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Bauvertragliche Regelungswerke - Lehrstuhl für ...

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feststellen darf und <strong>für</strong> die Entscheidung an sie gebunden ist. 5<br />

Im Zusammenhang mit einer Schiedsgutachtenvereinbarung ist festzu-<br />

halten, dass auch der VOB/B-Bauvertrag die Möglichkeit der Begutach-<br />

tung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungs-<br />

stelle einräumt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft<br />

von Stoffen und Bauteilen, <strong>für</strong> die allgemein gültige Prüfungsverfahren<br />

bestehen, und über die Zulässigkeit und Zuverlässigkeit der bei der Prü-<br />

fung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren<br />

kann nach § 18 Abs. 4 VOB/B jede Vertragspartei nach vorheriger Be-<br />

nachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Un-<br />

tersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Material-<br />

prüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich.<br />

Die Kosten trägt der unterliegende Teil.<br />

Schlichtungsverfahren<br />

Am Beispiel der Schlichtungsordnung <strong>für</strong> Bausachen der Deutschen<br />

Gesellschaft <strong>für</strong> Baurecht e.V. soll aufgezeigt werden, dass bereits<br />

heute die Möglichkeit besteht, seitens der Vertragsparteien auch ein<br />

Schlichtungsverfahren zu vereinbaren.<br />

Nach ihrer Präambel hat diese Schlichtungsordnung zum Ziel, koope-<br />

rative Verhaltensweisen der Parteien des Bauvorhabens zu fördern, in-<br />

dem sie ihnen Instrumente zur Verfügung stellt, die nicht nur auf eine<br />

einvernehmliche Lösung von Streitfragen hinwirken, sondern insbeson-<br />

dere auch <strong>für</strong> deren Scheitern zu einer verbindlichen Entscheidung<br />

durch einen Dritten führen.<br />

Ein Schlichtungsverfahren stellt <strong>für</strong> die Vertragsparteien ein Instrument<br />

dar, das nicht nur auf eine einvernehmliche Lösung von Streitfragen<br />

hinwirkt, sondern insbesondere auch <strong>für</strong> deren Scheitern zu einer ver-<br />

bindlichen Entscheidung durch den Schlichter führen kann, die jedoch<br />

einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist.<br />

5 Thomas H./Putzo H.-Reichold: a.a.O, Vorbemerkung zu § 1029 Rdnr. 4 und 5<br />

Diese Schlichtungsordnung enthält Regelungen zu folgenden Punk-<br />

94 95<br />

ten:<br />

• Vertragsschluss<br />

• Persönliche Voraussetzungen des Schlichters<br />

• Dauer der Ernennung<br />

• Rechte und Pflichten des Schlichters<br />

• Anrufung des Schlichters<br />

• Schlichterspruch<br />

• Einrichtung eines Schlichtergremiums<br />

• Anrufung eines Schiedsgerichts.<br />

Mediationsverfahren<br />

Ein Mediationsverfahren hat zum Ziel, den Parteien die Möglichkeit ein-<br />

zuräumen, schon zu Vertragsbeginn oder später freiwillig und unter Er-<br />

halt der eigenen uneingeschränkten Entscheidungskompetenz einen<br />

Weg zur Lösung von auftretenden Konflikten durch Hinzuziehung einer<br />

vermittelnden Person (Mediator) zu beschreiten. Hierbei gilt, dass die<br />

Lösung zwar in Kenntnis der Rechtslage gefunden werden soll, diese<br />

sich aber nicht ausschließlich am Gesetz oder an der Rechtsprechung<br />

orientiert. Vorrangig ist vielmehr, was die Konfliktparteien als fair und<br />

ihren Bedürfnissen entsprechend erachten. Damit stehen nicht die<br />

Rechtsansprüche und Rechtspositionen im Vordergrund, sondern die<br />

jeweilige Interessenlage der Parteien. Zu betonen ist, dass der Mediator<br />

selbst keine Entscheidungskompetenz hat, sondern den Parteien hilft,<br />

von sich aus eine gemeinsame Konfliktlösung zu finden, d.h., das Ergeb-<br />

nis der Mediation liegt eigentlich in den Händen der Parteien selbst.<br />

Mediation ist damit die interessenorientierte Verhandlungsunterstüt-<br />

zung durch einen neutralen Dritten ohne Entscheidungskompetenz.<br />

Die ebenfalls von der Deutschen Gesellschaft <strong>für</strong> Baurecht e.V. heraus-<br />

gegebene Mediationsordnung <strong>für</strong> Bausachen enthält Regelungen zu<br />

folgenden Punkten:<br />

6 Deutsche Gesellschaft <strong>für</strong> Baurecht e.V., 3-Säulen-Modell, Frankfurt 2006 Schlichtungs-<br />

ordnung S. 26 ff<br />

6

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