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Ideen in Druck. - Frohburg

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4<br />

Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr<br />

und 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr<br />

Freitag von 8.00 Uhr bis 11.00 Uhr<br />

<strong>in</strong> der Stadtverwaltung <strong>Frohburg</strong><br />

Markt 13 - 15<br />

04654 <strong>Frohburg</strong><br />

für Wahlberechtigte zur E<strong>in</strong>sichtnahme bereitgehalten.<br />

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />

der zu se<strong>in</strong>er Person im Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragenen<br />

Daten überprüfen. Sofern e<strong>in</strong> Wahlberechtigter<br />

die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen<br />

im Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragenen Personen überprüfen<br />

will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus<br />

denen sich e<strong>in</strong>e Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des<br />

Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung<br />

besteht nicht h<strong>in</strong>sichtlich der Daten von Wahlberechtigten,<br />

für die im Melderegister e<strong>in</strong> Sperrvermerk<br />

gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes<br />

entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze<br />

e<strong>in</strong>getragen ist.<br />

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren<br />

geführt. Die E<strong>in</strong>sichtnahme ist durch e<strong>in</strong> Datensichtgerät<br />

möglich.<br />

Wählen kann nur, wer <strong>in</strong> das Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragen<br />

ist oder e<strong>in</strong>en Wahlsche<strong>in</strong> hat.<br />

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig<br />

halt, kann <strong>in</strong> der Zeit vom 07.09.2009 bis 11.09.2009,<br />

spätestens am 11.09.2009 bis 11.00 Uhr.<br />

bei der Stadtverwaltung <strong>Frohburg</strong><br />

Markt 13 - 15<br />

04654 <strong>Frohburg</strong><br />

E<strong>in</strong>spruch e<strong>in</strong>legen.<br />

Der E<strong>in</strong>spruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur<br />

Niederschrift e<strong>in</strong>gelegt werden.<br />

3. Wahlberechtigte, die <strong>in</strong> das Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragen<br />

s<strong>in</strong>d, erhalten bis spätestens zum 06.09.2009 e<strong>in</strong>e<br />

Wahlbenachrichtigung.<br />

Wer ke<strong>in</strong>e Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt<br />

wahlberechtigt zu se<strong>in</strong>, muss E<strong>in</strong>spruch gegen das Wählerverzeichnis<br />

e<strong>in</strong>legen, wenn er nicht Gefahr laufen will,<br />

dass er se<strong>in</strong> Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag <strong>in</strong> das Wählerverzeichnis<br />

e<strong>in</strong>getragen werden und die bereits e<strong>in</strong>en Wahlsche<strong>in</strong><br />

und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten<br />

ke<strong>in</strong>e Wahlbenachrichtigung.<br />

4. Wer e<strong>in</strong>en Wahlsche<strong>in</strong> hat, kann an der Wahl im Wahlkreis<br />

- Stadt <strong>Frohburg</strong><br />

durch Stimmabgabe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em beliebigen Wahlraum<br />

(Wahlbezirk) dieses Wahlkreises<br />

oder<br />

durch Briefwahl<br />

teilnehmen.<br />

5. E<strong>in</strong>en Wahlsche<strong>in</strong> erhält auf Antrag<br />

5.1 e<strong>in</strong> <strong>in</strong> das Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragener Wahlberechtigter,<br />

5.2 e<strong>in</strong> nicht <strong>in</strong> das Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragener Wahlberechtigter,<br />

a) wenn er nachweist, dass er ohne se<strong>in</strong> Verschulden<br />

die Antragsfrist auf Aufnahme <strong>in</strong> das Wählerverzeichnis<br />

nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung<br />

(bis zum 06.09.2009) oder die E<strong>in</strong>spruchsfrist gegen<br />

das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung<br />

(bis zum 11.09.2009) versäumt<br />

hat.<br />

<strong>Frohburg</strong>er Nachrichten Nr. 8/2009<br />

b) wenn se<strong>in</strong> Recht auf Teilnahme an der Wahl erst<br />

nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der<br />

Bundeswahlordnung oder der E<strong>in</strong>spruchsfrist nach<br />

§ 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden<br />

ist,<br />

c) wenn se<strong>in</strong> Wahlrecht im E<strong>in</strong>spruchsverfahren festgestellt<br />

worden und die Feststellung erst nach<br />

Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis<br />

der Geme<strong>in</strong>debehörde gelangt ist.<br />

Wahlsche<strong>in</strong>e können von <strong>in</strong> das Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragenen<br />

Wahlberechtigten bis zum 25.09.2009, 18.00 Uhr,<br />

bei der Geme<strong>in</strong>debehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch<br />

beantragt werden.<br />

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die e<strong>in</strong> Aufsuchen<br />

des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren<br />

Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag<br />

noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.<br />

Versichert e<strong>in</strong> Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der<br />

beantragte Wahlsche<strong>in</strong> nicht zugegangen ist, kann ihm bis<br />

zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, e<strong>in</strong> neuer Wahlsche<strong>in</strong><br />

erteilt werden.<br />

Nicht <strong>in</strong> das Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragene Wahlberechtigte<br />

können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c)<br />

angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung e<strong>in</strong>es<br />

Wahlsche<strong>in</strong>es noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.<br />

Wer den Antrag für e<strong>in</strong>en anderen stellt, muss durch Vorlage<br />

e<strong>in</strong>er schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er<br />

dazu berechtigt ist.<br />

E<strong>in</strong> beh<strong>in</strong>derter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung<br />

der Hilfe e<strong>in</strong>er anderen Person bedienen.<br />

6. Mit dem Wahlsche<strong>in</strong>antrag erhält der Wahlberechtigte<br />

- e<strong>in</strong>en amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,<br />

- e<strong>in</strong>en amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,<br />

- e<strong>in</strong>en amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief<br />

zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag<br />

und<br />

- e<strong>in</strong> Merkblatt für die Briefwahl.<br />

Die Abholung von Wahlsche<strong>in</strong> und Briefwahlunterlagen für<br />

e<strong>in</strong>en anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur<br />

Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage e<strong>in</strong>er schriftlichen<br />

Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte<br />

Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt;<br />

dies hat sie der Geme<strong>in</strong>debehörde vor Empfangnahme<br />

der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat<br />

sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.<br />

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem<br />

Stimmzettel und dem Wahlsche<strong>in</strong> so rechtzeitig an die<br />

angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens<br />

am Wahltage bis 18.00 Uhr e<strong>in</strong>geht.<br />

Der Wahlbrief wird <strong>in</strong>nerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />

ohne besondere Versendungsform ausschließlich von<br />

der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann<br />

auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben<br />

werden.<br />

<strong>Frohburg</strong>, den 29.08.2009<br />

(Die Geme<strong>in</strong>debehörde)

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