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allfälliges - Gunskirchen - Land Oberösterreich

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8. Gemeindesteuern -<br />

Festsetzung der Hebesätze für das Finanzjahr 2008<br />

Bericht: GV Mag. Wolfesberger<br />

Im Sinne der jährlichen Erlässe des Amtes der OÖ. <strong>Land</strong>esregierung für die Erstellung der<br />

Voranschläge der Gemeinden und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.<br />

April 1974, Zl. 1574/70, sind die Steuerhebesätze der Gemeinden für das kommende Finanzjahr<br />

2008 so zeitgerecht zu beschließen, dass sie nach Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist,<br />

jedenfalls mit 1. Jänner 2008 rechtswirksam werden.<br />

Nach § 94 Abs. 2 der OÖ.GemO.1990 i. d. F. der Gemeindeordnungs-Novelle 2002 tritt die<br />

Rechtswirksamkeit von Verordnungen frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist<br />

folgenden Tag ein.<br />

Der Gemeinderat hat gem. § 76 Abs. 4 die für die Ausschreibung und Einhebung der Gemeindeabgaben<br />

erforderlichen Beschlüsse zu fassen und diese gem. § 76 Abs. 5 zwei Wochen<br />

während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.<br />

Die Hebesätze des Finanzjahres 2008 werden festgesetzt für :<br />

Grundsteuer f. land- u. forstwirtschaftl. Betriebe (A) mit 500 v. H. d. Steuermessbetrages<br />

Grundsteuer für Grundstücke (B) mit 500 v. H. d. Steuermessbetrages<br />

Anzeigenabgabe --- v. H. d. Entgeltes<br />

Ankündigungsabgabe --- v. H. d. Entgeltes<br />

Für folgende Gemeindesteuern, Abgaben und Gebühren bestehen eigene, zeitlich unbefristete<br />

Abgabenordnungen. Eine Beschlussfassung über die Festsetzung der Hebesätze hat für<br />

diese Gemeindeabgaben daher nicht zu erfolgen.<br />

Lustbarkeitsabgabe lt. Lustbarkeitsabgabeordnung<br />

Hundeabgabe lt. Hundeabgabeordnung<br />

Kanalbenützungsgebühr lt. Kanalgebührenordnung<br />

Wasserbezugsgebühr lt. Wassergebührenordnung<br />

Abfallgebühr lt. Abfallgebührenordnung<br />

Die Einhebung der Kommunalsteuer (erweiterte Lohnsummensteuer) durch die Gemeinden<br />

erfolgt direkt aufgrund des Kommunalsteuergesetzes – Komm.StG. 1993.<br />

Eine Festsetzung des Steuersatzes durch den Gemeinderat ist daher nicht erforderlich.<br />

Bemerkt wird, dass die Kommunalsteuer 3 % der Bemessungsgrundlage = Summe der Arbeitslöhne,<br />

die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt<br />

worden sind, beträgt.<br />

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