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Bauvertragliche Regelungswerke - Lehrstuhl für ...

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el ist. Nachfolgend sollen die jeweiligen Strukturen aufgezeigt werden,<br />

um im Anschluss daran zu überlegen, ob und inwieweit internationale<br />

Regelungsmechanismen auch <strong>für</strong> den deutschen Bauvertrag nutzbar<br />

gemacht werden können.<br />

2. Vergleich der Struktur internationaler <strong>Regelungswerke</strong><br />

und deutscher „<strong>Regelungswerke</strong>“<br />

a) Deutsches Recht<br />

aa) Gesetze<br />

Das deutsche Recht kennt Rechtsquellen von unterschiedlicher<br />

Rechtsqualität, wobei die Bedeutung der Rechtsqualität von unten<br />

nach oben abnimmt. Grundlage („unten“) ist zunächst die Verfas-<br />

sung (Grundgesetz), die den Gesetzgeber ermächtigt, auf der Basis<br />

der verfassungsrechtlichen Anforderungen Gesetze zur Regelung der<br />

relevanten Lebenssachverhalte zu erlassen. In Wahrnehmung dieser<br />

Ermächtigung wurde <strong>für</strong> die Regelung des Privatrechts das Bürgerliche<br />

Gesetzbuch (BGB) 1 geschaffen, das wiederum die Grundlage <strong>für</strong> wei-<br />

tere privatrechtliche Regelungen bildet, wobei im vertragsrechtlichen<br />

Bereich v.a. die durch das BGB gewährte Vertragsfreiheit maßgeblich<br />

ist. Danach kann jeder mit jedem Verträge jeglichen Inhalts abschlie-<br />

ßen, solange der Vertrag nicht gegen gesetzliche Verbote oder im<br />

BGB normierte Grenzen verstößt 2 . Diese Grenzen, die durch das BGB<br />

gesteckt werden, sind, wie noch darzustellen ist 3 , im Bauvertrag von<br />

hoher Relevanz. Aufbauend auf dieser Vertragsfreiheit können die Par-<br />

teien die sie betreffenden Sachverhalte durch Verträge regeln, wobei<br />

die vertraglich getroffenen Regelungen allein die Parteien des jeweili-<br />

gen Vertrages binden.<br />

1 Das BGB trat bereits zum 01.01.1900 in Kraft<br />

2 Vgl. Palandt, Otto und Jürgen Ellenberger: Einf. v. § 145, Rn. 7. In: Bürgerliches<br />

Gesetzbuch. Hrsg. Peter Bassenge et.al. München 2008.<br />

3 Siehe hierzu unter Abschnitt 4.<br />

Das BGB verwendet in seiner Regelungstechnik einen abstrahierend-<br />

generalisierenden Gesetzesstil und verzichtet weitestgehend auf kasu-<br />

istische Normen. Auch die Begriffsbildung weist einen hohen Abstrakti-<br />

onsgrad auf 4 . Die abstrakte Regelungstechnik schafft eine abstrakte<br />

Norm, unter die der jeweilige Lebenssachverhalt subsumiert wird. Dies<br />

bedeutet, dass die gesetzliche Vorschrift eine Art „Obersatz“ bildet,<br />

unter den ein tatsächlicher Vorgang eingeordnet wird. Beispielhaft<br />

kann dies am Bauvertrag, dem wichtigsten Fall des Werkvertrages ver-<br />

anschaulicht werden. Der Unternehmer verpflichtet sich im Bauvertrag<br />

dazu, das vom Besteller bestellte Bauwerk, z.B. ein schlüsselfertiges<br />

Verwaltungsgebäude, herzustellen. Diese vom Unternehmer konkret<br />

übernommene vertragliche Verpflichtung definiert § 631 BGB, der die<br />

vertragstypischen Pflichten beim Werkvertrag abstrakt wiedergibt, der-<br />

gestalt, dass der Unternehmer „durch den Werkvertrag“ zur „Herstel-<br />

lung des versprochenen Werkes“ verpflichtet wird. Die Vorschrift des §<br />

631 BGB zeigt also abstrakt auf, welche Verpflichtung der Unternehmer<br />

durch den Abschluss eines Werkvertrags übernimmt. Anhand dieses<br />

abstrakten „Obersatzes“ wird der konkrete Vertrag über die schlüssel-<br />

fertige Erstellung eines Verwaltungsgebäudes als Werkvertrag klassifi-<br />

74 75<br />

ziert.<br />

Ob die Rechtsanwendung, z.B. die Einstufung des konkreten Bauvertra-<br />

ges über die schlüsselfertige Erstellung eines Verwaltungsgebäudes als<br />

Werkvertrag, zutreffend erfolgte, wird von der Rechtsprechung über-<br />

prüft. Diese betrachtet und entscheidet – nur – den entsprechenden<br />

Einzelfall. So kann das zuständige Gericht prüfen, ob der o.g. Bauver-<br />

trag einen Werkvertrag darstellt oder ob aufgrund einer ggf. anderen<br />

Verteilung der die Parteien treffenden Pflichten ein anderer Vertragsty-<br />

pus in Betracht kommt. Die durch das Gericht getroffene Entscheidung<br />

betrifft jeweils nur den entschiedenen Einzelfall und hat auch nur <strong>für</strong><br />

diesen Wirkung. Dennoch können gerichtliche Entscheidungen mittel-<br />

4 Vgl. Palandt, Otto und Helmut Heinrichs: Einl., Rn. 7. In: Bürgerliches Gesetzbuch. Hrsg:<br />

Peter Bassenge et.al. München 2008.

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