luftbett - in Braunau am Inn
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Rechtsvorschriften für Veranstaltungen<br />
Das Land Oberösterreich gibt auf<br />
www.land-oberoesterreich.gv.at (Themen<br />
/ Sicherheit und Ordnung / Verwaltungspolizei)<br />
detaillierte Informationen<br />
Bis 31. März 2012 war der Verkauf von<br />
Grundstücken im außerbetrieblichen Bereich<br />
nicht der E<strong>in</strong>kommensteuer unterworfen.<br />
Die Veräußerung war nur als<br />
Spekulationsgeschäft steuerpflichtig, wenn<br />
die Veräußerung <strong>in</strong>nerhalb von zehn Jahren<br />
(<strong>in</strong> manchen Fällen 15 Jahren) ab der<br />
Anschaffung erfolgte.<br />
Im Zuge der anhaltenden F<strong>in</strong>anzkrise<br />
und <strong>in</strong>sbesondere der Herabstufung der<br />
Bonität Österreichs (Verlust des Triple A)<br />
wurde e<strong>in</strong> umfassendes Sparparket ausgearbeitet.<br />
E<strong>in</strong> Teil davon ist die Neuregelung<br />
der Besteuerung von Gew<strong>in</strong>nen<br />
aus Grundstücksveräußerungen. Es werden<br />
nun auch jene Verkäufe besteuert, bei<br />
denen jemand e<strong>in</strong>e Liegenschaft verkauft,<br />
die er im Schenkungswege, etwa aus jahrzehntelangem<br />
F<strong>am</strong>ilienbesitz, erhalten hat.<br />
Im Folgenden soll die neue Immobilienertragsbesteuerung<br />
kurz erläutert werden,<br />
ohne Anspruch auf Vollständigkeit.<br />
Gew<strong>in</strong>ne aus Grundstücksveräußerungen<br />
werden seit 1. April 2012 generell<br />
zum Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz<br />
wie Vorschriften und M<strong>in</strong>desterfordernisse<br />
für Veranstalter und Zirkusbetreiber.<br />
Ebenso f<strong>in</strong>det man hier Antworten<br />
Neue Steuern bei Liegenschaftsübertragung<br />
– noch ke<strong>in</strong> Ende <strong>in</strong> Sicht<br />
von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang L<strong>am</strong>precht<br />
Die <strong>Braunau</strong>er<br />
Rechtsanwälte.<br />
Wir sprechen<br />
für Ihr Recht!<br />
Dr. Lackner/Dr. Holz<strong>in</strong>ger (Tel.: 83400)<br />
DDr. Hiebl/Mag. Lirk (Tel.: 62543)<br />
Dr. Nöbauer (Tel.: 84404)<br />
Dr. Paischer/Dr. Schertler (Tel.: 81188)<br />
Mag. H<strong>am</strong>m<strong>in</strong>ger (Tel.: 62999)<br />
Dr. L<strong>am</strong>precht (Tel.: 624570)<br />
Dr. Lison (Tel.: 62639)<br />
Der Rechtsanwalt:<br />
Ihr Vertreter bei Behörden- und Gerichtsverfahren,<br />
bei der Erstellung von Verträgen und Test<strong>am</strong>enten,<br />
Ihr Berater <strong>in</strong> allen Rechtsfragen.<br />
mit e<strong>in</strong>em Steuersatz von 25 % besteuert<br />
(Immobilienertragssteuer). Diese Steuer<br />
ist unabhängig von sonstigen E<strong>in</strong>künften<br />
des Steuerpflichtigen. Entscheidend für<br />
die Anwendung dieser neuen Rechtslage<br />
ist, dass das Rechtsgeschäft nach dem<br />
1. April 2012 abgeschlossen wurde. Bemessungsgrundlage<br />
für die Besteuerung<br />
des Gew<strong>in</strong>nes ist der Differenzbetrag<br />
zwischen dem Verkaufserlös und den Anschaffungskosten,<br />
zuzüglich Herstellungs-<br />
und Instandsetzungsaufwendungen, abzüglich<br />
Abschreibung und gegebenenfalls<br />
abzüglich Inflationsabschlag. Bei Grundstücken,<br />
die nicht der alten Regelung h<strong>in</strong>sichtlich<br />
der Spekulationsfrist unterliegen,<br />
s<strong>in</strong>d verschiedene Konstellationen denkbar.<br />
Je nach Datum e<strong>in</strong>er etwa erfolgten<br />
Umwidmung werden die Anschaffungskosten<br />
mit e<strong>in</strong>em Pauschalbetrag des<br />
Veräußerungserlöses fiktiv angenommen,<br />
unabhängig davon, wie viel der verkaufende<br />
Grundstückseigentümer oder se<strong>in</strong>e<br />
Vorgänger tatsächlich bezahlt haben. Dies<br />
führt <strong>in</strong> der Regel zu e<strong>in</strong>em Steuersatz<br />
des Verkaufserlöses von effektiv 3,5 %<br />
oder 15 % des Verkaufserlöses. Es kann<br />
jedoch beantragt werden, den Veräußerungsgew<strong>in</strong>n<br />
unter Zugrundelegung der<br />
tatsächlichen Anschaffungskosten zu ermitteln,<br />
oder den allgeme<strong>in</strong>en Steuertarif<br />
anzuwenden, sofern dies für den Verkaufenden<br />
günstiger ist. Dies ist im E<strong>in</strong>zelfall<br />
zu prüfen.<br />
Im Zuge des Stabilitätspaktes der Regierung<br />
wurden noch andere Steuerbelastungen<br />
mit Grundstücksvermögen dem<br />
Grunde nach beschlossen, welche noch<br />
nicht <strong>in</strong> Kraft getreten s<strong>in</strong>d. Es geht <strong>in</strong>sbesondere<br />
um die Wiedere<strong>in</strong>führung der<br />
Schenkungssteuer, welche im August 2008<br />
auf Grund e<strong>in</strong>es Höchstgerichtsentscheides<br />
abgeschafft werden musste. Es be-<br />
Recht<br />
auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Oö.<br />
Veranstaltungssicherheitsgesetz und kann<br />
über e<strong>in</strong> Onl<strong>in</strong>e-Formular selbst Fragen<br />
stellen.<br />
Dr. Wolfgang L<strong>am</strong>precht<br />
steht e<strong>in</strong> massives politisches Bestreben<br />
auf Wiedere<strong>in</strong>führung dieser oder e<strong>in</strong>er<br />
vergleichbaren Steuer. Die se<strong>in</strong>erzeitige<br />
Schenkungssteuer sah e<strong>in</strong>en Steuersatz<br />
zwischen 2 % und 60 % (!) vor. Derzeit<br />
werden die Möglichkeiten e<strong>in</strong>er Wiedere<strong>in</strong>führung<br />
geprüft. Es dürfte zum<strong>in</strong>dest<br />
e<strong>in</strong>e vergleichbare Abgabe für den<br />
Fall der Übertragung von Liegenschaften<br />
ohne Entgelt zu erwarten se<strong>in</strong>. An Stelle<br />
des dreifachen E<strong>in</strong>heitswertes als Bemessungsgrundlage,<br />
wie sie früher galt, dürfte<br />
der wesentlich höhere, tatsächliche Verkehrswert<br />
heranzuziehen se<strong>in</strong>. Dies ist<br />
bislang allerd<strong>in</strong>gs erst spekulativ, wurde<br />
jedoch bereits entsprechend erörtert.<br />
Jedenfalls ist mit hoher Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit<br />
davon auszugehen, dass <strong>in</strong> absehbarer<br />
Zeit auch Liegenschaftsschenkungen<br />
wieder besonders besteuert werden und<br />
auf die Beteiligten e<strong>in</strong>e empf<strong>in</strong>dliche Kostenbelastung<br />
zukommen könnte. Es sollte<br />
daher überprüft werden, ob ohneh<strong>in</strong> geplante<br />
Liegenschaftsübertragungen s<strong>in</strong>nvoller<br />
Weise noch durchgeführt werden,<br />
bevor im Rahmen des Stabilitätspaktes<br />
unter Umständen wiederum Schenkungssteuer<br />
oder vergleichbare Steuern e<strong>in</strong>geführt<br />
werden.<br />
Rechtsanwalt<br />
Dr. Wolfgang L<strong>am</strong>precht<br />
Stadtplatz 5<br />
5280 <strong>Braunau</strong> <strong>am</strong> <strong>Inn</strong><br />
Tel. 07722 / 624 57<br />
e-mail: mail@kanzlei-l<strong>am</strong>precht.at<br />
BRAUNAUER STADTNACHRICHTEN 157/2012 19<br />
Foto: privat