Bauvertragliche Regelungswerke - Lehrstuhl für ...
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el ist. Nachfolgend sollen die jeweiligen Strukturen aufgezeigt werden,<br />
um im Anschluss daran zu überlegen, ob und inwieweit internationale<br />
Regelungsmechanismen auch <strong>für</strong> den deutschen Bauvertrag nutzbar<br />
gemacht werden können.<br />
2. Vergleich der Struktur internationaler <strong>Regelungswerke</strong><br />
und deutscher „<strong>Regelungswerke</strong>“<br />
a) Deutsches Recht<br />
aa) Gesetze<br />
Das deutsche Recht kennt Rechtsquellen von unterschiedlicher<br />
Rechtsqualität, wobei die Bedeutung der Rechtsqualität von unten<br />
nach oben abnimmt. Grundlage („unten“) ist zunächst die Verfas-<br />
sung (Grundgesetz), die den Gesetzgeber ermächtigt, auf der Basis<br />
der verfassungsrechtlichen Anforderungen Gesetze zur Regelung der<br />
relevanten Lebenssachverhalte zu erlassen. In Wahrnehmung dieser<br />
Ermächtigung wurde <strong>für</strong> die Regelung des Privatrechts das Bürgerliche<br />
Gesetzbuch (BGB) 1 geschaffen, das wiederum die Grundlage <strong>für</strong> wei-<br />
tere privatrechtliche Regelungen bildet, wobei im vertragsrechtlichen<br />
Bereich v.a. die durch das BGB gewährte Vertragsfreiheit maßgeblich<br />
ist. Danach kann jeder mit jedem Verträge jeglichen Inhalts abschlie-<br />
ßen, solange der Vertrag nicht gegen gesetzliche Verbote oder im<br />
BGB normierte Grenzen verstößt 2 . Diese Grenzen, die durch das BGB<br />
gesteckt werden, sind, wie noch darzustellen ist 3 , im Bauvertrag von<br />
hoher Relevanz. Aufbauend auf dieser Vertragsfreiheit können die Par-<br />
teien die sie betreffenden Sachverhalte durch Verträge regeln, wobei<br />
die vertraglich getroffenen Regelungen allein die Parteien des jeweili-<br />
gen Vertrages binden.<br />
1 Das BGB trat bereits zum 01.01.1900 in Kraft<br />
2 Vgl. Palandt, Otto und Jürgen Ellenberger: Einf. v. § 145, Rn. 7. In: Bürgerliches<br />
Gesetzbuch. Hrsg. Peter Bassenge et.al. München 2008.<br />
3 Siehe hierzu unter Abschnitt 4.<br />
Das BGB verwendet in seiner Regelungstechnik einen abstrahierend-<br />
generalisierenden Gesetzesstil und verzichtet weitestgehend auf kasu-<br />
istische Normen. Auch die Begriffsbildung weist einen hohen Abstrakti-<br />
onsgrad auf 4 . Die abstrakte Regelungstechnik schafft eine abstrakte<br />
Norm, unter die der jeweilige Lebenssachverhalt subsumiert wird. Dies<br />
bedeutet, dass die gesetzliche Vorschrift eine Art „Obersatz“ bildet,<br />
unter den ein tatsächlicher Vorgang eingeordnet wird. Beispielhaft<br />
kann dies am Bauvertrag, dem wichtigsten Fall des Werkvertrages ver-<br />
anschaulicht werden. Der Unternehmer verpflichtet sich im Bauvertrag<br />
dazu, das vom Besteller bestellte Bauwerk, z.B. ein schlüsselfertiges<br />
Verwaltungsgebäude, herzustellen. Diese vom Unternehmer konkret<br />
übernommene vertragliche Verpflichtung definiert § 631 BGB, der die<br />
vertragstypischen Pflichten beim Werkvertrag abstrakt wiedergibt, der-<br />
gestalt, dass der Unternehmer „durch den Werkvertrag“ zur „Herstel-<br />
lung des versprochenen Werkes“ verpflichtet wird. Die Vorschrift des §<br />
631 BGB zeigt also abstrakt auf, welche Verpflichtung der Unternehmer<br />
durch den Abschluss eines Werkvertrags übernimmt. Anhand dieses<br />
abstrakten „Obersatzes“ wird der konkrete Vertrag über die schlüssel-<br />
fertige Erstellung eines Verwaltungsgebäudes als Werkvertrag klassifi-<br />
74 75<br />
ziert.<br />
Ob die Rechtsanwendung, z.B. die Einstufung des konkreten Bauvertra-<br />
ges über die schlüsselfertige Erstellung eines Verwaltungsgebäudes als<br />
Werkvertrag, zutreffend erfolgte, wird von der Rechtsprechung über-<br />
prüft. Diese betrachtet und entscheidet – nur – den entsprechenden<br />
Einzelfall. So kann das zuständige Gericht prüfen, ob der o.g. Bauver-<br />
trag einen Werkvertrag darstellt oder ob aufgrund einer ggf. anderen<br />
Verteilung der die Parteien treffenden Pflichten ein anderer Vertragsty-<br />
pus in Betracht kommt. Die durch das Gericht getroffene Entscheidung<br />
betrifft jeweils nur den entschiedenen Einzelfall und hat auch nur <strong>für</strong><br />
diesen Wirkung. Dennoch können gerichtliche Entscheidungen mittel-<br />
4 Vgl. Palandt, Otto und Helmut Heinrichs: Einl., Rn. 7. In: Bürgerliches Gesetzbuch. Hrsg:<br />
Peter Bassenge et.al. München 2008.