Bauvertragliche Regelungswerke - Lehrstuhl für ...
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feststellen darf und <strong>für</strong> die Entscheidung an sie gebunden ist. 5<br />
Im Zusammenhang mit einer Schiedsgutachtenvereinbarung ist festzu-<br />
halten, dass auch der VOB/B-Bauvertrag die Möglichkeit der Begutach-<br />
tung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Materialprüfungs-<br />
stelle einräumt. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft<br />
von Stoffen und Bauteilen, <strong>für</strong> die allgemein gültige Prüfungsverfahren<br />
bestehen, und über die Zulässigkeit und Zuverlässigkeit der bei der Prü-<br />
fung verwendeten Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren<br />
kann nach § 18 Abs. 4 VOB/B jede Vertragspartei nach vorheriger Be-<br />
nachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische Un-<br />
tersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Material-<br />
prüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich.<br />
Die Kosten trägt der unterliegende Teil.<br />
Schlichtungsverfahren<br />
Am Beispiel der Schlichtungsordnung <strong>für</strong> Bausachen der Deutschen<br />
Gesellschaft <strong>für</strong> Baurecht e.V. soll aufgezeigt werden, dass bereits<br />
heute die Möglichkeit besteht, seitens der Vertragsparteien auch ein<br />
Schlichtungsverfahren zu vereinbaren.<br />
Nach ihrer Präambel hat diese Schlichtungsordnung zum Ziel, koope-<br />
rative Verhaltensweisen der Parteien des Bauvorhabens zu fördern, in-<br />
dem sie ihnen Instrumente zur Verfügung stellt, die nicht nur auf eine<br />
einvernehmliche Lösung von Streitfragen hinwirken, sondern insbeson-<br />
dere auch <strong>für</strong> deren Scheitern zu einer verbindlichen Entscheidung<br />
durch einen Dritten führen.<br />
Ein Schlichtungsverfahren stellt <strong>für</strong> die Vertragsparteien ein Instrument<br />
dar, das nicht nur auf eine einvernehmliche Lösung von Streitfragen<br />
hinwirkt, sondern insbesondere auch <strong>für</strong> deren Scheitern zu einer ver-<br />
bindlichen Entscheidung durch den Schlichter führen kann, die jedoch<br />
einer gerichtlichen Nachprüfung zugänglich ist.<br />
5 Thomas H./Putzo H.-Reichold: a.a.O, Vorbemerkung zu § 1029 Rdnr. 4 und 5<br />
Diese Schlichtungsordnung enthält Regelungen zu folgenden Punk-<br />
94 95<br />
ten:<br />
• Vertragsschluss<br />
• Persönliche Voraussetzungen des Schlichters<br />
• Dauer der Ernennung<br />
• Rechte und Pflichten des Schlichters<br />
• Anrufung des Schlichters<br />
• Schlichterspruch<br />
• Einrichtung eines Schlichtergremiums<br />
• Anrufung eines Schiedsgerichts.<br />
Mediationsverfahren<br />
Ein Mediationsverfahren hat zum Ziel, den Parteien die Möglichkeit ein-<br />
zuräumen, schon zu Vertragsbeginn oder später freiwillig und unter Er-<br />
halt der eigenen uneingeschränkten Entscheidungskompetenz einen<br />
Weg zur Lösung von auftretenden Konflikten durch Hinzuziehung einer<br />
vermittelnden Person (Mediator) zu beschreiten. Hierbei gilt, dass die<br />
Lösung zwar in Kenntnis der Rechtslage gefunden werden soll, diese<br />
sich aber nicht ausschließlich am Gesetz oder an der Rechtsprechung<br />
orientiert. Vorrangig ist vielmehr, was die Konfliktparteien als fair und<br />
ihren Bedürfnissen entsprechend erachten. Damit stehen nicht die<br />
Rechtsansprüche und Rechtspositionen im Vordergrund, sondern die<br />
jeweilige Interessenlage der Parteien. Zu betonen ist, dass der Mediator<br />
selbst keine Entscheidungskompetenz hat, sondern den Parteien hilft,<br />
von sich aus eine gemeinsame Konfliktlösung zu finden, d.h., das Ergeb-<br />
nis der Mediation liegt eigentlich in den Händen der Parteien selbst.<br />
Mediation ist damit die interessenorientierte Verhandlungsunterstüt-<br />
zung durch einen neutralen Dritten ohne Entscheidungskompetenz.<br />
Die ebenfalls von der Deutschen Gesellschaft <strong>für</strong> Baurecht e.V. heraus-<br />
gegebene Mediationsordnung <strong>für</strong> Bausachen enthält Regelungen zu<br />
folgenden Punkten:<br />
6 Deutsche Gesellschaft <strong>für</strong> Baurecht e.V., 3-Säulen-Modell, Frankfurt 2006 Schlichtungs-<br />
ordnung S. 26 ff<br />
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