02.12.2012 Aufrufe

Bauvertragliche Regelungswerke - Lehrstuhl für ...

Bauvertragliche Regelungswerke - Lehrstuhl für ...

Bauvertragliche Regelungswerke - Lehrstuhl für ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

tive bzw. Vorstufe zum Instanzenzug bei Baukonflikten erhoben. Die Be-<br />

<strong>für</strong>worter einer solchen Regelung verweisen in diesem Zusammenhang<br />

nicht selten auf positive Erfahrungen im Ausland, wo entsprechende<br />

Verfahren traditionell eine tragende Rolle spielen und sogar, wie z.B. in<br />

Großbritannien, seit 1998 gesetzlich verankert sind. 3<br />

Bisher bestehende Möglichkeiten, in Deutschland<br />

Baustreitigkeiten ohne staatliches Gericht einer Klärung<br />

zuzuführen<br />

Der Anwaltsvergleich (§§ 796 a – 796 c ZPO)<br />

Eine Möglichkeit, die selbst in Juristenkreisen nicht allzu bekannt ist,<br />

ohne Einschaltung eines Gerichts zu einem Vollstreckungstitel zu kom-<br />

men, stellt der sog. Anwaltsvergleich dar. Hierbei handelt es sich um ein<br />

von Rechtsanwälten im Namen und in Vollmacht der von ihnen vertre-<br />

tenen Parteien abgeschlossenen Vergleich, der auf Antrag einer Partei<br />

<strong>für</strong> vollstreckbar erklärt wird, wenn sich der Schuldner darin der soforti-<br />

gen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Weitere Voraussetzung ist,<br />

dass dieser Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekom-<br />

mens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Partei-<br />

en zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand<br />

hat. Für die Vollstreckbarerklärung ist das Gericht als Prozessgericht zu-<br />

ständig, das <strong>für</strong> die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstrecken-<br />

den Anspruchs zuständig wäre. Mit Zustimmung der Parteien kann ein<br />

Vergleich auch von einem örtlich zuständigen Notar in Verwahrung<br />

genommen und <strong>für</strong> vollstreckbar erklärt werden.<br />

Beispielhaft käme hier ein wegen einer bestehenden unbestrittenen<br />

Werklohnforderung geschlossener vollstreckbarer Anwaltsvergleich mit<br />

Ratenzahlungsvereinbarung in Betracht.<br />

3 Gralla M./Sundermeier M.: Bedarf außergerichtlicher Streitlösungsverfahren <strong>für</strong> den<br />

deutschen Baumarkt, Baurecht 2007 S. 1961<br />

Schiedsgerichtsverfahren (§§ 1025 – 1066 ZPO)<br />

Bei einer Schiedsvereinbarung handelt es sich um eine Vereinbarung<br />

der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in<br />

Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nicht<br />

vertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entschei-<br />

dung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Eine Schiedsvereinba-<br />

rung kann in Form einer selbstständigen Vereinbarung (Schiedsabrede)<br />

oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlos-<br />

sen werden.<br />

Die Schiedsvereinbarung ist eine privatrechtliche Willenserklärung ver-<br />

traglicher Art mit prozessualen Wirkungen. Sie begründet eine einklag-<br />

bare Mitwirkungs- und Förderungspflicht.<br />

Die Schiedsvereinbarung bestimmt, dass ein Schiedsgericht unter Aus-<br />

schluss der staatlichen Gerichte eine Rechtsstreitigkeit der Partei ent-<br />

scheidet. Der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten muss zumin-<br />

dest alternativ oder nach Wahl des Klägers ersetzt sein. Eine wirksame<br />

Schiedsvereinbarung liegt auch dann vor, wenn die Parteien innerhalb<br />

einer bestimmten Frist das staatliche Gericht gegen den Schiedsspruch<br />

anrufen können. 4<br />

Der Entscheidung, ob man <strong>für</strong> Rechtsstreitigkeiten aus einem Bauver-<br />

trag eine Schiedsgerichtsvereinbarung treffen oder die staatlichen<br />

Gerichte entscheiden lassen soll, sollten nachfolgende Gesichtspunkte<br />

zugrunde gelegt werden:<br />

• Kostenfaktor<br />

Ein Vergleich der Kosten fällt dann zu Gunsten des Schiedsge-<br />

richtsverfahrens aus, wenn man dem eininstanzlichen Schiedsge-<br />

richtsverfahren mehrere Instanzen vor dem staatlichen Zivilge-<br />

richt gegenüber stellt, weil die Kosten des Schiedsgerichts die<br />

Verfahrenskosten einer Instanz vor dem Zivilgericht in der Regel<br />

4 Thomas H./Putzo H.-Reichold, ZPO-Kommentar, 29. A. 2008, § 1029 Rdnr. 1 – 3<br />

90 91

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!