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Bauvertragliche Regelungswerke - Lehrstuhl für ...

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traggeber hingegen davon ausgeht, dass mit der vertraglich verein-<br />

barten Vergütung bereits die von ihm gewünschten Leistungen voll-<br />

ständig abgedeckt sind.<br />

Prozent der Antwortenden je Gruppe<br />

100%<br />

90%<br />

80%<br />

70%<br />

60%<br />

50%<br />

40%<br />

30%<br />

20%<br />

10%<br />

0%<br />

AG<br />

AN<br />

Juristen<br />

9%<br />

These: "Eine unzureichende Bausoll-Bestimmung<br />

ist ein wesentlicher Grund <strong>für</strong> Konflikte<br />

in der Bauwirtschaft."<br />

1%<br />

0%<br />

18%<br />

7%<br />

4%<br />

39%<br />

36% 36%<br />

nicht zutreffend zutreffend<br />

Einstufung<br />

Abbildung 4: Unzureichende Bausoll-Bestimmung als Konfliktursache 12<br />

Die Bestimmung des Bauinhaltssolls ist bei auftraggeberseitig detail-<br />

liert beschriebenen Leistungen einfacher durchführbar als bei einer<br />

funktionalen Beschreibung des Leistungsziels, da <strong>für</strong> letzteren Fall die<br />

im einzelnen zu erbringenden Bauleistungen erst im Rahmen der auf-<br />

tragnehmerseitig zu vervollständigenden Gestaltungsplanung be-<br />

stimmt werden. Eine organisatorische Trennung der Gestaltungspla-<br />

nung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, wie sie in Projekten<br />

des Schlüsselfertigen Bauens regelmäßig zur Anwendung kommt, kann<br />

dazu führen, dass die Haftung <strong>für</strong> Fehler im Rahmen der Gestaltungs-<br />

planung nicht unmittelbar festgelegt werden kann. Dieses lässt sich an-<br />

hand des folgenden vereinfachten Beispiels darstellen:<br />

12 Vgl. Zimmermann, Josef; Hamann, Mathias: Vergleich bauvertraglicher Regelungs-<br />

mechanismen im Hinblick auf eine optimierte Abwicklung und zur Senkung von Konflikt-<br />

potential am Beispiel von VOB, NEC und FIDIC. Forschungsbericht. München 2008, S.<br />

80.<br />

22%<br />

53%<br />

70%<br />

Nehmen wir an, Auftraggeber „A“ erbringt Leistungen der Gestaltungs-<br />

planung der Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 33 HOAI (Leistungsbild<br />

Gebäude und raumbildende Ausbauten). Anschließend übergibt der<br />

Auftraggeber im Rahmen der Ausschreibung diese Planungsunterla-<br />

gen an die Bieter mit dem Hinweis, dass diese Unterlagen bei Vertrags-<br />

unterzeichnung Vertragsbestandteil werden. Die Bieter verwenden<br />

diese Planung, um im Rahmen der Angebotsbearbeitung die auftrag-<br />

geberseitige Planung fortzuschreiben und die <strong>für</strong> die Kalkulation erfor-<br />

derlichen Leistungen der Leistungsphase 5 HOAI zu planen. Nachdem<br />

mehrere Bieter „1“ bis „4“ ein Angebot unterbreitet haben, entscheidet<br />

sich Auftraggeber „A“ <strong>für</strong> Bieter „2“. Bieter „2“ stellt nach Vertragsun-<br />

terzeichnung bei der Fortführung der Gestaltungsplanung fest, dass<br />

die Planunterlagen des Auftraggebers technisch fehlerbehaftet waren<br />

und Korrekturen der bisherigen Planung erforderlich sind.<br />

Langen 13 berichtet von Projekten, in denen sich der Auftraggeber<br />

auf Vertragsregelungen beruft, nach denen der AN die Tauglichkeit<br />

der Planung als Vertrags- und Ausführungsgrundlage bestätigt habe.<br />

Demzufolge sehe der Auftraggeber die Verantwortung <strong>für</strong> die fehler-<br />

hafte Planung nicht mehr in seinem eigenen Risikobereich, sondern im<br />

Bereich des AN. Entscheidend <strong>für</strong> die Beurteilung dieser Fragestellung<br />

scheint aus baubetrieblicher Sicht der Umfang der auftragnehmer-<br />

seitigen Prüfungs- und Hinweispflicht zu sein, die gegebenenfalls vom<br />

Auftragnehmer nicht ausreichend bedient wurde, so dass es zu einer<br />

Konfliktsituation zwischen den Vertragsparteien gekommen ist. Die For-<br />

derung nach einem funktionstauglichen Werk lässt die Vermutung zu,<br />

dass der Auftragnehmer auch die fehlerhafte Planung zu berichtigen<br />

hat, um die nach dem Wesen des Werkvertrags geforderte Funktions-<br />

tauglichkeit herzustellen.<br />

Neben der Gestaltungsplanung kann auch eine mangelhafte Organi-<br />

13 Vgl. Langen, Werner: Ursachen baurechtlicher Streitigkeiten aus Sicht eines Baujuristen.<br />

Vortrag bei „Vertragliche Regelungsmechanismen in der Bauwirtschaft“, Symposium<br />

zum Abschluss des gleichnamigen Forschungsprojekts im Auftrag des BBR. München,<br />

April 2009.<br />

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