luftbett - in Braunau am Inn
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Aus dem RA thA us<br />
Aufhebung des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1968<br />
Mit Landesgesetz LGBl. Nr. 65/2012<br />
wird das Gesetz über die zeitliche Befreiung<br />
von der Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz<br />
1968) mit Ablauf des<br />
30. September 2012 aufgehoben. Bereits<br />
erteilte Grundsteuerbefreiungen bleiben<br />
von der Aufhebung unberührt, jedoch<br />
Kundmachung<br />
grundbuchsumstellung / grundstücksdatenbank<br />
– Information an<br />
alle grundeigentümer<strong>Inn</strong>en<br />
Im Mai 2012 erfolgte die Umstellung<br />
des Grundbuchs. Im Zuge dieser Umstellung<br />
erfolgte e<strong>in</strong>e vollständige Übertragung<br />
bzw. Umschreibung aller bestehenden<br />
Daten, <strong>in</strong>sbesondere jener Gründe,<br />
deren Grenzen fix vermessen wurden.<br />
Diese s<strong>in</strong>d im Grenzkataster e<strong>in</strong>verleibt<br />
und im Grundstücksverzeichnis mit „G“<br />
gekennzeichnet. Bei diesen Grenzkatastergrundstücken<br />
gibt es e<strong>in</strong>en erhöhten<br />
Rechtsschutz.<br />
Die Inbetriebnahme der neuen Grundstücksdatenbank<br />
erfolgte <strong>am</strong> 7. Mai 2012,<br />
und es s<strong>in</strong>d nun die Grundeigentümer<strong>Inn</strong>en<br />
aufgefordert, nachzukontrollieren, ob<br />
ihr Grundstück richtig gekennzeichnet ist.<br />
Sollten Sie feststellen, dass Ihr Grundstück<br />
nicht richtig gekennzeichnet ist,<br />
wenden Sie sich bitte bis spätestens 30.<br />
November 2012 an das zuständige BEV-<br />
Vermessungs<strong>am</strong>t. Nach Ablauf dieser Frist<br />
können ke<strong>in</strong>erlei Rechtsmittel mehr erhoben<br />
werden.<br />
Näheres f<strong>in</strong>den Sie <strong>in</strong> der nachstehenden<br />
Information des BEV oder auf<br />
www.bev.gv.at , Auskünfte erteilen die Vermessungsämter<br />
(Vermessungs<strong>am</strong>t <strong>Braunau</strong>:<br />
Weidenweg 5, Tel. 07722/63580-0).<br />
Das Digitale Oberösterreichische<br />
Raum<strong>in</strong>formationssystem (DORIS) bietet<br />
durch e<strong>in</strong>e Kooperation des Landes<br />
werden Änderungen des Befreiungsausmaßes<br />
bestehender Befreiungen nicht mehr<br />
nach den bisher geltenden Bestimmungen<br />
behandelt.<br />
Das Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968<br />
ist weiterh<strong>in</strong> noch <strong>in</strong> allen Verfahren anzuwenden,<br />
<strong>in</strong> denen der Antrag auf Be-<br />
Information des Bundes<strong>am</strong>tes für<br />
eich- und Vermessungswesen (BeV):<br />
Am 7. Mai 2012 wurde die neue Grundstücksdatenbank<br />
(GDB) <strong>in</strong> Betrieb genommen.<br />
Mit dieser Inbetriebnahme erfolgte<br />
e<strong>in</strong>e vollständige Übertragung bzw.<br />
Umschreibung aller bestehenden Daten<br />
der rund elf Millionen Grundstücke <strong>in</strong><br />
die neue Datenbank. Von diesen elf Millionen<br />
Grundstücken s<strong>in</strong>d rund e<strong>in</strong>e Million<br />
Grundstücke <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er besonderen Form<br />
rechtlich gesichert. Sie s<strong>in</strong>d im Grenzkataster<br />
e<strong>in</strong>verleibt. Diese E<strong>in</strong>verleibung wird<br />
im Grundstücksverzeichnis mit der Kennzeichnung<br />
„G“ neben der Grundstücksnummer<br />
nachgewiesen. Bei Grundstücken<br />
ohne diesen erhöhten Rechtsschutz fehlt<br />
die Kennzeichnung „G“.<br />
In § 57 Abs. 9 Vermessungsgesetz<br />
wird die angeführte Umschreibung<br />
wie folgt festgelegt:<br />
Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches<br />
gemäß § 2a Abs. 1 GUG [Grundbuchsumstellungsgesetz]<br />
s<strong>in</strong>d je Katastralgeme<strong>in</strong>de<br />
alle umgeschriebenen Grundstücke<br />
im Amtsblatt für das Vermessungswesen<br />
kundzumachen. <strong>Inn</strong>erhalb von sechs Monaten<br />
nach dieser Kundmachung können die<br />
betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder<br />
Rechtsbehelfe h<strong>in</strong>sichtlich der Richtigkeit<br />
der Grenzkatastereigenschaft der umge-<br />
Flächenwidmungsplan und Orthofotos onl<strong>in</strong>e<br />
Oberösterreich mit den Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>en<br />
Onl<strong>in</strong>e-Flächenwidmungsplan sowie Orthofotos<br />
unserer Stadt.<br />
www.braunau.at<br />
freiung bis zum 30. September 2012 gestellt<br />
wurde, jedoch nur dann, wenn zum<br />
Zeitpunkt der Antragstellung die Beendigung<br />
der Bauführung bzw. die Baufertigstellungsanzeige<br />
bereits erfolgt ist. Spätere<br />
Befreiungen s<strong>in</strong>d nicht mehr möglich.<br />
schriebenen Grundstücke beim Vermessungs<strong>am</strong>t<br />
erheben. Nach Ablauf von sechs<br />
Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt<br />
für das Vermessungswesen können ke<strong>in</strong>e<br />
Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr<br />
gegen die E<strong>in</strong>verleibung e<strong>in</strong>es Grundstückes<br />
<strong>in</strong> den Grenzkataster erhoben werden.<br />
Um sicherzustellen, dass Ihre Grenzkatastergrundstücke<br />
auch <strong>in</strong> der neuen<br />
Datenbank als Grenzkatastergrundstücke<br />
mit der Kennzeichung „G“ ausgewiesen<br />
werden, haben Sie mehrere Möglichkeiten<br />
dies zu überprüfen.<br />
Sie können <strong>in</strong> das Amtsblatt für das Vermessungswesen,<br />
<strong>in</strong> dem ab 1. Juni 2012 alle<br />
betroffenen Grundstücke, nach Katastralgeme<strong>in</strong>den<br />
geordnet, veröffentlicht werden,<br />
über folgende Wege E<strong>in</strong>sicht nehmen:<br />
1.) auf der Homepage des BEV unter<br />
www.bev.gv.at<br />
2.) <strong>in</strong> den Vermessungsämtern des BEV<br />
Sollten Sie feststellen, dass Ihr Grenzkatastergrundstück<br />
nicht mit dem H<strong>in</strong>weis<br />
„G“ <strong>in</strong> dieser Kundmachung enthalten ist,<br />
wenden Sie sich bitte <strong>in</strong>nerhalb der Frist<br />
von sechs Monaten ab 1. Juni 2012 zur<br />
Richtigstellung der E<strong>in</strong>tragung an Ihr BEV-<br />
Vermessungs<strong>am</strong>t. Dies gilt auch für den<br />
Fall, dass bei e<strong>in</strong>em Ihrer Grundstücke unzutreffenderweise<br />
der H<strong>in</strong>weis „G“ e<strong>in</strong>getragen<br />
wurde.<br />
Die entsprechenden L<strong>in</strong>ks f<strong>in</strong>den Sie auf<br />
unserer Homepage www.braunau.at im<br />
Menüpunkt „Flächenwidmungsplan“.<br />
BRAUNAUER STADTNACHRICHTEN 157/2012 9