allfälliges - Gunskirchen - Land Oberösterreich
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zu den Nachbargrundgrenzen nicht unterschritten werden, sondern legt der Bebauungsplan<br />
größere Abstände fest. So zum Beispiel könnte bei Nichtexistenz eines Bebauungsplanes<br />
das Hochregallager im Sinne der Oö. Bauordnung durchaus viel höher errichtet werden, zumal<br />
ein Abstand von ca. 30,0 m zur künftigen Trenngrünparzelle gegeben ist. Theoretisch<br />
(ohne Betrachtung des Orts- u. <strong>Land</strong>schaftsbildes) würde sich gemäß den Bestimmungen<br />
des § 5 Z. 3 Oö. BauTG (Abstand für Hochhäuser) auf Grund dieses Abstandes eine mögliche<br />
Gebäudehöhe von 60,0 m ergeben. Im Änderungsplan Nr. 24.1 ist diese Höhe mit max.<br />
25,0 m begrenzt. Auch werden hinsichtlich der restlichen Baukörper 11,0 m, 14,0 m und<br />
18,0 m die gesetzlichen Abstände zu den Nachbargrundgrenzen jeweils nicht überschritten.<br />
Des Weiteren kann positiv angemerkt werden, dass es an der Nordost-Seite teilweise zu<br />
einer Reduzierung der ursprünglichen Bauhöhe von 14,0 m auf 11,0 m kommt.<br />
Zu den möglichen Veränderungen der Belichtungs- u. Beschattungsverhältnisse durch die<br />
geplanten Bauhöhen ist unter anderem auf das Erkenntnis des VwGH. vom 19.09.1995, Zl.<br />
93/05/0116 zu verweisen, wonach bei Einhaltung der gesetzlichen Abstände vom Nachbargrundstück<br />
und der Gebäudehöhe der Nachbar keinen weitergehenden Rechtsanspruch auf<br />
Belichtung und Belüftung hat. Der Eigentümer eines Grundstückes hat grundsätzlich durch<br />
Schaffung eines entsprechenden Freiraumes auf seinem Grundstück für ausreichende Belichtungs-<br />
u. Belüftungsverhältnisse zu sorgen. Ein subjektives Nachbarrecht auf Licht und<br />
Sonne ist gemäß dem Erkenntnis des VwGH. vom 28.04.1988, Zl. 86/06/005 ebenso nicht<br />
gegeben.<br />
Die Veränderung der Belichtungs- u. Beschattungsverhältnisse wurden von Seiten des Büro<br />
DI Wenter & DI Auzinger, Wels mittels Studie vom 19.03.2007, GZ 5171/06 – gemäß Anlage<br />
– näher untersucht. Darin wird die mögliche zusätzliche Beschattung durch das Hochregallager<br />
(25,0 m) mit der derzeit maximal zulässigen Bauhöhe von 14,0 m verglichen. Es wurde<br />
dabei gutachtlich festgestellt, dass in der Zeit zwischen Anfang April und Anfang September,<br />
bei keinem der im Gutachten festgelegten Beobachtungspunkte im Bereich der Objekte<br />
Schillerstraße 1 bis 11, zusätzlicher Schatten zu erwarten ist. Für die Grundstücke Schillerstraße<br />
1-3 und 10-11 entsteht ganzjährig keine zusätzliche Beschattung, gemessen vom<br />
jeweiligen gutachterlich festgelegten Beobachtungspunkt aus.<br />
Zusammenfassend kann hiezu festgehalten werden, dass durch die geplante Bebauungsplanänderung<br />
im Bezug auf Baufluchtlinien und Bauhöhen die gesetzlich verankerten Mindestabstände<br />
der Baukörper zu den Nachbargrundstücken bei weitem nicht unterschritten<br />
und die rein theoretisch zulässigen Bauhöhen nicht überschritten werden.<br />
3.) Lärm- u. Geruchsemissionen:<br />
Hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch Lärmemissionen<br />
wurde vom Sachverständigenbüro TAS-SV GmbH. ein schalltechnisches Projekt mit Datum<br />
vom 04.04.2007, GZ: 05-0410T erstellt. Zum Schutz der Nachbarschaft sind gemäß diesem<br />
Gutachten folgende Maßnahmen gegen Lärmemissionen festgelegt:<br />
Errichtung eines Erdwalles im Bereich der nordöstlichen Betriebsgrundstücksgrenze (Richtung<br />
Schillerstraße) mit einer Höhe von 5,0 m über Anrainerniveau zur Abschirmung gegen<br />
Lärmemissionen vom künftigen Ladehof. Des Weiteren die Errichtung eines Erdwalles im<br />
Bereich der westlichen Betriebsgrundstücksgrenze, entlang der Wallackstraße, mit einer<br />
Gesamthöhe von 4,5 m sowie die Errichtung einer Lärmschutzwand mit einer Höhe von 4,0<br />
m im Bereich der Betriebszufahrt überschneidend mit dem errichteten Erdwall. Zusätzlich<br />
wird ausgeführt, dass die Schallschutzwand ein mindesterforderliches Bauschalldämmaß<br />
von R´w=25 dB aufweisen muss und die Schallschutzwand beidseitig hochabsorbierend<br />
auszuführen ist. Die vorgenannten Lärmschutzmaßnahmen sind im gegenständlichen Bebauungsplanentwurf<br />
auch ausgewiesen und stellen dass Mindesterfordernis an Nachbarschutz<br />
dar. Ungeachtet dessen, ist die Vorschreibung von ergänzenden Schutzmaßnahmen<br />
im Rahmen des gewerberechtlichen Anlagengenehmigungsverfahrens nicht ausgeschlossen.<br />
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