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1 WIRTSCHAFTSPROFIL - Hrvatska gospodarska komora

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steuersYsteM<br />

Das kroatische Steuersystem beruht auf einer Gruppe von direkten und<br />

indirekten Steuern. Direkte Steuern sind solche, die vom Einzelnen<br />

selbst oder vom Arbeitsgeber eingezahlt werden (z.B. Einkommensteuer,<br />

Gewinnsteuer). Indirekte Steuern sind diejenigen, die nicht von<br />

der Person getragen werden, die sie in das Staatsbudget einzahlt. Bei<br />

ihnen wird die wirtschaftliche Steuerlast vom Steuerschuldner auf den<br />

Verbraucher übergewälzt (z.B. Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer).<br />

Das kroatische Steuersystem beruht auf einer Gruppe von staatlichen,<br />

Gespanschafts-, Stadt- und Gemeindesteuern, sowie Gemeinschaftssteuern,<br />

Steuern auf Spielautomate und Ersatz für die Veranstaltung<br />

der Glücksspiele.<br />

Zu den staatlichen Steuern gehören:<br />

– Mehrwertsteuer,<br />

– Gewinnsteuer<br />

– sowie Sondersteuer und Verbrauchssteuer.<br />

Sondersteuern und Verbrauchssteuern sind:<br />

– Sondereinkommenssteuer,<br />

– Rentensteuer und Steuer auf andere Einnahmen,<br />

– Sondersteuer auf Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit und aus<br />

anderen Einnahmen,<br />

– PKW Sondersteuer, Steuer auf andere Kraftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge,<br />

sowie Flugzeuge,<br />

– Sondersteuer auf alkoholfreie Getränke, Kaffee, Luxusgüter,<br />

– Sondersteuer auf Prämien der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung<br />

und Prämien der Kaskoversicherung der Strassenfahrzeuge und Verbrauchssteuer<br />

(Verbrauchssteuersystem für Alkohol und alkoholische<br />

Getränke, Tabakwaren, Energiequellen und elektrische Energie).<br />

Zu den Gespanschaftssteuern gehören:<br />

– Erbschafts- und Schenkungssteuer,<br />

– Steuer auf Strassenkraftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge sowie<br />

– Steuer auf Spielautomate.<br />

Stadt- oder Gemeindesteuern sind:<br />

– Zusatzsteuer zur Einkommensteuer,<br />

– Verbrauchssteuer,<br />

– Steuer auf Ferienhäuser,<br />

– Firmensteuer und<br />

– Steuer auf die Nutzung öffentlicher Flächen.<br />

Gemeinschaftssteuern sind:<br />

– Einkommensteuer und<br />

– Immobilienerwerbssteuer.<br />

Steuer auf Spielautomate sowie Ersatz für die<br />

Veranstaltung der Glücksspiele:<br />

- Ersatz zur gelegentlichen Veranstaltung der Lotteriespiele,<br />

– Ersatz zur gelegentlichen Veranstaltung der Lotteriespiele,<br />

– Ersatz für die Veranstaltung der Glücksspiele – Lotteriespiele (monatliche<br />

Gebühr für Veranstaltung von Lotteriespielen und Gewinnsteuer<br />

auf Lotterie-Glücksspiele),<br />

– Kasinospiele,<br />

– Wettspiele (Gebühr für Veranstaltung von Wettspielen, Gewinnsteuer<br />

auf Wettspiele),<br />

– Automatenglücksspiele und<br />

– Gebühr für festliche einmalige Veranstaltung von Glücksspielen<br />

GEWINNSTEUER<br />

Steuerpflichtig sind Handelsgesellschaften oder sonstige Rechtspersonen,<br />

die eine Wirtschaftstätigkeit selbstständig, dauerhaft und um<br />

Gewinn, Umsatz oder sonstige wirtschaftliche Nutzen zu erlangen,<br />

ausüben. Steuerpflichtig sind auch Privatpersonen, die ihr Einkommen<br />

in Einklang mit den Vorschriften über die Einkommenbesteuerung<br />

beziehen, jedoch aber die Erklärung abgeben, gewinnsteuer- statt<br />

einkommensteuerpflichtig sein zu wollen, oder die auf Grund ihres<br />

Geschäftsumfangs per Gesetz der Gewinnsteuer unterliegen, und zwar<br />

nach folgenden Kriterien:<br />

– wenn sie in der vorangehenden Steuerperiode Gesamteinnahmen<br />

von mehr als 2.000.000 HRK erzielten, oder<br />

– wenn sie in der vorangehenden Steuerperiode ein Gesamteinkommen<br />

von mehr als 400.000 HRK erzielten, oder<br />

– wenn der Wert ihres langfristigen Vermögens 2.000.000 Mio. HRK<br />

übersteigt, oder<br />

– wenn sie in der vorangehenden Steuerperiode durchschnittlich mehr<br />

als 15 Arbeitnehmer hatten.<br />

Steuerpflichtig sind auch inländische Geschäftseinheiten ausländischer<br />

Unternehmungen (Gebietsfremde). Seit 1. Januar 2013 wird eine neue<br />

Steuervergünstigung für Gewinn eingeführt, die in Grundkapital der<br />

Gesellschaft reinvestiert wird.<br />

Die Steuerbemessungsgrundlage für den inländischen Steuerpflichtigen<br />

(Gebietsansässigen) ist der in Kroatien und im Ausland erzielte Gewinn,<br />

während die Bemessungsgrundlage für den Gebietsfremden (Person mit<br />

Sitz im Ausland) nur der in der Republik Kroatien erzielte Gewinn ist.<br />

Der Gewinnsteuersatz beträgt 20%, berechnet auf Grund der ermittelten<br />

Bemessungsgrundlage. Die Gewinnsteuer wird für das jeweilige Geschäftsjahr<br />

bemessen. Im Laufe des Jahres werden auf der vorjährigen<br />

Steuererklärung basierende Steuervorauszahlungen geleistet.<br />

STEUERBEFREIUNGEN, -VERGÜNSTIGUNGEN UND<br />

–ANREIZE<br />

Steuervergünstigungen und –befreiungen sind nicht in den Bestimmungen<br />

des Gewinnsteuergesetzes enthalten, sondern in den Gesetzen,<br />

welche Geschäftstätigkeiten im jeweiligen Gebiet regeln. Es sind das<br />

Gesetz über den Wiederaufbau und die Entwicklung der Stadt Vukovar,<br />

Gesetz über die Gebiete unter besonderer staatlicher Fürsorge, Gesetz<br />

über die Hügel und Berggebiete, Gesetz über die Zollfreizonen und<br />

Investitionsförderungsgesetz.<br />

Gewinnsteuerpflichtige, die ihre Tätigkeit (Landwirtschaft und Fischerei<br />

ausgenommen) im Gebiet der Stadt Vukovar ausüben und mehr als 5<br />

Festangestellte haben (wobei mehr als 50% der Angestellten innerhalb<br />

der jeweiligen Steuerperiode im Gebiet Vukovar, in einem Hügel-/Berggebiet<br />

oder Gebiet unter besonderer staatlicher Fürsorge ihren Dauersitz<br />

haben und dort wohnen müssen), zahlen die Gewinnsteuer wie folgt:<br />

– Versteuerung zu einem Satz von 25% des gesetzlichen Satzes in der<br />

Periode 2011 – 2013<br />

– Versteuerung zu einem Satz von 75% des gesetzlichen Satzes in der<br />

Periode 2014 – 2016.<br />

Ab 2017 werden die einschlägigen Gewinnsteuerpflichtigen dem vollen<br />

Gewinnsteuersatz unterliegen.<br />

Gewinnsteuerpflichtige, die einer Landwirtschafts- bzw. Fischereitätigkeit<br />

im Gebiet der Stadt Vukovar nachgehen und mehr als fünf<br />

Festangestellte haben (wobei mehr als 50% der Angestellten im Gebiet<br />

Vukovar oder einem Hügel-/Berggebiet oder Gebiet unter besonderer<br />

staatlicher Fürsorge ihren Dauersitz haben und dort wohnen müssen)<br />

bleiben steuerbefreit bis zum Tag des Beitritts der Republik Kroatien<br />

zur Europäischen Union.<br />

Der Betrag der Steuervergünstigung kann zusammen mit anderen zugeteilten<br />

staatlichen Förderungen eines kleinen Wertes pro einzelnen<br />

Unternehmer (einschließlich die Unternehmer, die Landwirtschaft,<br />

Fischerei und Straßenverkehr betreiben) in einer Zeitspanne von drei<br />

Fiskaljahre maximal 200.000,00 Euro, bzw. für Unternehmer aus dem<br />

Straßenverkehrsektor 100.000,00 Euro im HRK Gegenwert nach dem<br />

Mittelkurs der Kroatischen Volksbank am Tag der Förderungsgenehmigung<br />

betragen.<br />

Gewinnsteuerpflichtige, die ihre Tätigkeit (Landwirtschaft und Fischerei<br />

ausgenommen) in einem Hügel-/Berggebiet ausüben und mehr als 5 Festangestellte<br />

haben (wobei mehr als 50% der Angestellten innerhalb des<br />

jeweiligen Steuerjahres in einem Hügel-/Berggebiet oder Gebiet unter<br />

besonderer staatlicher Fürsorge ihren Dauersitz haben und dort wohnen<br />

müssen). Ab 2011 zahlen sie die Gewinnsteuer zu einem Satz von 20%.<br />

Ausnahme sind Gewinnsteuerpflichtige, die der Landwirtschafts- bzw.<br />

Fischereitätigkeit in einem Berg-/Hügelgebiet nachgehen und mehr<br />

als fünf Festangestellte haben. Sie zahlen die Gewinnsteuer zu einem<br />

Satz von 15% bis zum Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur<br />

Europäischen Union.<br />

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