Bauvertragliche Regelungswerke - Lehrstuhl für ...
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• Warnfunktion<br />
• Schutzfunktion<br />
• Informationsfunktion.<br />
Sie soll den Auftraggeber in die Lage versetzen, die behindernden Um-<br />
stände abzustellen, so dass der Projektablauf wie geplant fortgeführt<br />
werden kann. Daraus ergibt sich die Forderung, dass dem Auftragge-<br />
ber alle Tatsachen angezeigt werden müssen, aus denen sich die po-<br />
tentielle Behinderung ergibt, jedoch auch die voraussichtlichen Folgen<br />
der Behinderung, damit der Auftraggeber sich der Konsequenzen bei<br />
eigenem Nichthandeln bewusst wird.<br />
Die Analyse zahlreicher Bauprojekte hat ergeben, dass zum Nachweis<br />
der haftungsbegründenden als auch der haftungsausfüllenden Kau-<br />
salität eine regelmäßig nur unzureichende Dokumentation der Projek-<br />
tabwicklung mit den die Behinderung verursachenden Ereignissen vor-<br />
liegt, so dass diese Nachweise nicht oder nur schwer erbracht werden<br />
können.<br />
Um dem Auftraggeber mitteilen zu können, wann seinerseits Entschei-<br />
dungen oder Mitwirkungspflichten in der Projektabwicklung zu erbrin-<br />
gen sind, z.B. bei von Bemusterungen oder Planungsleistungen, sind<br />
diese zuvor zeitlich zu definieren. Fehlt eine derartige Festlegung von<br />
Fristen, so kann der Auftragnehmer auch nicht zielorientiert den Auf-<br />
traggeber zur Erbringung seiner Leistung koordinieren, so dass auch hier<br />
eine Störung des Bauablaufs die Folge sein kann, sofern der Auftrag-<br />
nehmer bereits leistungsbereit und die Leistung des Auftraggebers un-<br />
mittelbar <strong>für</strong> den Fortgang der Arbeiten erforderlich war.<br />
Wird der Nachweis eines Anspruchs dem Grunde nach erbracht (haf-<br />
tungsbegründend), so hat weiter ein Nachweis der Höhe des Anspruchs<br />
(haftungsausfüllend) zu erfolgen, der eine weitere in der Praxis verbrei-<br />
tete Konfliktursache darstellt. Um die Ansprüche der Höhe nach nach-<br />
weisen zu können, muss der Auftragnehmer je nach Ursache entweder<br />
einen Vergütungs-, einen Schadensersatz- oder einen Entschädigungs-<br />
anspruch nachweisen. Wurde bei Vertragsunterzeichnung keine Ver-<br />
tragskalkulation (Urkalkulation) hinterlegt, die dokumentiert, welche<br />
kalkulatorischen Ansätze der Preisbildung im Detail zugrunde liegen, so<br />
wird ein Vergütungsanspruch auf Basis der Preisermittlungsgrundlage,<br />
d.h. der Vertragskalkulation, nur schwer objektiv führbar sein. Dass die<br />
Nachtragshöhe zwischen den Vertragsparteien eine Konfliktursache<br />
darstellt, wird ebenfalls anhand der vom LBI durchgeführten Studie<br />
empirisch bestätigt. Demnach gaben ca. 38 % der Umfrageteilnehmer<br />
(Auftraggeber, Auftragnehmer, Juristen) an, dass die Höhe der Nach-<br />
tragsleistungen „immer“ strittig ist. Weitere 43 % gaben an, dass die<br />
Höhe überwiegend strittig ist, nur 0,5 % der Teilnehmer haben hingegen<br />
angegeben, dass die Höhe der Nachtragsleistungen „nie“ zwischen<br />
den Parteien strittig ist (vgl. Abbildung 1).<br />
Das Erfüllungsstadium wird mit der Abnahme der erbrachten Leistun-<br />
gen beendet. Während der Auftragnehmer vor der Abnahme <strong>für</strong> die<br />
Sicherung seiner erbrachten Leistungen verantwortlich ist, geht dieses<br />
Risiko mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Abhängig von<br />
der vertraglichen Gestaltung kann es insbesondere vor der Abnahme<br />
zu Konflikten kommen, sofern unterschiedliche vom Bauherren direkt<br />
beauftragte Unternehmen als Einzelleistungsträger tätig sind und eine<br />
bereits erbrachte Leistung beschädigen. Die Suche nach dem Verursa-<br />
cher verbleibt im Vergleich zur Abwicklung mit Kumulativleistungsträger<br />
im Risikobereich des Auftraggebers.<br />
Die vorgestellte Umfrage des LBI stellt weiter dar, dass es auch im Rah-<br />
men der Abnahme nach Aussage der Umfrageteilnehmer Konflikt-<br />
ursachen begründet sein können. Ca. 16 % der Umfrageteilnehmer ge-<br />
ben - unabhängig von ihrem Tätigkeitsbereich in der Projektabwick-<br />
lung - an, dass zum Zeitpunkt der Abnahme das Bausoll gar nicht erfüllt<br />
ist (vgl. Abbildung 5).<br />
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