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Bauvertragliche Regelungswerke - Lehrstuhl für ...

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• Warnfunktion<br />

• Schutzfunktion<br />

• Informationsfunktion.<br />

Sie soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, die behindernden Um-<br />

stände abzustellen, so dass der Projektablauf wie geplant fortgeführt<br />

werden kann. Daraus ergibt sich die Forderung, dass dem Auftragge-<br />

ber alle Tatsachen angezeigt werden müssen, aus denen sich die po-<br />

tentielle Behinderung ergibt, jedoch auch die voraussichtlichen Folgen<br />

der Behinderung, damit der Auftraggeber sich der Konsequenzen bei<br />

eigenem Nichthandeln bewusst wird.<br />

Die Analyse zahlreicher Bauprojekte hat ergeben, dass zum Nachweis<br />

der haftungsbegründenden als auch der haftungsausfüllenden Kau-<br />

salität eine regelmäßig nur unzureichende Dokumentation der Projek-<br />

tabwicklung mit den die Behinderung verursachenden Ereignissen vor-<br />

liegt, so dass diese Nachweise nicht oder nur schwer erbracht werden<br />

können.<br />

Um dem Auftraggeber mitteilen zu können, wann seinerseits Entschei-<br />

dungen oder Mitwirkungspflichten in der Projektabwicklung zu erbrin-<br />

gen sind, z.B. bei von Bemusterungen oder Planungsleistungen, sind<br />

diese zuvor zeitlich zu definieren. Fehlt eine derartige Festlegung von<br />

Fristen, so kann der Auftragnehmer auch nicht zielorientiert den Auf-<br />

traggeber zur Erbringung seiner Leistung koordinieren, so dass auch hier<br />

eine Störung des Bauablaufs die Folge sein kann, sofern der Auftrag-<br />

nehmer bereits leistungsbereit und die Leistung des Auftraggebers un-<br />

mittelbar <strong>für</strong> den Fortgang der Arbeiten erforderlich war.<br />

Wird der Nachweis eines Anspruchs dem Grunde nach erbracht (haf-<br />

tungsbegründend), so hat weiter ein Nachweis der Höhe des Anspruchs<br />

(haftungsausfüllend) zu erfolgen, der eine weitere in der Praxis verbrei-<br />

tete Konfliktursache darstellt. Um die Ansprüche der Höhe nach nach-<br />

weisen zu können, muss der Auftragnehmer je nach Ursache entweder<br />

einen Vergütungs-, einen Schadensersatz- oder einen Entschädigungs-<br />

anspruch nachweisen. Wurde bei Vertragsunterzeichnung keine Ver-<br />

tragskalkulation (Urkalkulation) hinterlegt, die dokumentiert, welche<br />

kalkulatorischen Ansätze der Preisbildung im Detail zugrunde liegen, so<br />

wird ein Vergütungsanspruch auf Basis der Preisermittlungsgrundlage,<br />

d.h. der Vertragskalkulation, nur schwer objektiv führbar sein. Dass die<br />

Nachtragshöhe zwischen den Vertragsparteien eine Konfliktursache<br />

darstellt, wird ebenfalls anhand der vom LBI durchgeführten Studie<br />

empirisch bestätigt. Demnach gaben ca. 38 % der Umfrageteilnehmer<br />

(Auftraggeber, Auftragnehmer, Juristen) an, dass die Höhe der Nach-<br />

tragsleistungen „immer“ strittig ist. Weitere 43 % gaben an, dass die<br />

Höhe überwiegend strittig ist, nur 0,5 % der Teilnehmer haben hingegen<br />

angegeben, dass die Höhe der Nachtragsleistungen „nie“ zwischen<br />

den Parteien strittig ist (vgl. Abbildung 1).<br />

Das Erfüllungsstadium wird mit der Abnahme der erbrachten Leistun-<br />

gen beendet. Während der Auftragnehmer vor der Abnahme <strong>für</strong> die<br />

Sicherung seiner erbrachten Leistungen verantwortlich ist, geht dieses<br />

Risiko mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Abhängig von<br />

der vertraglichen Gestaltung kann es insbesondere vor der Abnahme<br />

zu Konflikten kommen, sofern unterschiedliche vom Bauherren direkt<br />

beauftragte Unternehmen als Einzelleistungsträger tätig sind und eine<br />

bereits erbrachte Leistung beschädigen. Die Suche nach dem Verursa-<br />

cher verbleibt im Vergleich zur Abwicklung mit Kumulativleistungsträger<br />

im Risikobereich des Auftraggebers.<br />

Die vorgestellte Umfrage des LBI stellt weiter dar, dass es auch im Rah-<br />

men der Abnahme nach Aussage der Umfrageteilnehmer Konflikt-<br />

ursachen begründet sein können. Ca. 16 % der Umfrageteilnehmer ge-<br />

ben - unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich in der Projektabwick-<br />

lung - an, dass zum Zeitpunkt der Abnahme das Bausoll gar nicht erfüllt<br />

ist (vgl. Abbildung 5).<br />

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