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Konzepte, Wettbewerbe und Projekte - Haufe.de

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RECHTAufhebung <strong>de</strong>r Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit <strong>de</strong>r Arbeitsgerichtegegeben ist o<strong>de</strong>r das Verfahren eines <strong>de</strong>r in § 348 Abs. 1 Satz 2Nr. 2 Buchst. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrechto<strong>de</strong>r das Erbrecht betrifft <strong>und</strong> sofern es sich nicht bereits nachan<strong>de</strong>ren Vorschriften um eine Familiensache han<strong>de</strong>lt. Mietsachen wer<strong>de</strong>nvon diesem – abschließen<strong>de</strong>n – Ausnahmekatalog nicht umfasst. Mit §266 FamFG hat <strong>de</strong>r Gesetzgeber <strong>de</strong>n Zuständigkeitsbereich <strong>de</strong>r Familiengerichte<strong>de</strong>utlich erweitert („Großes Familiengericht”). Damit sollenbestimmte Zivilrechtsstreitigkeiten, die eine beson<strong>de</strong>re Nähe zu familienrechtlichgeregelten Rechtsverhältnissen aufweisen o<strong>de</strong>r die in engemZusammenhang mit <strong>de</strong>r Auflösung eines solchen Rechtsverhältnissesstehen, ebenfalls Familiensachen wer<strong>de</strong>n. Ordnungskriterium dabei istnach <strong>de</strong>r Gesetzesbegründung allein die Sachnähe <strong>de</strong>s Familiengerichtszum Verfahrensgegenstand. Da (gewerbliche) Mietverhältnisse nichtunter eine <strong>de</strong>r in § 266 Abs. 1 FamFG genannten Spezialzuständigkeitenfallen, können auch diese Rechtsverhältnisse als sonstige Familiensachenzu qualifizieren sein, wenn <strong>de</strong>r erfor<strong>de</strong>rliche Zusammenhang im Sinne<strong>de</strong>s § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gegeben ist. Vorliegend haben die Parteiendas Mietverhältnis während ihrer Ehe geschlossen. Das Mietobjekt befin<strong>de</strong>tsich in <strong>de</strong>m Haus, das <strong>de</strong>n Parteien auch als Ehewohnung gedienthat. Unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Klägerin bestrittenen Behauptung <strong>de</strong>sBeklagten, dass <strong>de</strong>r Sohn <strong>de</strong>r Parteien in die streitgegenständliche Einliegerwohnungeingezogen sei, hat dieser nach <strong>de</strong>m Vortrag <strong>de</strong>r Klägerinje<strong>de</strong>nfalls die Möglichkeit (gehabt), das von <strong>de</strong>m Beklagten gemieteteBüro „st<strong>und</strong>enweise” zu benutzen – <strong>und</strong> zwar sowohl vor als auch nach<strong>de</strong>r Trennung <strong>de</strong>r Parteien. Die Klägerin macht Mietzahlungen für dieZeit ab September 2009 geltend, also <strong>de</strong>m Jahr, in <strong>de</strong>m sich die Parteiengetrennt haben. Aus alle<strong>de</strong>m ergibt sich ein sachlicher Zusammenhangzwischen Mietzinsfor<strong>de</strong>rung <strong>und</strong> Trennung bzw. Scheidung<strong>de</strong>r Ehe – <strong>und</strong> damit die Zuständigkeit <strong>de</strong>s Amtsgerichts(Familiengericht).RA Heiko Ormanschick, HamburgBGB § 536c Abs. 2Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast für dieVerletzung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Mieter treffen<strong>de</strong>nAnzeigepflichtIm Rahmen eines Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruches nach § 536c Abs. 2Satz 1 BGB trägt <strong>de</strong>r Vermieter die Darlegungs- <strong>und</strong> Beweislast fürdie Verletzung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Mieter treffen<strong>de</strong>n Anzeigepflicht (im Anschlussan BGH, Urteil vom 17. Dezember 1986, VIII ZR 279/85, NJW1987, 1072; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 14. November 2001, XIIZR 142/99, NJW-RR 2002, 515).BGH, Urteil vom 5.12.2012, VIII ZR 74/12Be<strong>de</strong>utung für die PraxisZwar ist ein Mieter im Hinblick auf das Gebot von Treu <strong>und</strong> Glaubendaran gehin<strong>de</strong>rt, sich auf eine eingetretene Mietmin<strong>de</strong>rung zu berufen,wenn <strong>und</strong> soweit <strong>de</strong>m Vermieter ein Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch gemäߧ 536c Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Verletzung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Mieter treffen<strong>de</strong>nPflicht zur (rechtzeitigen) Anzeige von Mängeln <strong>de</strong>r Mietsache zusteht,weil es – nach einem allgemein gebilligten Rechtsgr<strong>und</strong>satz – einen Verstoßgegen Treu <strong>und</strong> Glauben darstellt, wenn ein Gläubiger etwas for<strong>de</strong>rt,was er sofort wie<strong>de</strong>r zurückzugewähren hat. Ein Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch<strong>de</strong>r Kläger scheitert vorliegend daran, dass sie <strong>de</strong>n Beklagtenkeine Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht nachweisen konnten. Sie haben dieBehauptung <strong>de</strong>r Beklagten nicht wi<strong>de</strong>rlegt, diese hätten die aufgetretenenMängel bereits in <strong>de</strong>n Jahren 2005 <strong>und</strong> 2006 – also rechtzeitigvor Ablauf <strong>de</strong>r werkvertraglichen Gewährleistungsfrist – angezeigt. Diesgeht zu ihren Lasten. Denn im Rahmen eines Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruchsnach § 536c Abs. 2 Satz 1 BGB tragen die Kläger als Vermieter dieBeweislast für das Unterbleiben einer (rechtzeitigen) Mängelanzeige.Da die Beweislast für die Verletzung <strong>de</strong>r Anzeigepflicht, also einer negativenTatsache, bei <strong>de</strong>n Klägern als Vermieter liegt, trifft die Beklagtennach allgemeinen Gr<strong>und</strong>sätzen eine sek<strong>und</strong>äre Darlegungslast, um <strong>de</strong>nKlägern die Beweisführung nicht unnötig zu erschweren. Dies be<strong>de</strong>utet,dass die Kläger nur solche Mängelanzeigen ausräumen müssen, die von<strong>de</strong>n Beklagten in zeitlicher, inhaltlicher Weise <strong>und</strong> räumlicher Hinsichtspezifiziert wor<strong>de</strong>n sind. Unsubstantiierte Behauptungen zur Erfüllung<strong>de</strong>r Anzeigepflicht brauchen die Kläger dagegen nicht zu wi<strong>de</strong>rlegen. Esbedarf im Streitfall keiner Entscheidung, welcher Partei im Rahmen <strong>de</strong>sAusschlusstatbestands <strong>de</strong>s § 536c Abs. 2 Satz 2 BGB dieBeweislast für die (Nicht-) Erfüllung <strong>de</strong>r Anzeigepflichtaufzuerlegen ist.RA Heiko Ormanschick, HamburgBGB §§ 535, 536Konklu<strong>de</strong>nte Beschaffenheitsvereinbarung;Min<strong>de</strong>rung wegen Bauarbeiten;Umweltfehler1. Zu <strong>de</strong>n Voraussetzungen einer konklu<strong>de</strong>nten Beschaffenheitsvereinbarungin Bezug auf die Mietsache (im Anschluss an BGH, Urteilvom 23. September 2009, VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133).2. Fehlt es an einer Beschaffenheitsvereinbarung, bestimmt sich <strong>de</strong>rzum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand <strong>de</strong>r Mietsachenach <strong>de</strong>r Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s vereinbartenNutzungszwecks <strong>und</strong> <strong>de</strong>s Gr<strong>und</strong>satzes von Treu <strong>und</strong> Glauben.3. Eine vorübergehen<strong>de</strong> erhöhte Verkehrslärmbelastung aufgr<strong>und</strong>von Straßenbauarbeiten stellt unabhängig von ihrer zeitlichen Dauerje<strong>de</strong>nfalls dann, wenn sie sich innerhalb <strong>de</strong>r in Innenstadtlagen üblichenGrenzen hält, keinen zur Min<strong>de</strong>rung berechtigen<strong>de</strong>n Mangel <strong>de</strong>rvermieteten Wohnung dar.BGH, Urteil vom 19.12.2012, VIII ZR 152/12Be<strong>de</strong>utung für die PraxisAuch eine konklu<strong>de</strong>nte Vereinbarung setzt zwei übereinstimmen<strong>de</strong>Willenserklärungen voraus. Für die Annahme einer solchen Willensübereinstimmungbezüglich eines sogenannten Umweltfehlers reicht esjedoch nicht aus, dass <strong>de</strong>r Mieter bei Vertragsschluss einen von außenauf die Mietsache einwirken<strong>de</strong>n Umstand – wie hier <strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Wohnungzu vernehmen<strong>de</strong>n Straßenlärm – in einer für ihn vorteilhaften Weisewahrnimmt (etwa: „ruhige Lage”) <strong>und</strong> er sich (möglicherweise auch)wegen dieses Umstands dafür entschei<strong>de</strong>t, die Wohnung anzumieten. Eineeinseitig gebliebene Vorstellung <strong>de</strong>s Mieters genügt für die Annahme ei-78 4 | 2013

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