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luftbett - in Braunau am Inn

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Aus dem RA thA us<br />

Aufhebung des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1968<br />

Mit Landesgesetz LGBl. Nr. 65/2012<br />

wird das Gesetz über die zeitliche Befreiung<br />

von der Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz<br />

1968) mit Ablauf des<br />

30. September 2012 aufgehoben. Bereits<br />

erteilte Grundsteuerbefreiungen bleiben<br />

von der Aufhebung unberührt, jedoch<br />

Kundmachung<br />

grundbuchsumstellung / grundstücksdatenbank<br />

– Information an<br />

alle grundeigentümer<strong>Inn</strong>en<br />

Im Mai 2012 erfolgte die Umstellung<br />

des Grundbuchs. Im Zuge dieser Umstellung<br />

erfolgte e<strong>in</strong>e vollständige Übertragung<br />

bzw. Umschreibung aller bestehenden<br />

Daten, <strong>in</strong>sbesondere jener Gründe,<br />

deren Grenzen fix vermessen wurden.<br />

Diese s<strong>in</strong>d im Grenzkataster e<strong>in</strong>verleibt<br />

und im Grundstücksverzeichnis mit „G“<br />

gekennzeichnet. Bei diesen Grenzkatastergrundstücken<br />

gibt es e<strong>in</strong>en erhöhten<br />

Rechtsschutz.<br />

Die Inbetriebnahme der neuen Grundstücksdatenbank<br />

erfolgte <strong>am</strong> 7. Mai 2012,<br />

und es s<strong>in</strong>d nun die Grundeigentümer<strong>Inn</strong>en<br />

aufgefordert, nachzukontrollieren, ob<br />

ihr Grundstück richtig gekennzeichnet ist.<br />

Sollten Sie feststellen, dass Ihr Grundstück<br />

nicht richtig gekennzeichnet ist,<br />

wenden Sie sich bitte bis spätestens 30.<br />

November 2012 an das zuständige BEV-<br />

Vermessungs<strong>am</strong>t. Nach Ablauf dieser Frist<br />

können ke<strong>in</strong>erlei Rechtsmittel mehr erhoben<br />

werden.<br />

Näheres f<strong>in</strong>den Sie <strong>in</strong> der nachstehenden<br />

Information des BEV oder auf<br />

www.bev.gv.at , Auskünfte erteilen die Vermessungsämter<br />

(Vermessungs<strong>am</strong>t <strong>Braunau</strong>:<br />

Weidenweg 5, Tel. 07722/63580-0).<br />

Das Digitale Oberösterreichische<br />

Raum<strong>in</strong>formationssystem (DORIS) bietet<br />

durch e<strong>in</strong>e Kooperation des Landes<br />

werden Änderungen des Befreiungsausmaßes<br />

bestehender Befreiungen nicht mehr<br />

nach den bisher geltenden Bestimmungen<br />

behandelt.<br />

Das Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968<br />

ist weiterh<strong>in</strong> noch <strong>in</strong> allen Verfahren anzuwenden,<br />

<strong>in</strong> denen der Antrag auf Be-<br />

Information des Bundes<strong>am</strong>tes für<br />

eich- und Vermessungswesen (BeV):<br />

Am 7. Mai 2012 wurde die neue Grundstücksdatenbank<br />

(GDB) <strong>in</strong> Betrieb genommen.<br />

Mit dieser Inbetriebnahme erfolgte<br />

e<strong>in</strong>e vollständige Übertragung bzw.<br />

Umschreibung aller bestehenden Daten<br />

der rund elf Millionen Grundstücke <strong>in</strong><br />

die neue Datenbank. Von diesen elf Millionen<br />

Grundstücken s<strong>in</strong>d rund e<strong>in</strong>e Million<br />

Grundstücke <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er besonderen Form<br />

rechtlich gesichert. Sie s<strong>in</strong>d im Grenzkataster<br />

e<strong>in</strong>verleibt. Diese E<strong>in</strong>verleibung wird<br />

im Grundstücksverzeichnis mit der Kennzeichnung<br />

„G“ neben der Grundstücksnummer<br />

nachgewiesen. Bei Grundstücken<br />

ohne diesen erhöhten Rechtsschutz fehlt<br />

die Kennzeichnung „G“.<br />

In § 57 Abs. 9 Vermessungsgesetz<br />

wird die angeführte Umschreibung<br />

wie folgt festgelegt:<br />

Mit erfolgter Umschreibung des Grundbuches<br />

gemäß § 2a Abs. 1 GUG [Grundbuchsumstellungsgesetz]<br />

s<strong>in</strong>d je Katastralgeme<strong>in</strong>de<br />

alle umgeschriebenen Grundstücke<br />

im Amtsblatt für das Vermessungswesen<br />

kundzumachen. <strong>Inn</strong>erhalb von sechs Monaten<br />

nach dieser Kundmachung können die<br />

betroffenen Eigentümer Rechtsmittel oder<br />

Rechtsbehelfe h<strong>in</strong>sichtlich der Richtigkeit<br />

der Grenzkatastereigenschaft der umge-<br />

Flächenwidmungsplan und Orthofotos onl<strong>in</strong>e<br />

Oberösterreich mit den Geme<strong>in</strong>den e<strong>in</strong>en<br />

Onl<strong>in</strong>e-Flächenwidmungsplan sowie Orthofotos<br />

unserer Stadt.<br />

www.braunau.at<br />

freiung bis zum 30. September 2012 gestellt<br />

wurde, jedoch nur dann, wenn zum<br />

Zeitpunkt der Antragstellung die Beendigung<br />

der Bauführung bzw. die Baufertigstellungsanzeige<br />

bereits erfolgt ist. Spätere<br />

Befreiungen s<strong>in</strong>d nicht mehr möglich.<br />

schriebenen Grundstücke beim Vermessungs<strong>am</strong>t<br />

erheben. Nach Ablauf von sechs<br />

Monaten nach Kundmachung im Amtsblatt<br />

für das Vermessungswesen können ke<strong>in</strong>e<br />

Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe mehr<br />

gegen die E<strong>in</strong>verleibung e<strong>in</strong>es Grundstückes<br />

<strong>in</strong> den Grenzkataster erhoben werden.<br />

Um sicherzustellen, dass Ihre Grenzkatastergrundstücke<br />

auch <strong>in</strong> der neuen<br />

Datenbank als Grenzkatastergrundstücke<br />

mit der Kennzeichung „G“ ausgewiesen<br />

werden, haben Sie mehrere Möglichkeiten<br />

dies zu überprüfen.<br />

Sie können <strong>in</strong> das Amtsblatt für das Vermessungswesen,<br />

<strong>in</strong> dem ab 1. Juni 2012 alle<br />

betroffenen Grundstücke, nach Katastralgeme<strong>in</strong>den<br />

geordnet, veröffentlicht werden,<br />

über folgende Wege E<strong>in</strong>sicht nehmen:<br />

1.) auf der Homepage des BEV unter<br />

www.bev.gv.at<br />

2.) <strong>in</strong> den Vermessungsämtern des BEV<br />

Sollten Sie feststellen, dass Ihr Grenzkatastergrundstück<br />

nicht mit dem H<strong>in</strong>weis<br />

„G“ <strong>in</strong> dieser Kundmachung enthalten ist,<br />

wenden Sie sich bitte <strong>in</strong>nerhalb der Frist<br />

von sechs Monaten ab 1. Juni 2012 zur<br />

Richtigstellung der E<strong>in</strong>tragung an Ihr BEV-<br />

Vermessungs<strong>am</strong>t. Dies gilt auch für den<br />

Fall, dass bei e<strong>in</strong>em Ihrer Grundstücke unzutreffenderweise<br />

der H<strong>in</strong>weis „G“ e<strong>in</strong>getragen<br />

wurde.<br />

Die entsprechenden L<strong>in</strong>ks f<strong>in</strong>den Sie auf<br />

unserer Homepage www.braunau.at im<br />

Menüpunkt „Flächenwidmungsplan“.<br />

BRAUNAUER STADTNACHRICHTEN 157/2012 9

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