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Bauvertragliche Regelungswerke - Lehrstuhl für ...

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Streitursachen in der Vertragsgestaltung<br />

Langen 16 stellt Beispiele dar, wie durch eine mangelnde Sorgfalt bei<br />

Abfassung des Vertrags, der Regelungsumfang und -inhalt maßgeblich<br />

verändert werden können. Die in der Bauwirtschaft regelmäßig zahlrei-<br />

chen Anlagen zum Bauvertrag können unterschiedliche widersprüch-<br />

liche Angaben zu Details beinhalten. Für den Fall von Widersprüchen<br />

im Vertrag halten die „Allgemeinen Bedingungen <strong>für</strong> die Ausführung<br />

von Bauleistungen“ (VOB/B) in § 1 Abs. 2 eine Geltungsreihenfolge<br />

bereit. Die Anzahl der Vertragsbestandteile macht es projektspezifisch<br />

jedoch erforderlich, dass individualvertraglich Reihenfolgen festgelegt<br />

werden.<br />

Insbesondere die Diskrepanz von zeitlich jüngeren Vertragsbestand-<br />

teilen zu deren Rangfolge innerhalb der Vertragsbestandteile kann zu<br />

Konflikten führen, sofern die sich im Rahmen der Vertragsabwicklung<br />

ergebende Planung (dieses beruht nach Darstellung von Langen 17 auf<br />

einem realen Fall) von älteren Planungen unterscheidet, die jedoch<br />

einen höheren Rang bekleiden und somit den Vorrang erhalten. Die<br />

Reihenfolge der Vertragsbestandteile ist somit ein wesentliches Merk-<br />

mal der vertraglichen Gestaltung zur Definition des vertraglichen Leis-<br />

tungssolls.<br />

Des weiteren stellen <strong>für</strong> eine Vielzahl von Verträgen konzipierte Klauseln<br />

„Allgemeine Geschäftsbedingungen“ dar, die nach §§ 305 ff. BGB der<br />

Inhaltskontrolle unterliegen und bei einer unverhältnismäßigen Benach-<br />

teiligung einer Partei unwirksam werden. Da insbesondere bei instituti-<br />

onellen Investoren Verträge regelmäßig von diesen im Entwurf gestellt,<br />

d.h. vorgegeben und nicht umfänglich verhandelt werden, liegt eine<br />

notwendige Voraussetzung <strong>für</strong> Allgemeine Geschäftsbedingungen vor.<br />

16 Vgl. Langen, Werner: Ursachen baurechtlicher Streitigkeiten aus Sicht eines Baujuristen.<br />

Vortrag bei „Vertragliche Regelungsmechanismen in der Bauwirtschaft“, Symposium<br />

zum Abschluss des gleichnamigen Forschungsprojekts im Auftrag des BBR. München,<br />

April 2009.<br />

17 Vgl. Langen, Werner: Ursachen baurechtlicher Streitigkeiten aus Sicht eines Baujuristen.<br />

Vortrag bei „Vertragliche Regelungsmechanismen in der Bauwirtschaft“, Symposium<br />

zum Abschluss des gleichnamigen Forschungsprojekts im Auftrag des BBR. München,<br />

April 2009.<br />

Die Entscheidung, ob eine Regelung ggf. unwirksam ist, wird jedoch<br />

nicht bei Vertragsunterzeichnung, sondern nur im Rahmen eines ge-<br />

richtlichen Verfahrens abschließend bestimmt werden können, so dass<br />

die die Vertragsklauseln vorgebende Partei sich zunächst auf die Wirk-<br />

samkeit der Regelungen berufen wird. Konflikte zwischen den Parteien<br />

durch ein unterschiedliches Verständnis der vertraglichen Regelungen<br />

können die unmittelbare Folge sein.<br />

Streitursachen im Bereich der Leistungserbringung<br />

Die Leistungserbringung stellt die Phase der Vertragsdurchführung dar,<br />

in der die Vertragsparteien die ihnen durch den Vertrag auferlegten<br />

Pflichten erfüllen. Während das ausführende Unternehmen gemäß §<br />

631 BGB die Herstellung des versprochenen Werks - ggf. auch in Ver-<br />

bindung mit da<strong>für</strong> erforderlichen Leistungen der Gestaltungsplanung<br />

- schuldet, hat der Auftraggeber die vertraglich dieser Leistung ent-<br />

sprechende Vergütung zu bezahlen.<br />

Zahlungen werden dann fällig, wenn der Auftragnehmer die Leistung<br />

vertragsgemäß erbracht und darüber eine prüffähige Abrechnung er-<br />

stellt hat. Die VOB/B gibt in § 14 Abrechnung sowie § 16 Zahlung stan-<br />

dardisierte Regelungen <strong>für</strong> Fristen vor, nach denen eine prüffähige An-<br />

forderung auf Zahlung fällig wird.<br />

Kommt es jedoch während der Leistungserbringung des Auftragneh-<br />

mers zu Abweichungen vom geplanten und vertraglich vereinbarten<br />

Soll, so ist zu überprüfen, wodurch die Abweichung hervorgerufen wird<br />

und wer diese Abweichung sowie deren Folgen zu vertreten hat. Der<br />

Bundesgerichtshof hat insbesondere mit Urteilen aus den Jahren 199918<br />

und 200519 verdeutlicht, welche Anforderungen an auftragnehmersei-<br />

tige Nachweise gestellt werden. Die Behinderungsanzeige als wesent-<br />

liches Kommunikationsmittel zwischen Auftraggeber und Auftragneh-<br />

mer soll dabei drei Funktionen übernehmen:<br />

18 Vgl. BGH: Urteil vom 21.10.1999, Aktenzeichen VII ZR 185/98.<br />

19 Vgl. BGH: Urteil vom 24.02.2005, Aktenzeichen VII ZR 141/03.<br />

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