1 WIRTSCHAFTSPROFIL - Hrvatska gospodarska komora
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steuersYsteM<br />
Das kroatische Steuersystem beruht auf einer Gruppe von direkten und<br />
indirekten Steuern. Direkte Steuern sind solche, die vom Einzelnen<br />
selbst oder vom Arbeitsgeber eingezahlt werden (z.B. Einkommensteuer,<br />
Gewinnsteuer). Indirekte Steuern sind diejenigen, die nicht von<br />
der Person getragen werden, die sie in das Staatsbudget einzahlt. Bei<br />
ihnen wird die wirtschaftliche Steuerlast vom Steuerschuldner auf den<br />
Verbraucher übergewälzt (z.B. Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer).<br />
Das kroatische Steuersystem beruht auf einer Gruppe von staatlichen,<br />
Gespanschafts-, Stadt- und Gemeindesteuern, sowie Gemeinschaftssteuern,<br />
Steuern auf Spielautomate und Ersatz für die Veranstaltung<br />
der Glücksspiele.<br />
Zu den staatlichen Steuern gehören:<br />
– Mehrwertsteuer,<br />
– Gewinnsteuer<br />
– sowie Sondersteuer und Verbrauchssteuer.<br />
Sondersteuern und Verbrauchssteuern sind:<br />
– Sondereinkommenssteuer,<br />
– Rentensteuer und Steuer auf andere Einnahmen,<br />
– Sondersteuer auf Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit und aus<br />
anderen Einnahmen,<br />
– PKW Sondersteuer, Steuer auf andere Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge,<br />
sowie Flugzeuge,<br />
– Sondersteuer auf alkoholfreie Getränke, Kaffee, Luxusgüter,<br />
– Sondersteuer auf Prämien der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung<br />
und Prämien der Kaskoversicherung der Strassenfahrzeuge und Verbrauchssteuer<br />
(Verbrauchssteuersystem für Alkohol und alkoholische<br />
Getränke, Tabakwaren, Energiequellen und elektrische Energie).<br />
Zu den Gespanschaftssteuern gehören:<br />
– Erbschafts- und Schenkungssteuer,<br />
– Steuer auf Strassenkraftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge sowie<br />
– Steuer auf Spielautomate.<br />
Stadt- oder Gemeindesteuern sind:<br />
– Zusatzsteuer zur Einkommensteuer,<br />
– Verbrauchssteuer,<br />
– Steuer auf Ferienhäuser,<br />
– Firmensteuer und<br />
– Steuer auf die Nutzung öffentlicher Flächen.<br />
Gemeinschaftssteuern sind:<br />
– Einkommensteuer und<br />
– Immobilienerwerbssteuer.<br />
Steuer auf Spielautomate sowie Ersatz für die<br />
Veranstaltung der Glücksspiele:<br />
- Ersatz zur gelegentlichen Veranstaltung der Lotteriespiele,<br />
– Ersatz zur gelegentlichen Veranstaltung der Lotteriespiele,<br />
– Ersatz für die Veranstaltung der Glücksspiele – Lotteriespiele (monatliche<br />
Gebühr für Veranstaltung von Lotteriespielen und Gewinnsteuer<br />
auf Lotterie-Glücksspiele),<br />
– Kasinospiele,<br />
– Wettspiele (Gebühr für Veranstaltung von Wettspielen, Gewinnsteuer<br />
auf Wettspiele),<br />
– Automatenglücksspiele und<br />
– Gebühr für festliche einmalige Veranstaltung von Glücksspielen<br />
GEWINNSTEUER<br />
Steuerpflichtig sind Handelsgesellschaften oder sonstige Rechtspersonen,<br />
die eine Wirtschaftstätigkeit selbstständig, dauerhaft und um<br />
Gewinn, Umsatz oder sonstige wirtschaftliche Nutzen zu erlangen,<br />
ausüben. Steuerpflichtig sind auch Privatpersonen, die ihr Einkommen<br />
in Einklang mit den Vorschriften über die Einkommenbesteuerung<br />
beziehen, jedoch aber die Erklärung abgeben, gewinnsteuer- statt<br />
einkommensteuerpflichtig sein zu wollen, oder die auf Grund ihres<br />
Geschäftsumfangs per Gesetz der Gewinnsteuer unterliegen, und zwar<br />
nach folgenden Kriterien:<br />
– wenn sie in der vorangehenden Steuerperiode Gesamteinnahmen<br />
von mehr als 2.000.000 HRK erzielten, oder<br />
– wenn sie in der vorangehenden Steuerperiode ein Gesamteinkommen<br />
von mehr als 400.000 HRK erzielten, oder<br />
– wenn der Wert ihres langfristigen Vermögens 2.000.000 Mio. HRK<br />
übersteigt, oder<br />
– wenn sie in der vorangehenden Steuerperiode durchschnittlich mehr<br />
als 15 Arbeitnehmer hatten.<br />
Steuerpflichtig sind auch inländische Geschäftseinheiten ausländischer<br />
Unternehmungen (Gebietsfremde). Seit 1. Januar 2013 wird eine neue<br />
Steuervergünstigung für Gewinn eingeführt, die in Grundkapital der<br />
Gesellschaft reinvestiert wird.<br />
Die Steuerbemessungsgrundlage für den inländischen Steuerpflichtigen<br />
(Gebietsansässigen) ist der in Kroatien und im Ausland erzielte Gewinn,<br />
während die Bemessungsgrundlage für den Gebietsfremden (Person mit<br />
Sitz im Ausland) nur der in der Republik Kroatien erzielte Gewinn ist.<br />
Der Gewinnsteuersatz beträgt 20%, berechnet auf Grund der ermittelten<br />
Bemessungsgrundlage. Die Gewinnsteuer wird für das jeweilige Geschäftsjahr<br />
bemessen. Im Laufe des Jahres werden auf der vorjährigen<br />
Steuererklärung basierende Steuervorauszahlungen geleistet.<br />
STEUERBEFREIUNGEN, -VERGÜNSTIGUNGEN UND<br />
–ANREIZE<br />
Steuervergünstigungen und –befreiungen sind nicht in den Bestimmungen<br />
des Gewinnsteuergesetzes enthalten, sondern in den Gesetzen,<br />
welche Geschäftstätigkeiten im jeweiligen Gebiet regeln. Es sind das<br />
Gesetz über den Wiederaufbau und die Entwicklung der Stadt Vukovar,<br />
Gesetz über die Gebiete unter besonderer staatlicher Fürsorge, Gesetz<br />
über die Hügel und Berggebiete, Gesetz über die Zollfreizonen und<br />
Investitionsförderungsgesetz.<br />
Gewinnsteuerpflichtige, die ihre Tätigkeit (Landwirtschaft und Fischerei<br />
ausgenommen) im Gebiet der Stadt Vukovar ausüben und mehr als 5<br />
Festangestellte haben (wobei mehr als 50% der Angestellten innerhalb<br />
der jeweiligen Steuerperiode im Gebiet Vukovar, in einem Hügel-/Berggebiet<br />
oder Gebiet unter besonderer staatlicher Fürsorge ihren Dauersitz<br />
haben und dort wohnen müssen), zahlen die Gewinnsteuer wie folgt:<br />
– Versteuerung zu einem Satz von 25% des gesetzlichen Satzes in der<br />
Periode 2011 – 2013<br />
– Versteuerung zu einem Satz von 75% des gesetzlichen Satzes in der<br />
Periode 2014 – 2016.<br />
Ab 2017 werden die einschlägigen Gewinnsteuerpflichtigen dem vollen<br />
Gewinnsteuersatz unterliegen.<br />
Gewinnsteuerpflichtige, die einer Landwirtschafts- bzw. Fischereitätigkeit<br />
im Gebiet der Stadt Vukovar nachgehen und mehr als fünf<br />
Festangestellte haben (wobei mehr als 50% der Angestellten im Gebiet<br />
Vukovar oder einem Hügel-/Berggebiet oder Gebiet unter besonderer<br />
staatlicher Fürsorge ihren Dauersitz haben und dort wohnen müssen)<br />
bleiben steuerbefreit bis zum Tag des Beitritts der Republik Kroatien<br />
zur Europäischen Union.<br />
Der Betrag der Steuervergünstigung kann zusammen mit anderen zugeteilten<br />
staatlichen Förderungen eines kleinen Wertes pro einzelnen<br />
Unternehmer (einschließlich die Unternehmer, die Landwirtschaft,<br />
Fischerei und Straßenverkehr betreiben) in einer Zeitspanne von drei<br />
Fiskaljahre maximal 200.000,00 Euro, bzw. für Unternehmer aus dem<br />
Straßenverkehrsektor 100.000,00 Euro im HRK Gegenwert nach dem<br />
Mittelkurs der Kroatischen Volksbank am Tag der Förderungsgenehmigung<br />
betragen.<br />
Gewinnsteuerpflichtige, die ihre Tätigkeit (Landwirtschaft und Fischerei<br />
ausgenommen) in einem Hügel-/Berggebiet ausüben und mehr als 5 Festangestellte<br />
haben (wobei mehr als 50% der Angestellten innerhalb des<br />
jeweiligen Steuerjahres in einem Hügel-/Berggebiet oder Gebiet unter<br />
besonderer staatlicher Fürsorge ihren Dauersitz haben und dort wohnen<br />
müssen). Ab 2011 zahlen sie die Gewinnsteuer zu einem Satz von 20%.<br />
Ausnahme sind Gewinnsteuerpflichtige, die der Landwirtschafts- bzw.<br />
Fischereitätigkeit in einem Berg-/Hügelgebiet nachgehen und mehr<br />
als fünf Festangestellte haben. Sie zahlen die Gewinnsteuer zu einem<br />
Satz von 15% bis zum Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur<br />
Europäischen Union.<br />
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