1 WIRTSCHAFTSPROFIL - Hrvatska gospodarska komora
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STEUERRÜCKERSTATTUNG AN AUSLÄNDER IM<br />
RAHMEN DES REISEVERKEHRS<br />
Derjenige Käufer, der in der Republik Kroatien weder den Wohnsitz noch<br />
den üblichen Aufenthaltsort hat, kann das Recht auf die Rückerstattung<br />
der eingezahlten Mehrwertsteuer verwirklichen, falls die folgenden<br />
Bedingungen erfüllt sind:<br />
– dass der Gesamtwert der gekauften Güter mit MwSt auf einer Rechnung<br />
höher ist als 740,00 HRK<br />
– dass der Käufer, oder eine Drittperson auf dessen Namen, die in der<br />
Republik Kroatien gekauften Güter ins Ausland transportiert hat vor<br />
dem Ablauf der dreimonatigen Frist nach dem auf der Rechnung für<br />
die ausgelieferten Güter angeführten Datum<br />
– dass ein Exportbeweis, ein Rechnungsoriginal, ein MwSt-Formular<br />
(PDV-P) durch den Zollamt begläubigt, der sich auf dem Gebiet befindet,<br />
aus dem die Güter aus der Republik Kroatien herausgebracht<br />
wurden, vorliegt<br />
STEUERRÜCKERSTATTUNG AN AUSLÄNDISCHE<br />
UNTERNEHMER/UNTERNEHMUNGEN<br />
Steuerpflichtige, die in der Republik Kroatien weder Wohnsitz,<br />
Aufenhaltsort, Geschäftsverwaltung, Zweigstelle noch eine andere<br />
Geschäftseinheit haben und keine Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen<br />
in der Republik Kroatien betreiben, haben das Recht auf eine<br />
Mehrwertsteuerrückerstattung, die ihnen von den Steuerpflichtigen in der<br />
Republik Kroatien berechnet wurde. Das Recht auf die Steuerrückerstattung<br />
wird unter der Bedingung verwirklicht, dass in dem Herkunftsstaat<br />
des Bittstellers auch der Kroatische Steuerpflichtige das Recht auf eine<br />
Steuerrückerstattung hätte.<br />
Das Recht auf eine Steuerrückerstattung haben die Steuerpflichtigen,<br />
die in der Periode, für die sie die Steuerrückerstattung beantragen, keine<br />
Lieferungen der Güter oder Dienstleistungen durchgeführt hatten, für<br />
die sich der Besteuerungsort in Kroatien befindet, ausgenommen den<br />
Transport und mit dem Transport verbundenen Dienstleistungen, die<br />
von der MwSt auf Grund des Gesetzes und der Dienstleistungen, für<br />
die der innländische Leistungenempfänger verpflichtet ist, die MwSt zu<br />
berechnen und einzuzahlen.<br />
Zur Verwirklichung der Steuerrückzahlung geben die ausländischen<br />
Unternehmer einen Antrag zur Steuerrückzahlung an die Steuerverwaltungsbehörde,<br />
Bezirksamt Zagreb, spätestens in einer Frist von sechs<br />
Monaten nach dem Ablauf des Jahres, auf das sich der Antrag bezieht.<br />
Der Antrag für die Steuerrückzahlung wird auf dem Formular ZP-PDV<br />
– Zahtjev za povrat poreza (Antrag zur Steuerrückzahlung) beantragt,<br />
und zwar entweder durch den Steuerpflichtigen selbst oder durch seinen<br />
bevollmächtigten Vertreter, der in diesem Fall obligatorisch die Vollmacht<br />
des Steuerpflichtigen beilegt. Der bevollmächtigte Vertreter des<br />
Steuerpflichtigen muss ein kroatischer Steuerpflichtiger sein.<br />
SONDERVERFAHREN BEI BESTEUERUNG DER<br />
MARGE<br />
Das Sonderverfahren bei Besteuerung der Marge können die Mehrwertsteuerpflichtigen<br />
zu vorgeschriebenen Bedingungen anwenden,<br />
und zwar nur im Verkehr mit gebrauchten Gütern, Kunstwerken und<br />
Sammler- und Antikgegenständen. Die Steuerbemessungsgrundlage für<br />
Lieferungen, die nach dem Sonderverfahren bei Besteuerung der Marge<br />
besteuert werden, ist ist die Marge, die dem Unterschied zwischen dem<br />
Verkaufs- und dem Ankaufspreis entspricht, vermindert um die Summe<br />
der MwSt, die in dieser Marge enthalten ist.<br />
Die Grundregel beim Steuerverfahren beim Versteuern der Marge ist,<br />
dass der Zwischenhändler, der das Sonderverfahren der Versteuerung<br />
der Marge anwendet, von der MwSt, die er verpflichtet ist zu zahlen,<br />
nicht die Steuer abziehen kann, die ihm ein anderer Zwischenhändler<br />
für gelieferte Güter berechnet hat, falls er für die Lieferung dieser Güter<br />
das Verfahren der Versteuerung der Marge anwendet.<br />
Der Zwischenhändler kann das Sonderverfahren bei Besteuerung der<br />
Marge anwenden, falls ihm die Güter von folgenden Personen geliefert<br />
wurden:<br />
– Steuerpflichtige, die befreite Lieferungen aus dem Artikel 11 und<br />
11a aus dem Gesetz über Mehrwertsteuer verrichten (Gesundheitsinstitutionen,<br />
Bildungsinstitutionen u.a.)<br />
– Personen, die keine Steuerpflichtigen sind (Körperschaften der<br />
Staatsgewalt, politische Parteien u.a.)<br />
– Kleinunternehmer, die noch keinen Verkehr verwirklicht haben,<br />
der größer als 85.000,00 HRK ist, und nicht ins das Register der<br />
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen sind<br />
– andere Zwischenhändler, die das Sonderverfahren bei Besteuerung<br />
der Marge anwenden<br />
Der Zwischenhändler kann nach eigener Wahl das gewöhnliche Steuerverfahren<br />
anwenden (Anerkennung der Vorsteuer, Berechnung der<br />
MwSt) für alle Lieferungen der Güter, für die das Sonderverfahren bei<br />
Besteuerung der Marge vorgeschrieben ist. Falls er sich zur Anwendung<br />
des Verfahrens der Besteuerung der Marge entscheidet, ist er verpflichtet,<br />
dieses Verfahren für mindestens zwei Kalenderjahren anzuwenden.<br />
VERBRAUCHSSTEUER UND SONDERSTEUERN<br />
Seit dem 1. Januar 2010 wird in der Republik Kroatien das neue Gesetz<br />
über Verbrauchssteuer angewendet, durch das das Verbrauchssteuersystem<br />
zur Besteuerung von Alkohol und alkoholischen Getränken,<br />
Tabakwaren, Energiequellen und elektrische Energie geregelt wird.<br />
Die Verbrauchssteuer wird auf Verbrauchsgüter bezahlt (Alkohol und<br />
alkoholische Getränke, Tabakwaren, Energiequellen und elektrische<br />
Energie), die hergestellt oder importiert und im Gebiet der Republik<br />
Kroatien zum Verbrauch erlassen werden. Der Verbrauchsteuerpflichtige<br />
ist der bevollmächtigte Halter des Verbrauchsgüterlagers, Importeur<br />
oder Hersteller der Verbrauchsgüter außerhalb des Systems des Aufschubs.<br />
Die Verpflichtung zur Berechnung der Verbrauchssteuer entsteht<br />
durch das Erlassen der Verbrauchsgüter zum Verbrauch, wobei der<br />
Verbrauchsteuerpflichtige allein die Verbrauchssteuer berechnet, die er<br />
in einer Frist von 30 Tagen nach dem Tag der Verpflichtungsentsehung<br />
der Verbrauchssteuerberechnung bezahlt.<br />
Die Verbrauchssteuer wird nicht auf die Verbrauchsgüter gerechnet die<br />
gedacht sind zu:<br />
– offiziellen Bedürfnissen der diplomatischen und Konsularvertretungen,<br />
sowie besonderer Missionen, die in Kroatien akkreditiert<br />
wurden, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, ausgenommen die<br />
Konsularvertretungen, die von konsularen Ehrenpflichtigen geleitet<br />
werden<br />
– persönlichen Bedürfnissen ausländischen Personals bei diplomatischen<br />
und Konsularvertretungen<br />
– Bedürfnissen internationaler Organisationen, wenn dies durch einen<br />
internationalen Vertrag festgelegt wurde, der die Republik Kroatien<br />
verpflichtet<br />
– persönlichen Bedürfnissen ausländischen Personals internationaler<br />
Organisationen<br />
– Verbrauch in Einklang mit internationalem Vertrag, den die Republik<br />
Kroatien mit einem anderen Land oder einer internationalen Organisation<br />
geschloßen hat, falls durch diesen Vertrag die Lieferung der<br />
Verbrauchsgüter die Befreiung von der Mehrwertsteuer vorgesehen<br />
ist<br />
– Bedürfnissen des Militärs anderer Mitgliedsstaaten der Nordatlantischen<br />
Vertragsorganisation oder deren ziviler Begleitspersonals oder<br />
zu deren Versorgung von Kantinen und Restaurants<br />
Die Verbrauchssteuer wird ebenfalls nicht auf Verbrauchsgüter bezahlt,<br />
die aus den Verbrauchsgüterlagern in die Zolllager verfrachtet werden,<br />
zur Versorgung der Schiffe und Flugzeuge, die im internationalen Raum<br />
verkehren, die der Reisende in seinem persönlichen Gepäck aus einem<br />
anderen Land einbringt, für die eine Zollbefreiung vorgeschrieben wurde<br />
in Einklang mit den Zollvorschriften.<br />
alkOhOl und alkOhOlische getrÄnke<br />
Alkoholgetränke in diesem Sinne sind Bier, Wein, andere durch Gärung<br />
gewonnene Getränke außer Bier und Wein, Zwischenerzeugnisse sowie<br />
Äthylalkohol. Die Höhe der Verbrauchssteuer beträgt:<br />
– die Verbrauchssteuer auf Bier wird im Betrag von 40,00 HRK bezahlt,<br />
für ein Prozent des Volumenanteils des echten Alkohols beinhaltet<br />
in einem Hektoliter des Fertigprodukts<br />
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