Bauvertragliche Regelungswerke - Lehrstuhl für ...
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International Trade Center (ITC) bei: 20<br />
• beschränkter Haftung <strong>für</strong> die Aktionäre<br />
• klarer Identität <strong>für</strong> die neue Einheit<br />
• der Möglichkeit, neue Mitglieder zu integrieren oder Aktionen zu<br />
übertragen<br />
• einem klaren rechtlichen Rahmen, um Personal einzustellen.<br />
Ein Nachteil des Equity Joint Venture kann die Doppelbesteuerung sein.<br />
Die neue Gesellschaft muss ihre Gewinne versteuern, ebenso müssen<br />
die einzelnen Partner des Joint Venture ihre anteiligen Gewinne aus<br />
dem Joint Venture versteuern. 21 Durch die Gründung einer eigenstän-<br />
digen Gesellschaft geben die Partner im Gegensatz zu einer vertragli-<br />
chen projektspezifischen Beziehung Gestaltungsrechte an die neu ge-<br />
gründete Gesellschaft ab.<br />
In Deutschland wird als Equity Joint Venture regelmäßig eine Arbeitsge-<br />
meinschaft gegründet, die unterschiedliche Rechtsformen einnehmen<br />
kann. Neben der GbR steht beispielsweise auch die Form der GmbH<br />
zur Wahl, die unmittelbaren Einfluss auf den Umfang der Haftung der<br />
Gesellschaft wie auch der Gesellschafter (Joint Venture Partner) aus-<br />
übt. Im Falle der GmbH ist das Haftungsvolumen im Regelfall auf die<br />
Einlagen der Gesellschafter beschränkt.<br />
Das Equity Joint Venture übernimmt dann die direkten vertraglichen<br />
Beziehungen, die im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit anfallen, z.B.<br />
Nachunternehmerverträge, Verträge zu Bauherren, Banken oder der<br />
Öffentlichen Hand. Die Gesellschafter haben lediglich Verträge mit<br />
dem gegründeten Equity Joint Venture, in denen Regelungen zur Fi-<br />
nanzierung, Geschäftsführung oder Leistungsbeziehungen getroffen<br />
werden.<br />
20 Vgl. International Trade Centre (Hrsg.): ITC Contractual Joint Venture Model<br />
Agreements. Genf: ITC, 2004, S. 3.<br />
21 Vgl. International Trade Centre (Hrsg.): ITC Contractual Joint Venture Model<br />
Agreements. Genf: ITC, 2004, S. 3.<br />
Gegenüberstellung von Equity und Contractual Joint Venture<br />
Die folgende Tabelle 3 stellt exemplarisch Unterschiede zwischen den<br />
beiden angesprochenen Joint Venture Formen am Beispiel von Lizenz-<br />
vergaben/Franchising (Contractual Joint Venture) und Equity Joint<br />
Venture dar.<br />
Lizenzvergabe / Franchising Beteiligung am Equity Joint Venture<br />
keine Kapitalbindung Kapitalbindung<br />
limitierte Partizipation am wirtschaftlichen erfolg<br />
über Lizenzgebühr<br />
unternehmerisches Risiko weitgehend auf Seiten<br />
des Lizenznehmers<br />
Partizipation an Gewinnchancen (Dividenden)<br />
und Verlustrisiken<br />
allgemeines Unternehmerrisiko<br />
geringe Personalbindung Personalbindung<br />
geringe (oder keine) Kontrolle über Lizenznehmer<br />
wenig (oder keine) Einsicht in Kalkulation und<br />
Unternehmensstrategie des Lizenznehmers<br />
Kontrolle durch Mitwirkung in Organen (Geschäftsführung,<br />
Aufsichtsrat/Beirat, Gesellschafterversammlung)<br />
(gesetzliche) Informationsansprüche als Gesellschafter<br />
der Joint Venture Gesellschaft<br />
Bindung zeitlich limitierbar erhöhte Bindung durch Kapitalverflechtung<br />
weniger Vertrauen<br />
Lizenznehmer weitgehend auf sich selbst gestellt<br />
eventuell hohe Besteuerung von Lizenzgebühren<br />
grundsätzlich Kündigung möglich<br />
erhöhter Zwang zur vertrauensvollen Zusammenarbeit<br />
Managementassistenz<br />
eventuell Steuervorteile durch Gewinnthesaurierung<br />
und steuerbegünstigte Dividendenausschüttung<br />
Beendigung aufgrund von Kapitalverflechtung<br />
erschwert<br />
Tabelle 3: Abgrenzung zwischen Contractual und Equity Joint Venture nach Fett und<br />
Spiering 22<br />
22 Quelle: Fett, Torsten; Spiering, Christoph: Handbuch Joint Venture. Schriftenreihe C. F.<br />
Müller Wirtschaftsrecht. Heidelberg: C.F. Müller, 2010, S. 14.<br />
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