft geben die Partner im Gegensatz zu einer vertragli-<br />

chen projektspezifischen Beziehung Gestaltungsrechte an die neu ge-<br />

gründete Gesellschaft ab.<br />

In Deutschland wird als Equity Joint Venture regelmäßig eine Arbeitsge-<br />

meinschaft gegründet, die unterschiedliche Rechtsformen einnehmen<br />

kann. Neben der GbR steht beispielsweise auch die Form der GmbH<br />

zur Wahl, die unmittelbaren Einfluss auf den Umfang der Haftung der<br />

Gesellschaft wie auch der Gesellschafter (Joint Venture Partner) aus-<br />

übt. Im Falle der GmbH ist das Haftungsvolumen im Regelfall auf die<br />

Einlagen der Gesellschafter beschränkt.<br />

Das Equity Joint Venture übernimmt dann die direkten vertraglichen<br />

Beziehungen, die im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit anfallen, z.B.<br />

Nachunternehmerverträge, Verträge zu Bauherren, Banken oder der<br />

Öffentlichen Hand. Die Gesellschafter haben lediglich Verträge mit<br />

dem gegründeten Equity Joint Venture, in denen Regelungen zur Fi-<br />

nanzierung, Geschäftsführung oder Leistungsbeziehungen getroffen<br />

werden.<br />

20 Vgl. International Trade Centre (Hrsg.): ITC Contractual Joint Venture Model<br />

Agreements. Genf: ITC, 2004, S. 3.<br />

21 Vgl. International Trade Centre (Hrsg.): ITC Contractual Joint Venture Model<br />

Agreements. Genf: ITC, 2004, S. 3.<br />

Gegenüberstellung von Equity und Contractual Joint Venture<br />

Die folgende Tabelle 3 stellt exemplarisch Unterschiede zwischen den<br />

beiden angesprochenen Joint Venture Formen am Beispiel von Lizenz-<br />

vergaben/Franchising (Contractual Joint Venture) und Equity Joint<br />

Venture dar.<br />

Lizenzvergabe / Franchising Beteiligung am Equity Joint Venture<br />

keine Kapitalbindung Kapitalbindung<br />

limitierte Partizipation am wirtschaftlichen erfolg<br />

über Lizenzgebühr<br />

unternehmerisches Risiko weitgehend auf Seiten<br />

des Lizenznehmers<br />

Partizipation an Gewinnchancen (Dividenden)<br />

und Verlustrisiken<br />

allgemeines Unternehmerrisiko<br />

geringe Personalbindung Personalbindung<br />

geringe (oder keine) Kontrolle über Lizenznehmer<br />

wenig (oder keine) Einsicht in Kalkulation und<br />

Unternehmensstrategie des Lizenznehmers<br />

Kontrolle durch Mitwirkung in Organen (Geschäftsführung,<br />

Aufsichtsrat/Beirat, Gesellschafterversammlung)<br />

(gesetzliche) Informationsansprüche als Gesellschafter<br />

der Joint Venture Gesellschaft<br />

Bindung zeitlich limitierbar erhöhte Bindung durch Kapitalverflechtung<br />

weniger Vertrauen<br />

Lizenznehmer weitgehend auf sich selbst gestellt<br />

eventuell hohe Besteuerung von Lizenzgebühren<br />

grundsätzlich Kündigung möglich<br />

erhöhter Zwang zur vertrauensvollen Zusammenarbeit<br />

Managementassistenz<br />

eventuell Steuervorteile durch Gewinnthesaurierung<br />

und steuerbegünstigte Dividendenausschüttung<br />

Beendigung aufgrund von Kapitalverflechtung<br />

erschwert<br />

Tabelle 3: Abgrenzung zwischen Contractual und Equity Joint Venture nach Fett und<br />

Spiering 22<br />

22 Quelle: Fett, Torsten; Spiering, Christoph: Handbuch Joint Venture. Schriftenreihe C. F.<br />

Müller Wirtschaftsrecht. Heidelberg: C.F. Müller, 2010, S. 14.<br />

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