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Bauvertragliche Regelungswerke - Lehrstuhl für ...

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übersteigen.<br />

• Zeitfaktor<br />

Der Zeitfaktor kann <strong>für</strong> das Schiedsgerichtsverfahren sprechen,<br />

wenn zu erwarten ist, dass sich der Prozess vor einem ordentli-<br />

chen Zivilgericht durch mehrere Instanzen hinziehen wird, da das<br />

Schiedsgericht abschließend in einer Instanz in der Regel schnel-<br />

ler entscheidet.<br />

• Schiedsrichter<br />

Im Schiedsgerichtsverfahren können die Parteien <strong>für</strong> Streitigkei-<br />

ten, die eine besondere Sachkunde in rechtlicher, technischer<br />

oder kaufmännischer Hinsicht verlangen, da<strong>für</strong> besonders geeig-<br />

nete Schiedsrichter aussuchen. Hierdurch kann sich im Einzelfall<br />

die Einschaltung von Sachverständigen durch das Schiedsge-<br />

richt erübrigen, was auch Kosten- und Zeitersparnisse bewirken<br />

kann.<br />

• Nichtöffentlichkeit der Verhandlung<br />

Ein Vorzug des Schiedsgerichtsverfahrens kann es auch sein, dass<br />

die Verhandlung vor dem Schiedsgericht nicht wie beim staatli-<br />

chen Zivilgericht öffentlich erfolgt und damit auch das Ergebnis<br />

der Verhandlung Dritten nicht bekannt wird.<br />

• Gütliche Erledigung von Rechtsstreitigkeiten<br />

Das Schiedsgerichtsverfahren erscheint wegen der Bestellung<br />

der Schiedsrichter durch die Parteien <strong>für</strong> eine gütliche Erledigung<br />

von Rechtsstreitigkeiten zur Erzielung wirtschaftlich vernünftiger<br />

Ergebnisse besser geeignet zu sein als das Verfahren vor dem<br />

staatlichen Zivilgericht.<br />

• Unbestrittene Forderungen, Urkundenprozess und geringer<br />

Streitwert<br />

Kaum <strong>für</strong> das Schiedsgerichtsverfahren eignen sich zum einen<br />

die Fälle unbestrittener Forderungen. Hier kann der Gläubiger im<br />

Wege des Mahnverfahrens oder durch Erlass eines Versäumnis-<br />

urteils schneller und billiger zum Ziel kommen. Auch in den Fällen,<br />

in denen der schnelle Urkundenprozess vor dem staatlichen Zivil-<br />

gericht in Anspruch genommen werden kann, ist das Schiedsge-<br />

richtsverfahren weniger geeignet. Schließlich eignen sich auch<br />

Fälle mit geringen Streitwerten wegen der relativ hohen Kosten<br />

nicht <strong>für</strong> die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens.<br />

Die dargelegten Vor- und Nachteile des Schiedsgerichtsverfahrens<br />

machen deutlich, dass nur im Einzelfall bei Kenntnis des dem Rechts-<br />

streit zugrunde liegenden Sachverhalts beurteilt werden kann, welches<br />

Verfahren sich konkret <strong>für</strong> die Durchführung eines Schiedsgerichtsver-<br />

fahrens eignet.<br />

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass auch <strong>für</strong> die öffent-<br />

lichen Bauauftraggeber die Möglichkeit besteht, mit dem privaten<br />

Bauauftragnehmer eine Schiedsgerichtsvereinbarung zu schließen.<br />

Sollen Streitigkeiten aus dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen<br />

Rechtswegs im schiedsrichterlichen Verfahren ausgetragen werden, so<br />

ist dies nach § 10 Abs. 6 VOB/A in besonderer, nur das Schiedsverfah-<br />

ren betreffender Urkunde zu vereinbaren, soweit nicht § 1031 Abs. 2 der<br />

Zivilprozessordnung auch eine andere Form der Vereinbarung zulässt.<br />

Schiedsgutachtenvereinbarung<br />

Während das Schiedsgericht an Stelle des staatlichen Gerichts endgül-<br />

tig entscheidet, also eine Rechtsfolge auszusprechen hat, vereinbaren<br />

die Parteien in einem Schiedsgutachtenvertrag, dass ein Schiedsgut-<br />

achter Tatsachen festzustellen hat. Hierbei kann es sich z.B. um die Fest-<br />

stellung von Werkmängeln, deren Ursachen, deren Umfang und die<br />

Kosten einer Mängelbeseitigung handeln.<br />

Während die berechtigte Berufung auf eine Schiedsklausel zur Unzuläs-<br />

sigkeit der Klage vor dem staatlichen Zivilgericht führt (§ 1032 ZPO), hat<br />

die Berufung auf einen Schiedsgutachtenvertrag, ohne den Zivilrechts-<br />

weg auszuschließen, nur die Wirkung, dass das Gericht die vom Gut-<br />

achter festzustellenden Tatsachen nicht selbst oder in anderer Weise<br />

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