Bauvertragliche Regelungswerke - Lehrstuhl für ...
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Streitursachen in der Vertragsgestaltung<br />
Langen 16 stellt Beispiele dar, wie durch eine mangelnde Sorgfalt bei<br />
Abfassung des Vertrags, der Regelungsumfang und -inhalt maßgeblich<br />
verändert werden können. Die in der Bauwirtschaft regelmäßig zahlrei-<br />
chen Anlagen zum Bauvertrag können unterschiedliche widersprüch-<br />
liche Angaben zu Details beinhalten. Für den Fall von Widersprüchen<br />
im Vertrag halten die „Allgemeinen Bedingungen <strong>für</strong> die Ausführung<br />
von Bauleistungen“ (VOB/B) in § 1 Abs. 2 eine Geltungsreihenfolge<br />
bereit. Die Anzahl der Vertragsbestandteile macht es projektspezifisch<br />
jedoch erforderlich, dass individualvertraglich Reihenfolgen festgelegt<br />
werden.<br />
Insbesondere die Diskrepanz von zeitlich jüngeren Vertragsbestand-<br />
teilen zu deren Rangfolge innerhalb der Vertragsbestandteile kann zu<br />
Konflikten führen, sofern die sich im Rahmen der Vertragsabwicklung<br />
ergebende Planung (dieses beruht nach Darstellung von Langen 17 auf<br />
einem realen Fall) von älteren Planungen unterscheidet, die jedoch<br />
einen höheren Rang bekleiden und somit den Vorrang erhalten. Die<br />
Reihenfolge der Vertragsbestandteile ist somit ein wesentliches Merk-<br />
mal der vertraglichen Gestaltung zur Definition des vertraglichen Leis-<br />
tungssolls.<br />
Des weiteren stellen <strong>für</strong> eine Vielzahl von Verträgen konzipierte Klauseln<br />
„Allgemeine Geschäftsbedingungen“ dar, die nach §§ 305 ff. BGB der<br />
Inhaltskontrolle unterliegen und bei einer unverhältnismäßigen Benach-<br />
teiligung einer Partei unwirksam werden. Da insbesondere bei instituti-<br />
onellen Investoren Verträge regelmäßig von diesen im Entwurf gestellt,<br />
d.h. vorgegeben und nicht umfänglich verhandelt werden, liegt eine<br />
notwendige Voraussetzung <strong>für</strong> Allgemeine Geschäftsbedingungen vor.<br />
16 Vgl. Langen, Werner: Ursachen baurechtlicher Streitigkeiten aus Sicht eines Baujuristen.<br />
Vortrag bei „Vertragliche Regelungsmechanismen in der Bauwirtschaft“, Symposium<br />
zum Abschluss des gleichnamigen Forschungsprojekts im Auftrag des BBR. München,<br />
April 2009.<br />
17 Vgl. Langen, Werner: Ursachen baurechtlicher Streitigkeiten aus Sicht eines Baujuristen.<br />
Vortrag bei „Vertragliche Regelungsmechanismen in der Bauwirtschaft“, Symposium<br />
zum Abschluss des gleichnamigen Forschungsprojekts im Auftrag des BBR. München,<br />
April 2009.<br />
Die Entscheidung, ob eine Regelung ggf. unwirksam ist, wird jedoch<br />
nicht bei Vertragsunterzeichnung, sondern nur im Rahmen eines ge-<br />
richtlichen Verfahrens abschließend bestimmt werden können, so dass<br />
die die Vertragsklauseln vorgebende Partei sich zunächst auf die Wirk-<br />
samkeit der Regelungen berufen wird. Konflikte zwischen den Parteien<br />
durch ein unterschiedliches Verständnis der vertraglichen Regelungen<br />
können die unmittelbare Folge sein.<br />
Streitursachen im Bereich der Leistungserbringung<br />
Die Leistungserbringung stellt die Phase der Vertragsdurchführung dar,<br />
in der die Vertragsparteien die ihnen durch den Vertrag auferlegten<br />
Pflichten erfüllen. Während das ausführende Unternehmen gemäß §<br />
631 BGB die Herstellung des versprochenen Werks - ggf. auch in Ver-<br />
bindung mit da<strong>für</strong> erforderlichen Leistungen der Gestaltungsplanung<br />
- schuldet, hat der Auftraggeber die vertraglich dieser Leistung ent-<br />
sprechende Vergütung zu bezahlen.<br />
Zahlungen werden dann fällig, wenn der Auftragnehmer die Leistung<br />
vertragsgemäß erbracht und darüber eine prüffähige Abrechnung er-<br />
stellt hat. Die VOB/B gibt in § 14 Abrechnung sowie § 16 Zahlung stan-<br />
dardisierte Regelungen <strong>für</strong> Fristen vor, nach denen eine prüffähige An-<br />
forderung auf Zahlung fällig wird.<br />
Kommt es jedoch während der Leistungserbringung des Auftragneh-<br />
mers zu Abweichungen vom geplanten und vertraglich vereinbarten<br />
Soll, so ist zu überprüfen, wodurch die Abweichung hervorgerufen wird<br />
und wer diese Abweichung sowie deren Folgen zu vertreten hat. Der<br />
Bundesgerichtshof hat insbesondere mit Urteilen aus den Jahren 199918<br />
und 200519 verdeutlicht, welche Anforderungen an auftragnehmersei-<br />
tige Nachweise gestellt werden. Die Behinderungsanzeige als wesent-<br />
liches Kommunikationsmittel zwischen Auftraggeber und Auftragneh-<br />
mer soll dabei drei Funktionen übernehmen:<br />
18 Vgl. BGH: Urteil vom 21.10.1999, Aktenzeichen VII ZR 185/98.<br />
19 Vgl. BGH: Urteil vom 24.02.2005, Aktenzeichen VII ZR 141/03.<br />
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