Ideen in Druck. - Frohburg
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4<br />
Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr<br />
und 13.00 Uhr bis 17.30 Uhr<br />
Freitag von 8.00 Uhr bis 11.00 Uhr<br />
<strong>in</strong> der Stadtverwaltung <strong>Frohburg</strong><br />
Markt 13 - 15<br />
04654 <strong>Frohburg</strong><br />
für Wahlberechtigte zur E<strong>in</strong>sichtnahme bereitgehalten.<br />
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit<br />
der zu se<strong>in</strong>er Person im Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragenen<br />
Daten überprüfen. Sofern e<strong>in</strong> Wahlberechtigter<br />
die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen<br />
im Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragenen Personen überprüfen<br />
will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus<br />
denen sich e<strong>in</strong>e Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des<br />
Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung<br />
besteht nicht h<strong>in</strong>sichtlich der Daten von Wahlberechtigten,<br />
für die im Melderegister e<strong>in</strong> Sperrvermerk<br />
gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes<br />
entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze<br />
e<strong>in</strong>getragen ist.<br />
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren<br />
geführt. Die E<strong>in</strong>sichtnahme ist durch e<strong>in</strong> Datensichtgerät<br />
möglich.<br />
Wählen kann nur, wer <strong>in</strong> das Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragen<br />
ist oder e<strong>in</strong>en Wahlsche<strong>in</strong> hat.<br />
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig<br />
halt, kann <strong>in</strong> der Zeit vom 07.09.2009 bis 11.09.2009,<br />
spätestens am 11.09.2009 bis 11.00 Uhr.<br />
bei der Stadtverwaltung <strong>Frohburg</strong><br />
Markt 13 - 15<br />
04654 <strong>Frohburg</strong><br />
E<strong>in</strong>spruch e<strong>in</strong>legen.<br />
Der E<strong>in</strong>spruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur<br />
Niederschrift e<strong>in</strong>gelegt werden.<br />
3. Wahlberechtigte, die <strong>in</strong> das Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragen<br />
s<strong>in</strong>d, erhalten bis spätestens zum 06.09.2009 e<strong>in</strong>e<br />
Wahlbenachrichtigung.<br />
Wer ke<strong>in</strong>e Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt<br />
wahlberechtigt zu se<strong>in</strong>, muss E<strong>in</strong>spruch gegen das Wählerverzeichnis<br />
e<strong>in</strong>legen, wenn er nicht Gefahr laufen will,<br />
dass er se<strong>in</strong> Wahlrecht nicht ausüben kann.<br />
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag <strong>in</strong> das Wählerverzeichnis<br />
e<strong>in</strong>getragen werden und die bereits e<strong>in</strong>en Wahlsche<strong>in</strong><br />
und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten<br />
ke<strong>in</strong>e Wahlbenachrichtigung.<br />
4. Wer e<strong>in</strong>en Wahlsche<strong>in</strong> hat, kann an der Wahl im Wahlkreis<br />
- Stadt <strong>Frohburg</strong><br />
durch Stimmabgabe <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em beliebigen Wahlraum<br />
(Wahlbezirk) dieses Wahlkreises<br />
oder<br />
durch Briefwahl<br />
teilnehmen.<br />
5. E<strong>in</strong>en Wahlsche<strong>in</strong> erhält auf Antrag<br />
5.1 e<strong>in</strong> <strong>in</strong> das Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragener Wahlberechtigter,<br />
5.2 e<strong>in</strong> nicht <strong>in</strong> das Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragener Wahlberechtigter,<br />
a) wenn er nachweist, dass er ohne se<strong>in</strong> Verschulden<br />
die Antragsfrist auf Aufnahme <strong>in</strong> das Wählerverzeichnis<br />
nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung<br />
(bis zum 06.09.2009) oder die E<strong>in</strong>spruchsfrist gegen<br />
das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung<br />
(bis zum 11.09.2009) versäumt<br />
hat.<br />
<strong>Frohburg</strong>er Nachrichten Nr. 8/2009<br />
b) wenn se<strong>in</strong> Recht auf Teilnahme an der Wahl erst<br />
nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der<br />
Bundeswahlordnung oder der E<strong>in</strong>spruchsfrist nach<br />
§ 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden<br />
ist,<br />
c) wenn se<strong>in</strong> Wahlrecht im E<strong>in</strong>spruchsverfahren festgestellt<br />
worden und die Feststellung erst nach<br />
Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis<br />
der Geme<strong>in</strong>debehörde gelangt ist.<br />
Wahlsche<strong>in</strong>e können von <strong>in</strong> das Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragenen<br />
Wahlberechtigten bis zum 25.09.2009, 18.00 Uhr,<br />
bei der Geme<strong>in</strong>debehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch<br />
beantragt werden.<br />
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die e<strong>in</strong> Aufsuchen<br />
des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren<br />
Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag<br />
noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.<br />
Versichert e<strong>in</strong> Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der<br />
beantragte Wahlsche<strong>in</strong> nicht zugegangen ist, kann ihm bis<br />
zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, e<strong>in</strong> neuer Wahlsche<strong>in</strong><br />
erteilt werden.<br />
Nicht <strong>in</strong> das Wählerverzeichnis e<strong>in</strong>getragene Wahlberechtigte<br />
können aus den unter 5.2 Buchstabe a) bis c)<br />
angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung e<strong>in</strong>es<br />
Wahlsche<strong>in</strong>es noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.<br />
Wer den Antrag für e<strong>in</strong>en anderen stellt, muss durch Vorlage<br />
e<strong>in</strong>er schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er<br />
dazu berechtigt ist.<br />
E<strong>in</strong> beh<strong>in</strong>derter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung<br />
der Hilfe e<strong>in</strong>er anderen Person bedienen.<br />
6. Mit dem Wahlsche<strong>in</strong>antrag erhält der Wahlberechtigte<br />
- e<strong>in</strong>en amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,<br />
- e<strong>in</strong>en amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,<br />
- e<strong>in</strong>en amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief<br />
zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag<br />
und<br />
- e<strong>in</strong> Merkblatt für die Briefwahl.<br />
Die Abholung von Wahlsche<strong>in</strong> und Briefwahlunterlagen für<br />
e<strong>in</strong>en anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur<br />
Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage e<strong>in</strong>er schriftlichen<br />
Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte<br />
Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt;<br />
dies hat sie der Geme<strong>in</strong>debehörde vor Empfangnahme<br />
der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat<br />
sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.<br />
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem<br />
Stimmzettel und dem Wahlsche<strong>in</strong> so rechtzeitig an die<br />
angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens<br />
am Wahltage bis 18.00 Uhr e<strong>in</strong>geht.<br />
Der Wahlbrief wird <strong>in</strong>nerhalb der Bundesrepublik Deutschland<br />
ohne besondere Versendungsform ausschließlich von<br />
der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann<br />
auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben<br />
werden.<br />
<strong>Frohburg</strong>, den 29.08.2009<br />
(Die Geme<strong>in</strong>debehörde)