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luftbett - in Braunau am Inn

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Rechtsvorschriften für Veranstaltungen<br />

Das Land Oberösterreich gibt auf<br />

www.land-oberoesterreich.gv.at (Themen<br />

/ Sicherheit und Ordnung / Verwaltungspolizei)<br />

detaillierte Informationen<br />

Bis 31. März 2012 war der Verkauf von<br />

Grundstücken im außerbetrieblichen Bereich<br />

nicht der E<strong>in</strong>kommensteuer unterworfen.<br />

Die Veräußerung war nur als<br />

Spekulationsgeschäft steuerpflichtig, wenn<br />

die Veräußerung <strong>in</strong>nerhalb von zehn Jahren<br />

(<strong>in</strong> manchen Fällen 15 Jahren) ab der<br />

Anschaffung erfolgte.<br />

Im Zuge der anhaltenden F<strong>in</strong>anzkrise<br />

und <strong>in</strong>sbesondere der Herabstufung der<br />

Bonität Österreichs (Verlust des Triple A)<br />

wurde e<strong>in</strong> umfassendes Sparparket ausgearbeitet.<br />

E<strong>in</strong> Teil davon ist die Neuregelung<br />

der Besteuerung von Gew<strong>in</strong>nen<br />

aus Grundstücksveräußerungen. Es werden<br />

nun auch jene Verkäufe besteuert, bei<br />

denen jemand e<strong>in</strong>e Liegenschaft verkauft,<br />

die er im Schenkungswege, etwa aus jahrzehntelangem<br />

F<strong>am</strong>ilienbesitz, erhalten hat.<br />

Im Folgenden soll die neue Immobilienertragsbesteuerung<br />

kurz erläutert werden,<br />

ohne Anspruch auf Vollständigkeit.<br />

Gew<strong>in</strong>ne aus Grundstücksveräußerungen<br />

werden seit 1. April 2012 generell<br />

zum Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz<br />

wie Vorschriften und M<strong>in</strong>desterfordernisse<br />

für Veranstalter und Zirkusbetreiber.<br />

Ebenso f<strong>in</strong>det man hier Antworten<br />

Neue Steuern bei Liegenschaftsübertragung<br />

– noch ke<strong>in</strong> Ende <strong>in</strong> Sicht<br />

von Rechtsanwalt Dr. Wolfgang L<strong>am</strong>precht<br />

Die <strong>Braunau</strong>er<br />

Rechtsanwälte.<br />

Wir sprechen<br />

für Ihr Recht!<br />

Dr. Lackner/Dr. Holz<strong>in</strong>ger (Tel.: 83400)<br />

DDr. Hiebl/Mag. Lirk (Tel.: 62543)<br />

Dr. Nöbauer (Tel.: 84404)<br />

Dr. Paischer/Dr. Schertler (Tel.: 81188)<br />

Mag. H<strong>am</strong>m<strong>in</strong>ger (Tel.: 62999)<br />

Dr. L<strong>am</strong>precht (Tel.: 624570)<br />

Dr. Lison (Tel.: 62639)<br />

Der Rechtsanwalt:<br />

Ihr Vertreter bei Behörden- und Gerichtsverfahren,<br />

bei der Erstellung von Verträgen und Test<strong>am</strong>enten,<br />

Ihr Berater <strong>in</strong> allen Rechtsfragen.<br />

mit e<strong>in</strong>em Steuersatz von 25 % besteuert<br />

(Immobilienertragssteuer). Diese Steuer<br />

ist unabhängig von sonstigen E<strong>in</strong>künften<br />

des Steuerpflichtigen. Entscheidend für<br />

die Anwendung dieser neuen Rechtslage<br />

ist, dass das Rechtsgeschäft nach dem<br />

1. April 2012 abgeschlossen wurde. Bemessungsgrundlage<br />

für die Besteuerung<br />

des Gew<strong>in</strong>nes ist der Differenzbetrag<br />

zwischen dem Verkaufserlös und den Anschaffungskosten,<br />

zuzüglich Herstellungs-<br />

und Instandsetzungsaufwendungen, abzüglich<br />

Abschreibung und gegebenenfalls<br />

abzüglich Inflationsabschlag. Bei Grundstücken,<br />

die nicht der alten Regelung h<strong>in</strong>sichtlich<br />

der Spekulationsfrist unterliegen,<br />

s<strong>in</strong>d verschiedene Konstellationen denkbar.<br />

Je nach Datum e<strong>in</strong>er etwa erfolgten<br />

Umwidmung werden die Anschaffungskosten<br />

mit e<strong>in</strong>em Pauschalbetrag des<br />

Veräußerungserlöses fiktiv angenommen,<br />

unabhängig davon, wie viel der verkaufende<br />

Grundstückseigentümer oder se<strong>in</strong>e<br />

Vorgänger tatsächlich bezahlt haben. Dies<br />

führt <strong>in</strong> der Regel zu e<strong>in</strong>em Steuersatz<br />

des Verkaufserlöses von effektiv 3,5 %<br />

oder 15 % des Verkaufserlöses. Es kann<br />

jedoch beantragt werden, den Veräußerungsgew<strong>in</strong>n<br />

unter Zugrundelegung der<br />

tatsächlichen Anschaffungskosten zu ermitteln,<br />

oder den allgeme<strong>in</strong>en Steuertarif<br />

anzuwenden, sofern dies für den Verkaufenden<br />

günstiger ist. Dies ist im E<strong>in</strong>zelfall<br />

zu prüfen.<br />

Im Zuge des Stabilitätspaktes der Regierung<br />

wurden noch andere Steuerbelastungen<br />

mit Grundstücksvermögen dem<br />

Grunde nach beschlossen, welche noch<br />

nicht <strong>in</strong> Kraft getreten s<strong>in</strong>d. Es geht <strong>in</strong>sbesondere<br />

um die Wiedere<strong>in</strong>führung der<br />

Schenkungssteuer, welche im August 2008<br />

auf Grund e<strong>in</strong>es Höchstgerichtsentscheides<br />

abgeschafft werden musste. Es be-<br />

Recht<br />

auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Oö.<br />

Veranstaltungssicherheitsgesetz und kann<br />

über e<strong>in</strong> Onl<strong>in</strong>e-Formular selbst Fragen<br />

stellen.<br />

Dr. Wolfgang L<strong>am</strong>precht<br />

steht e<strong>in</strong> massives politisches Bestreben<br />

auf Wiedere<strong>in</strong>führung dieser oder e<strong>in</strong>er<br />

vergleichbaren Steuer. Die se<strong>in</strong>erzeitige<br />

Schenkungssteuer sah e<strong>in</strong>en Steuersatz<br />

zwischen 2 % und 60 % (!) vor. Derzeit<br />

werden die Möglichkeiten e<strong>in</strong>er Wiedere<strong>in</strong>führung<br />

geprüft. Es dürfte zum<strong>in</strong>dest<br />

e<strong>in</strong>e vergleichbare Abgabe für den<br />

Fall der Übertragung von Liegenschaften<br />

ohne Entgelt zu erwarten se<strong>in</strong>. An Stelle<br />

des dreifachen E<strong>in</strong>heitswertes als Bemessungsgrundlage,<br />

wie sie früher galt, dürfte<br />

der wesentlich höhere, tatsächliche Verkehrswert<br />

heranzuziehen se<strong>in</strong>. Dies ist<br />

bislang allerd<strong>in</strong>gs erst spekulativ, wurde<br />

jedoch bereits entsprechend erörtert.<br />

Jedenfalls ist mit hoher Wahrsche<strong>in</strong>lichkeit<br />

davon auszugehen, dass <strong>in</strong> absehbarer<br />

Zeit auch Liegenschaftsschenkungen<br />

wieder besonders besteuert werden und<br />

auf die Beteiligten e<strong>in</strong>e empf<strong>in</strong>dliche Kostenbelastung<br />

zukommen könnte. Es sollte<br />

daher überprüft werden, ob ohneh<strong>in</strong> geplante<br />

Liegenschaftsübertragungen s<strong>in</strong>nvoller<br />

Weise noch durchgeführt werden,<br />

bevor im Rahmen des Stabilitätspaktes<br />

unter Umständen wiederum Schenkungssteuer<br />

oder vergleichbare Steuern e<strong>in</strong>geführt<br />

werden.<br />

Rechtsanwalt<br />

Dr. Wolfgang L<strong>am</strong>precht<br />

Stadtplatz 5<br />

5280 <strong>Braunau</strong> <strong>am</strong> <strong>Inn</strong><br />

Tel. 07722 / 624 57<br />

e-mail: mail@kanzlei-l<strong>am</strong>precht.at<br />

BRAUNAUER STADTNACHRICHTEN 157/2012 19<br />

Foto: privat

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