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Bauvertragliche Regelungswerke - Lehrstuhl für ...

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einhält 14 . Dem Besteller steht in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch<br />

zu.<br />

Die VOB/B beschäftigt sich eingehender mit der Thematik der Bauzeit<br />

und des Verzugs. In § 5 VOB/B werden Vertragsfristen und die allge-<br />

meine Förderungspflicht (Abs. 1), der Beginn nach Aufforderung (Abs.<br />

2), die Abhilfeaufforderung (Abs. 3) sowie die Rechtsfolgen bei Verzug<br />

(Abs. 4) geregelt. § 6 VOB/B befasst sich mit der Behinderungsanzeige<br />

(Abs. 1), der Verlängerung der Ausführungsfristen (Abs. 2), der Weiter-<br />

führung der Arbeiten (Abs. 3), der Berechnung der Verlängerung der<br />

Ausführungsfristen (Abs. 4), der Unterbrechung der Ausführung (Abs. 5),<br />

dem Anspruch auf Schadensersatz (Abs. 6) und der Kündigung bei län-<br />

gerer Unterbrechung (Abs. 7).<br />

b) FIDIC-Verträge<br />

Die FIDIC regeln in Klausel 8 im Bereich Bauzeit folgende Punkte:<br />

8.1 Beginn der Arbeiten<br />

8.2 Baufertigstellungszeit<br />

8.3 Zeitplan<br />

8.4 Verlängerung der Baufertigstellungsfrist<br />

8.5 Durch Behörden verursachte Verzögerung<br />

8.6 Baufortschrittsrate<br />

8.7 Verzögerungsschadensersatz<br />

8.8 Suspendierung der Arbeiten<br />

8.9 Folgen der Suspendierung<br />

8.10 Bezahlung … im Falle der Suspendierung<br />

8.12 Wiederaufnahme der Arbeiten<br />

Der Verzögerungsschadensersatz erfährt in Klausel 8.7 eine umfangrei-<br />

che Regelung:<br />

14 Ist eine kalendermäßig bestimmte Frist vereinbart, bedarf es gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB<br />

keiner Mahnung.<br />

„Hält der Unternehmer die Bestimmungen der Unterklausel 8.2<br />

[Baufertigstellungszeit] nicht ein, hat der Unternehmer gem. Unter-<br />

klausel 2.5 [Ansprüche des Bestellers] <strong>für</strong> dieses Versäumnis Verzö-<br />

gerungsschadensersatz an den Besteller zu zahlen. Unter Verzöge-<br />

rungsschadensersatz ist die im Anhang zum Angebot festgelegte<br />

Summe zu verstehen. Diese ist <strong>für</strong> jeden Tag, der zwischen der vor-<br />

gesehenen Baufertigstellungszeit und dem Datum vergeht, das in<br />

der Abnahmebescheinigung vermerkt ist, zu zahlen. Die gem. die-<br />

ser Unterklausel zu zahlende Summe darf jedoch nicht eine ggf. im<br />

Anhang zum Angebot <strong>für</strong> Verzögerungsschadensersatz festgelegte<br />

Maximalsumme (falls gegeben) überstiegen.“<br />

Die FIDIC-Verträge kennen also – im Gegensatz zum deutschen Recht<br />

- einen Anspruch auf Schadensersatz auch ohne ein Verschulden des<br />

Schuldners (Unternehmer) und gewähren den Ersatz des Schadens,<br />

der direkt auf die Verletzungshandlung zurückzuführen ist, nicht jedoch<br />

<strong>für</strong> nicht voraussehbare Schäden. Zudem wird die in Verträgen häufig<br />

vereinbarte Obergrenze <strong>für</strong> einen Schadensersatzanspruch angespro-<br />

80 81<br />

chen.<br />

4. Übernahme von Regelungen der FIDIC-Verträge in<br />

deutsches Recht<br />

a) Ersatz des Verzögerungsschadens<br />

Fraglich ist, ob die Regelungen der FIDIC-Verträge in das deutsche<br />

Recht übernommen werden könnten und ob sie mit den Rechtsgrund-<br />

sätzen des deutschen Rechts vereinbar wären. Zu berücksichtigen ist<br />

dabei, dass die FIDIC-Verträge sämtliche Merkmale einer Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB) erfüllen und daher der AGB-<br />

rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen, wenn sie in einen Bauvertrag<br />

nach deutschem Recht aufgenommen werden.<br />

Der Ersatz des dem Unternehmer entstandenen Verzögerungsscha-<br />

dens ist gem. Unterklauseln 8.4 und 20.1 davon abhängig, dass der Un-

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