allfälliges - Gunskirchen - Land Oberösterreich
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8. Gemeindesteuern -<br />
Festsetzung der Hebesätze für das Finanzjahr 2008<br />
Bericht: GV Mag. Wolfesberger<br />
Im Sinne der jährlichen Erlässe des Amtes der OÖ. <strong>Land</strong>esregierung für die Erstellung der<br />
Voranschläge der Gemeinden und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.<br />
April 1974, Zl. 1574/70, sind die Steuerhebesätze der Gemeinden für das kommende Finanzjahr<br />
2008 so zeitgerecht zu beschließen, dass sie nach Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist,<br />
jedenfalls mit 1. Jänner 2008 rechtswirksam werden.<br />
Nach § 94 Abs. 2 der OÖ.GemO.1990 i. d. F. der Gemeindeordnungs-Novelle 2002 tritt die<br />
Rechtswirksamkeit von Verordnungen frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist<br />
folgenden Tag ein.<br />
Der Gemeinderat hat gem. § 76 Abs. 4 die für die Ausschreibung und Einhebung der Gemeindeabgaben<br />
erforderlichen Beschlüsse zu fassen und diese gem. § 76 Abs. 5 zwei Wochen<br />
während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.<br />
Die Hebesätze des Finanzjahres 2008 werden festgesetzt für :<br />
Grundsteuer f. land- u. forstwirtschaftl. Betriebe (A) mit 500 v. H. d. Steuermessbetrages<br />
Grundsteuer für Grundstücke (B) mit 500 v. H. d. Steuermessbetrages<br />
Anzeigenabgabe --- v. H. d. Entgeltes<br />
Ankündigungsabgabe --- v. H. d. Entgeltes<br />
Für folgende Gemeindesteuern, Abgaben und Gebühren bestehen eigene, zeitlich unbefristete<br />
Abgabenordnungen. Eine Beschlussfassung über die Festsetzung der Hebesätze hat für<br />
diese Gemeindeabgaben daher nicht zu erfolgen.<br />
Lustbarkeitsabgabe lt. Lustbarkeitsabgabeordnung<br />
Hundeabgabe lt. Hundeabgabeordnung<br />
Kanalbenützungsgebühr lt. Kanalgebührenordnung<br />
Wasserbezugsgebühr lt. Wassergebührenordnung<br />
Abfallgebühr lt. Abfallgebührenordnung<br />
Die Einhebung der Kommunalsteuer (erweiterte Lohnsummensteuer) durch die Gemeinden<br />
erfolgt direkt aufgrund des Kommunalsteuergesetzes – Komm.StG. 1993.<br />
Eine Festsetzung des Steuersatzes durch den Gemeinderat ist daher nicht erforderlich.<br />
Bemerkt wird, dass die Kommunalsteuer 3 % der Bemessungsgrundlage = Summe der Arbeitslöhne,<br />
die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt<br />
worden sind, beträgt.<br />
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