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1 WIRTSCHAFTSPROFIL - Hrvatska gospodarska komora

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STEUERRÜCKERSTATTUNG AN AUSLÄNDER IM<br />

RAHMEN DES REISEVERKEHRS<br />

Derjenige Käufer, der in der Republik Kroatien weder den Wohnsitz noch<br />

den üblichen Aufenthaltsort hat, kann das Recht auf die Rückerstattung<br />

der eingezahlten Mehrwertsteuer verwirklichen, falls die folgenden<br />

Bedingungen erfüllt sind:<br />

– dass der Gesamtwert der gekauften Güter mit MwSt auf einer Rechnung<br />

höher ist als 740,00 HRK<br />

– dass der Käufer, oder eine Drittperson auf dessen Namen, die in der<br />

Republik Kroatien gekauften Güter ins Ausland transportiert hat vor<br />

dem Ablauf der dreimonatigen Frist nach dem auf der Rechnung für<br />

die ausgelieferten Güter angeführten Datum<br />

– dass ein Exportbeweis, ein Rechnungsoriginal, ein MwSt-Formular<br />

(PDV-P) durch den Zollamt begläubigt, der sich auf dem Gebiet befindet,<br />

aus dem die Güter aus der Republik Kroatien herausgebracht<br />

wurden, vorliegt<br />

STEUERRÜCKERSTATTUNG AN AUSLÄNDISCHE<br />

UNTERNEHMER/UNTERNEHMUNGEN<br />

Steuerpflichtige, die in der Republik Kroatien weder Wohnsitz,<br />

Aufenhaltsort, Geschäftsverwaltung, Zweigstelle noch eine andere<br />

Geschäftseinheit haben und keine Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen<br />

in der Republik Kroatien betreiben, haben das Recht auf eine<br />

Mehrwertsteuerrückerstattung, die ihnen von den Steuerpflichtigen in der<br />

Republik Kroatien berechnet wurde. Das Recht auf die Steuerrückerstattung<br />

wird unter der Bedingung verwirklicht, dass in dem Herkunftsstaat<br />

des Bittstellers auch der Kroatische Steuerpflichtige das Recht auf eine<br />

Steuerrückerstattung hätte.<br />

Das Recht auf eine Steuerrückerstattung haben die Steuerpflichtigen,<br />

die in der Periode, für die sie die Steuerrückerstattung beantragen, keine<br />

Lieferungen der Güter oder Dienstleistungen durchgeführt hatten, für<br />

die sich der Besteuerungsort in Kroatien befindet, ausgenommen den<br />

Transport und mit dem Transport verbundenen Dienstleistungen, die<br />

von der MwSt auf Grund des Gesetzes und der Dienstleistungen, für<br />

die der innländische Leistungenempfänger verpflichtet ist, die MwSt zu<br />

berechnen und einzuzahlen.<br />

Zur Verwirklichung der Steuerrückzahlung geben die ausländischen<br />

Unternehmer einen Antrag zur Steuerrückzahlung an die Steuerverwaltungsbehörde,<br />

Bezirksamt Zagreb, spätestens in einer Frist von sechs<br />

Monaten nach dem Ablauf des Jahres, auf das sich der Antrag bezieht.<br />

Der Antrag für die Steuerrückzahlung wird auf dem Formular ZP-PDV<br />

– Zahtjev za povrat poreza (Antrag zur Steuerrückzahlung) beantragt,<br />

und zwar entweder durch den Steuerpflichtigen selbst oder durch seinen<br />

bevollmächtigten Vertreter, der in diesem Fall obligatorisch die Vollmacht<br />

des Steuerpflichtigen beilegt. Der bevollmächtigte Vertreter des<br />

Steuerpflichtigen muss ein kroatischer Steuerpflichtiger sein.<br />

SONDERVERFAHREN BEI BESTEUERUNG DER<br />

MARGE<br />

Das Sonderverfahren bei Besteuerung der Marge können die Mehrwertsteuerpflichtigen<br />

zu vorgeschriebenen Bedingungen anwenden,<br />

und zwar nur im Verkehr mit gebrauchten Gütern, Kunstwerken und<br />

Sammler- und Antikgegenständen. Die Steuerbemessungsgrundlage für<br />

Lieferungen, die nach dem Sonderverfahren bei Besteuerung der Marge<br />

besteuert werden, ist ist die Marge, die dem Unterschied zwischen dem<br />

Verkaufs- und dem Ankaufspreis entspricht, vermindert um die Summe<br />

der MwSt, die in dieser Marge enthalten ist.<br />

Die Grundregel beim Steuerverfahren beim Versteuern der Marge ist,<br />

dass der Zwischenhändler, der das Sonderverfahren der Versteuerung<br />

der Marge anwendet, von der MwSt, die er verpflichtet ist zu zahlen,<br />

nicht die Steuer abziehen kann, die ihm ein anderer Zwischenhändler<br />

für gelieferte Güter berechnet hat, falls er für die Lieferung dieser Güter<br />

das Verfahren der Versteuerung der Marge anwendet.<br />

Der Zwischenhändler kann das Sonderverfahren bei Besteuerung der<br />

Marge anwenden, falls ihm die Güter von folgenden Personen geliefert<br />

wurden:<br />

– Steuerpflichtige, die befreite Lieferungen aus dem Artikel 11 und<br />

11a aus dem Gesetz über Mehrwertsteuer verrichten (Gesundheitsinstitutionen,<br />

Bildungsinstitutionen u.a.)<br />

– Personen, die keine Steuerpflichtigen sind (Körperschaften der<br />

Staatsgewalt, politische Parteien u.a.)<br />

– Kleinunternehmer, die noch keinen Verkehr verwirklicht haben,<br />

der größer als 85.000,00 HRK ist, und nicht ins das Register der<br />

Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen sind<br />

– andere Zwischenhändler, die das Sonderverfahren bei Besteuerung<br />

der Marge anwenden<br />

Der Zwischenhändler kann nach eigener Wahl das gewöhnliche Steuerverfahren<br />

anwenden (Anerkennung der Vorsteuer, Berechnung der<br />

MwSt) für alle Lieferungen der Güter, für die das Sonderverfahren bei<br />

Besteuerung der Marge vorgeschrieben ist. Falls er sich zur Anwendung<br />

des Verfahrens der Besteuerung der Marge entscheidet, ist er verpflichtet,<br />

dieses Verfahren für mindestens zwei Kalenderjahren anzuwenden.<br />

VERBRAUCHSSTEUER UND SONDERSTEUERN<br />

Seit dem 1. Januar 2010 wird in der Republik Kroatien das neue Gesetz<br />

über Verbrauchssteuer angewendet, durch das das Verbrauchssteuersystem<br />

zur Besteuerung von Alkohol und alkoholischen Getränken,<br />

Tabakwaren, Energiequellen und elektrische Energie geregelt wird.<br />

Die Verbrauchssteuer wird auf Verbrauchsgüter bezahlt (Alkohol und<br />

alkoholische Getränke, Tabakwaren, Energiequellen und elektrische<br />

Energie), die hergestellt oder importiert und im Gebiet der Republik<br />

Kroatien zum Verbrauch erlassen werden. Der Verbrauchsteuerpflichtige<br />

ist der bevollmächtigte Halter des Verbrauchsgüterlagers, Importeur<br />

oder Hersteller der Verbrauchsgüter außerhalb des Systems des Aufschubs.<br />

Die Verpflichtung zur Berechnung der Verbrauchssteuer entsteht<br />

durch das Erlassen der Verbrauchsgüter zum Verbrauch, wobei der<br />

Verbrauchsteuerpflichtige allein die Verbrauchssteuer berechnet, die er<br />

in einer Frist von 30 Tagen nach dem Tag der Verpflichtungsentsehung<br />

der Verbrauchssteuerberechnung bezahlt.<br />

Die Verbrauchssteuer wird nicht auf die Verbrauchsgüter gerechnet die<br />

gedacht sind zu:<br />

– offiziellen Bedürfnissen der diplomatischen und Konsularvertretungen,<br />

sowie besonderer Missionen, die in Kroatien akkreditiert<br />

wurden, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, ausgenommen die<br />

Konsularvertretungen, die von konsularen Ehrenpflichtigen geleitet<br />

werden<br />

– persönlichen Bedürfnissen ausländischen Personals bei diplomatischen<br />

und Konsularvertretungen<br />

– Bedürfnissen internationaler Organisationen, wenn dies durch einen<br />

internationalen Vertrag festgelegt wurde, der die Republik Kroatien<br />

verpflichtet<br />

– persönlichen Bedürfnissen ausländischen Personals internationaler<br />

Organisationen<br />

– Verbrauch in Einklang mit internationalem Vertrag, den die Republik<br />

Kroatien mit einem anderen Land oder einer internationalen Organisation<br />

geschloßen hat, falls durch diesen Vertrag die Lieferung der<br />

Verbrauchsgüter die Befreiung von der Mehrwertsteuer vorgesehen<br />

ist<br />

– Bedürfnissen des Militärs anderer Mitgliedsstaaten der Nordatlantischen<br />

Vertragsorganisation oder deren ziviler Begleitspersonals oder<br />

zu deren Versorgung von Kantinen und Restaurants<br />

Die Verbrauchssteuer wird ebenfalls nicht auf Verbrauchsgüter bezahlt,<br />

die aus den Verbrauchsgüterlagern in die Zolllager verfrachtet werden,<br />

zur Versorgung der Schiffe und Flugzeuge, die im internationalen Raum<br />

verkehren, die der Reisende in seinem persönlichen Gepäck aus einem<br />

anderen Land einbringt, für die eine Zollbefreiung vorgeschrieben wurde<br />

in Einklang mit den Zollvorschriften.<br />

alkOhOl und alkOhOlische getrÄnke<br />

Alkoholgetränke in diesem Sinne sind Bier, Wein, andere durch Gärung<br />

gewonnene Getränke außer Bier und Wein, Zwischenerzeugnisse sowie<br />

Äthylalkohol. Die Höhe der Verbrauchssteuer beträgt:<br />

– die Verbrauchssteuer auf Bier wird im Betrag von 40,00 HRK bezahlt,<br />

für ein Prozent des Volumenanteils des echten Alkohols beinhaltet<br />

in einem Hektoliter des Fertigprodukts<br />

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