Bauvertragliche Regelungswerke - Lehrstuhl für ...
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traggeber hingegen davon ausgeht, dass mit der vertraglich verein-<br />
barten Vergütung bereits die von ihm gewünschten Leistungen voll-<br />
ständig abgedeckt sind.<br />
Prozent der Antwortenden je Gruppe<br />
100%<br />
90%<br />
80%<br />
70%<br />
60%<br />
50%<br />
40%<br />
30%<br />
20%<br />
10%<br />
0%<br />
AG<br />
AN<br />
Juristen<br />
9%<br />
These: "Eine unzureichende Bausoll-Bestimmung<br />
ist ein wesentlicher Grund <strong>für</strong> Konflikte<br />
in der Bauwirtschaft."<br />
1%<br />
0%<br />
18%<br />
7%<br />
4%<br />
39%<br />
36% 36%<br />
nicht zutreffend zutreffend<br />
Einstufung<br />
Abbildung 4: Unzureichende Bausoll-Bestimmung als Konfliktursache 12<br />
Die Bestimmung des Bauinhaltssolls ist bei auftraggeberseitig detail-<br />
liert beschriebenen Leistungen einfacher durchführbar als bei einer<br />
funktionalen Beschreibung des Leistungsziels, da <strong>für</strong> letzteren Fall die<br />
im einzelnen zu erbringenden Bauleistungen erst im Rahmen der auf-<br />
tragnehmerseitig zu vervollständigenden Gestaltungsplanung be-<br />
stimmt werden. Eine organisatorische Trennung der Gestaltungspla-<br />
nung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, wie sie in Projekten<br />
des Schlüsselfertigen Bauens regelmäßig zur Anwendung kommt, kann<br />
dazu führen, dass die Haftung <strong>für</strong> Fehler im Rahmen der Gestaltungs-<br />
planung nicht unmittelbar festgelegt werden kann. Dieses lässt sich an-<br />
hand des folgenden vereinfachten Beispiels darstellen:<br />
12 Vgl. Zimmermann, Josef; Hamann, Mathias: Vergleich bauvertraglicher Regelungs-<br />
mechanismen im Hinblick auf eine optimierte Abwicklung und zur Senkung von Konflikt-<br />
potential am Beispiel von VOB, NEC und FIDIC. Forschungsbericht. München 2008, S.<br />
80.<br />
22%<br />
53%<br />
70%<br />
Nehmen wir an, Auftraggeber „A“ erbringt Leistungen der Gestaltungs-<br />
planung der Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 33 HOAI (Leistungsbild<br />
Gebäude und raumbildende Ausbauten). Anschließend übergibt der<br />
Auftraggeber im Rahmen der Ausschreibung diese Planungsunterla-<br />
gen an die Bieter mit dem Hinweis, dass diese Unterlagen bei Vertrags-<br />
unterzeichnung Vertragsbestandteil werden. Die Bieter verwenden<br />
diese Planung, um im Rahmen der Angebotsbearbeitung die auftrag-<br />
geberseitige Planung fortzuschreiben und die <strong>für</strong> die Kalkulation erfor-<br />
derlichen Leistungen der Leistungsphase 5 HOAI zu planen. Nachdem<br />
mehrere Bieter „1“ bis „4“ ein Angebot unterbreitet haben, entscheidet<br />
sich Auftraggeber „A“ <strong>für</strong> Bieter „2“. Bieter „2“ stellt nach Vertragsun-<br />
terzeichnung bei der Fortführung der Gestaltungsplanung fest, dass<br />
die Planunterlagen des Auftraggebers technisch fehlerbehaftet waren<br />
und Korrekturen der bisherigen Planung erforderlich sind.<br />
Langen 13 berichtet von Projekten, in denen sich der Auftraggeber<br />
auf Vertragsregelungen beruft, nach denen der AN die Tauglichkeit<br />
der Planung als Vertrags- und Ausführungsgrundlage bestätigt habe.<br />
Demzufolge sehe der Auftraggeber die Verantwortung <strong>für</strong> die fehler-<br />
hafte Planung nicht mehr in seinem eigenen Risikobereich, sondern im<br />
Bereich des AN. Entscheidend <strong>für</strong> die Beurteilung dieser Fragestellung<br />
scheint aus baubetrieblicher Sicht der Umfang der auftragnehmer-<br />
seitigen Prüfungs- und Hinweispflicht zu sein, die gegebenenfalls vom<br />
Auftragnehmer nicht ausreichend bedient wurde, so dass es zu einer<br />
Konfliktsituation zwischen den Vertragsparteien gekommen ist. Die For-<br />
derung nach einem funktionstauglichen Werk lässt die Vermutung zu,<br />
dass der Auftragnehmer auch die fehlerhafte Planung zu berichtigen<br />
hat, um die nach dem Wesen des Werkvertrags geforderte Funktions-<br />
tauglichkeit herzustellen.<br />
Neben der Gestaltungsplanung kann auch eine mangelhafte Organi-<br />
13 Vgl. Langen, Werner: Ursachen baurechtlicher Streitigkeiten aus Sicht eines Baujuristen.<br />
Vortrag bei „Vertragliche Regelungsmechanismen in der Bauwirtschaft“, Symposium<br />
zum Abschluss des gleichnamigen Forschungsprojekts im Auftrag des BBR. München,<br />
April 2009.<br />
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