Bauvertragliche Regelungswerke - Lehrstuhl für ...
Bauvertragliche Regelungswerke - Lehrstuhl für ...
Bauvertragliche Regelungswerke - Lehrstuhl für ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
tive bzw. Vorstufe zum Instanzenzug bei Baukonflikten erhoben. Die Be-<br />
<strong>für</strong>worter einer solchen Regelung verweisen in diesem Zusammenhang<br />
nicht selten auf positive Erfahrungen im Ausland, wo entsprechende<br />
Verfahren traditionell eine tragende Rolle spielen und sogar, wie z.B. in<br />
Großbritannien, seit 1998 gesetzlich verankert sind. 3<br />
Bisher bestehende Möglichkeiten, in Deutschland<br />
Baustreitigkeiten ohne staatliches Gericht einer Klärung<br />
zuzuführen<br />
Der Anwaltsvergleich (§§ 796 a – 796 c ZPO)<br />
Eine Möglichkeit, die selbst in Juristenkreisen nicht allzu bekannt ist,<br />
ohne Einschaltung eines Gerichts zu einem Vollstreckungstitel zu kom-<br />
men, stellt der sog. Anwaltsvergleich dar. Hierbei handelt es sich um ein<br />
von Rechtsanwälten im Namen und in Vollmacht der von ihnen vertre-<br />
tenen Parteien abgeschlossenen Vergleich, der auf Antrag einer Partei<br />
<strong>für</strong> vollstreckbar erklärt wird, wenn sich der Schuldner darin der soforti-<br />
gen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Weitere Voraussetzung ist,<br />
dass dieser Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekom-<br />
mens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Partei-<br />
en zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand<br />
hat. Für die Vollstreckbarerklärung ist das Gericht als Prozessgericht zu-<br />
ständig, das <strong>für</strong> die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstrecken-<br />
den Anspruchs zuständig wäre. Mit Zustimmung der Parteien kann ein<br />
Vergleich auch von einem örtlich zuständigen Notar in Verwahrung<br />
genommen und <strong>für</strong> vollstreckbar erklärt werden.<br />
Beispielhaft käme hier ein wegen einer bestehenden unbestrittenen<br />
Werklohnforderung geschlossener vollstreckbarer Anwaltsvergleich mit<br />
Ratenzahlungsvereinbarung in Betracht.<br />
3 Gralla M./Sundermeier M.: Bedarf außergerichtlicher Streitlösungsverfahren <strong>für</strong> den<br />
deutschen Baumarkt, Baurecht 2007 S. 1961<br />
Schiedsgerichtsverfahren (§§ 1025 – 1066 ZPO)<br />
Bei einer Schiedsvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung<br />
der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in<br />
Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nicht<br />
vertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entschei-<br />
dung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Eine Schiedsvereinba-<br />
rung kann in Form einer selbstständigen Vereinbarung (Schiedsabrede)<br />
oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlos-<br />
sen werden.<br />
Die Schiedsvereinbarung ist eine privatrechtliche Willenserklärung ver-<br />
traglicher Art mit prozessualen Wirkungen. Sie begründet eine einklag-<br />
bare Mitwirkungs- und Förderungspflicht.<br />
Die Schiedsvereinbarung bestimmt, dass ein Schiedsgericht unter Aus-<br />
schluss der staatlichen Gerichte eine Rechtsstreitigkeit der Partei ent-<br />
scheidet. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten muss zumin-<br />
dest alternativ oder nach Wahl des Klägers ersetzt sein. Eine wirksame<br />
Schiedsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn die Parteien innerhalb<br />
einer bestimmten Frist das staatliche Gericht gegen den Schiedsspruch<br />
anrufen können. 4<br />
Der Entscheidung, ob man <strong>für</strong> Rechtsstreitigkeiten aus einem Bauver-<br />
trag eine Schiedsgerichtsvereinbarung treffen oder die staatlichen<br />
Gerichte entscheiden lassen soll, sollten nachfolgende Gesichtspunkte<br />
zugrunde gelegt werden:<br />
• Kostenfaktor<br />
Ein Vergleich der Kosten fällt dann zu Gunsten des Schiedsge-<br />
richtsverfahrens aus, wenn man dem eininstanzlichen Schiedsge-<br />
richtsverfahren mehrere Instanzen vor dem staatlichen Zivilge-<br />
richt gegenüber stellt, weil die Kosten des Schiedsgerichts die<br />
Verfahrenskosten einer Instanz vor dem Zivilgericht in der Regel<br />
4 Thomas H./Putzo H.-Reichold, ZPO-Kommentar, 29. A. 2008, § 1029 Rdnr. 1 – 3<br />
90 91