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Ideen in Druck. - Frohburg

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Nr. 8/2009 <strong>Frohburg</strong>er Nachrichten 9<br />

§ 7<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01.09.2009 <strong>in</strong> Kraft.<br />

Die bisherigen Gebührensatzungen der Stadt <strong>Frohburg</strong> vom 16.10.2003 und der Geme<strong>in</strong>de Eulatal vom 24.09.2002 treten mit gleichem<br />

Zeitpunkt außer Kraft.<br />

<strong>Frohburg</strong>, den 24.07.2009<br />

Hiensch<br />

Bürgermeister<br />

Anlage<br />

zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Nutzung e<strong>in</strong>es Betreuungsplatzes <strong>in</strong> den<br />

K<strong>in</strong>dertagesstätten/Horten der Stadt <strong>Frohburg</strong><br />

Elternbeiträge für die K<strong>in</strong>dertagesstätten/Hort <strong>Frohburg</strong> (<strong>in</strong> Euro pro Monat)<br />

Betreuungsalter K<strong>in</strong>derkrippe: bis 3 Jahre<br />

K<strong>in</strong>dergarten: 3 Jahre bis Schule<strong>in</strong>tritt<br />

Hort: 1. bis 4. Klasse<br />

Die Zählweise (1., 2., 3. K<strong>in</strong>d) erfolgt nach dem Alter der K<strong>in</strong>der, die gleichzeitig e<strong>in</strong>e K<strong>in</strong>dertagese<strong>in</strong>richtung besuchen. Für das 4.<br />

K<strong>in</strong>d entfällt der Elternbeitrag<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Der Stadtrat der Stadt <strong>Frohburg</strong> hat <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung am 23.07.2009 die vorstehende Satzung der Stadt <strong>Frohburg</strong> über die Erhebung<br />

von Elternbeiträgen für die Nutzung e<strong>in</strong>es Betreuungsplatzes <strong>in</strong> den K<strong>in</strong>dertagesstätten/Horten der Stadt <strong>Frohburg</strong> gefasst. Diese<br />

Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften<br />

der Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gegen diese Satzung nach Ablauf e<strong>in</strong>es Jahres nach dieser<br />

Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass<br />

1. die Ausfertigung des Beschlusses nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Beschlusses verletzt worden<br />

s<strong>in</strong>d,<br />

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der oben genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung<br />

begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden s<strong>in</strong>d.<br />

Ist e<strong>in</strong>e Verletzung nach Punkt Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der <strong>in</strong> § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO<br />

genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.<br />

<strong>Frohburg</strong>, den 24.07.2009<br />

Hiensch<br />

Bürgermeister

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