Bauvertragliche Regelungswerke - Lehrstuhl für ...
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sationsplanung zu unvermeidbaren Konflikten führen. Dieses wird auch<br />
von Teilnehmern der vom LBI durchgeführten Umfrage bestätigt:<br />
„Bauprozesse werden nur unzureichend logistisch und verfahrens-<br />
technisch vorgeplant. Eine bessere logistische Planung vermeidet<br />
Konflikte und führt zu höherer Qualität, Termintreue und niedrigeren<br />
Kosten.“ 14<br />
Eine unzureichende Organisationsplanung kann dazu führen, dass bei-<br />
spielsweise die <strong>für</strong> das Projekt vorgesehenen Ressourcen (Arbeitskräfte,<br />
Geräte, Projektorganisation) zu gering bemessen wurden, somit eine<br />
dauerhafte Unterbesetzung der Baustelle, d.h. der Projektleitung bzw.<br />
der Projektorganisation, die Folge ist, so dass anstehende Aufgaben<br />
nicht zeitnah erfüllt werden können. Fehlen beispielsweise Mitarbeiter,<br />
die eine aussagekräftige Dokumentation der Ist-Situation erstellen sol-<br />
len, um darauf aufbauend den Soll-Ist-Vergleich und ggf. Steuerungs-<br />
maßnahmen einleiten zu können, so sind fehlende Steuerungsmaßnah-<br />
men die Folge. Um jedoch eine Soll-Ist-Abweichung als Grundlage <strong>für</strong><br />
die Erstellung von Nachtragsangeboten feststellen zu können, ist zuvor<br />
eine entsprechende Planung des Solls zu erstellen, die zwischen den<br />
Vertragsparteien einvernehmlich zu vereinbaren ist. Liegt keine Verein-<br />
barung zu Soll-Fristen vor, können weder eine Abweichung von poten-<br />
tiellen Fristen erkannt, noch die sich daraus ableitenden Ansprüche un-<br />
streitig nachgewiesen werden. Die Organisationsplanung fasst dabei<br />
nach Definition von Zimmermann „alle Aktivitäten zusammen, in denen<br />
die zeitliche und räumliche Anordnung und Aufeinanderfolge von Pro-<br />
zessen (Ablauforganisation) sowie die Zuweisung und gegenseitige Ab-<br />
grenzung von zugehörigen Verantwortlichkeiten (Aufbauorganisation)<br />
geplant werden“ 15 .<br />
14 Diese Aussage stammt von einem Umfrageteilnehmer, dessen Name und Funktion<br />
aufgrund der anonymen Auswertung nicht genannt werden dürfen. Im Rahmen der<br />
Auswertung der Umfrage hat dieser Teilnehmer die Nummer „228“ zugewiesen<br />
bekommen.<br />
15 Zimmermann, Josef: Bauprozessmanagement - Baubetrieb, S. 1-21. In: Bautabellen <strong>für</strong><br />
Ingenieure. Mit Berechnungshinweisen und Beispielen. Hrsg. Alfons Goris, 18. Auflage.<br />
Neuwied 2008.<br />
Streitursachen aus dem Ausschreibungs- und Vergabeprozess<br />
Während der Ausschreibungsprozess die Grundlage <strong>für</strong> die bietersei-<br />
tigen Angebote darstellt, wird im Rahmen des Vergabeprozesses der<br />
Planungs- und Bauauftrag an einen oder mehrere Bieter vergeben.<br />
Träger öffentlicher Verwaltung nach §§ 98 ff. GWB (Gesetz gegen<br />
Wettbewerbsbeschränkungen) - im allgemeinen als Öffentliche Hand<br />
bezeichnet - sind nach § 6 VGV (Vergabeverordnung) zur Anwendung<br />
der Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung Teil A (VOB/A)<br />
gebunden. Treten im Rahmen des Vergabeprozesses Verstöße gegen<br />
das Vergaberecht auf, so kann dieses zu Nachprüfungsverfahren und<br />
Schadensersatzansprüchen führen, die Auswirkungen auf den geplan-<br />
ten Projektablauf nach sich ziehen. Die Folgen <strong>für</strong> die Beteiligten kön-<br />
nen zusätzliche Kosten bzw. ausbleibende Einnahmen aufgrund der<br />
unterbrochenen Projektabwicklung sein.<br />
Grundsätzlich ist bei der Identifikation von Streitursachen zu bedenken,<br />
dass eine falsche, unvollständige oder widersprüchliche Leistungsbe-<br />
schreibung im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens dazu führen<br />
kann, dass die Bieter ein Angebot legen, das inhaltlich nicht den Vor-<br />
stellungen der ausschreibenden Stelle entspricht. Durch das Verbot jeg-<br />
licher Unterredungen oder Verhandlungen im Öffentlichen Ausschrei-<br />
bungs- und Vergabeprozess werden die Angebote unverändert zum<br />
Vertragsinhalt, so dass sich unweigerlich im Rahmen der Abwicklung<br />
Konflikte durch nachträgliche Vertragsanpassungen ergeben werden.<br />
Werden im Rahmen der Ausschreibung fehlerhafte Mengenvorgaben<br />
getätigt, haben diese - abhängig von der Art der Vertrags- und Vergü-<br />
tungsgestaltung - Einfluss auf die zu zahlende Vergütung. Diese verän-<br />
dert sich im Fall von Einheitspreisverträgen, sofern die Mengenansätze<br />
zur Bildung von Umlagen zuvor falsch waren. Bei Pauschalpreisverträ-<br />
gen wird das Mengenermittlungsrisiko auf den Auftragnehmer übertra-<br />
gen, so dass in diesem Fall fehlerhafte auftraggeberseitige Mengenan-<br />
gaben nicht per se zu einer Anpassung der vertraglich zu zahlenden<br />
Vergütung führen.<br />
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