1 WIRTSCHAFTSPROFIL - Hrvatska gospodarska komora
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Der Betrag der Steuervergünstigung kann zusammen mit anderen zugeteilten<br />
staatlichen Förderungen eines kleinen Wertes pro einzelnen<br />
Unternehmer (einschließlich die Unternehmer, die Landwirtschaft,<br />
Fischerei und Straßenverkehr betreiben) in einer Zeitspanne von drei<br />
Fiskaljahre maximal 200.000,00 Euro, bzw. für Unternehmer aus dem<br />
Straßenverkehrsektor 100.000,00 Euro im HRK Gegenwert nach dem<br />
Mittelkurs der Kroatischen Volksbank an dem Tag der Förderungsgenehmigung<br />
betragen.<br />
Anspruch auf Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen haben die<br />
Zollfreizonennutzer, die den Status eines Trägers von Steuervorteilen<br />
auf Grund ihrer Investition in einer Zollfreizone erlangt haben, wie<br />
durch Sondervorschriften festgelegt. Zollfreizonennutzer, die Steuerbefreiungen<br />
und –vergünstigungen in Anspruch nehmen, haben der<br />
Steuererklärung auch eine Fotokopie der Bestätigung über den Status<br />
des Trägers von Steuervorteilen für in eine Zollfreizone investierende<br />
Zonennutzer sowie den Jahresbericht über die Inanspruchnahme von<br />
Förderungen für Zollfreizonennutzer beizufügen.<br />
Ein steuerpflichtiger Zollfreizonennutzer kann seinen Anspruch auf<br />
Steuerbefreiungen und Steuervorteile in der Art und Weise und unter<br />
den Voraussetzungen geltend machen, wie sie durch das Zollfreizonengesetz<br />
und die Regeln über die Berechnung der realisierten Investitionen<br />
und in Anspruch genommenen Förderungen, sowie über das Verfahren<br />
der Inanspruchnahme von Steuervorteilen für Zollfreizonennutzer<br />
festgelegt sind.<br />
Laut des Investitionsförderungsgesetzes werden dem Träger von Fördermaßnahmen<br />
Steuervorteile je nach Investitionshöhe und unter Erfüllung<br />
der Sondervoraussetzung (Schaffung einer bestimmten Anzahl von<br />
investitionsgebundenen Arbeitsplätzen) gewährt.<br />
– Für Investitionen im HRK-Gegenwert von bis zu 1,5 Mio. EUR,<br />
unter Schaffung von mindestens zehn neuen investitionsgebundenen<br />
Arbeitsplätzen, beträgt der Gewinnsteuersatz 10% bis zu 10 Jahre<br />
lang ab Investitionsbeginn.<br />
– Für Investitionen im HRK-Gegenwert von 1,5 bis 4 Mio. EUR,<br />
unter Schaffung von mindestens 30 neuen investitionsgebundenen<br />
Arbeitsplätzen, beträgt der Gewinnsteuersatz 7% bis zu 10 Jahre<br />
lang.<br />
– Für Investitionen im HRK-Gegenwert von 4 bis 8 Mio. EUR, unter<br />
Schaffung von mindestens 50 neuen investitionsgebundenen Arbeitsplätzen,<br />
beträgt der Gewinnsteuersatz 3% bis zu 10 Jahre lang.<br />
>li>Für Investitionen im HRK-Gegenwert von über 8 Mio. EUR,<br />
unter Schaffung von mindestens 75 neuen investitionsgebundenen<br />
Arbeitsplätzen, gilt ein nullprozeniger Gewinnsteuersatz bis zu 10<br />
Jahre lang.<br />
staatliche FÖrderungen<br />
Staatliche Förderungen für Projekte im Bereich „Forschung &<br />
Entwicklung“<br />
Die staatlichen Förderungsmittel für Forschungs- und Entwicklungsprojekte<br />
können Gewinnsteuerpflichtige als zusätzliche Verringerung<br />
der Gewinnsteuerbemessungsgrundlage für begründete Projektkosten<br />
(z.B. wissenschaftliche und Entwicklungsforschungen) folgendermaßen<br />
nutzen:<br />
– bis zu 150% der begründeten Projektkosten für Basisforschungen<br />
– bis zu 125% der begründeten Projektkosten für angewandte Forschungen<br />
– bis zu 100% der begründeten Projektkosten für Entwicklungsforschungen.<br />
Die Gesamte Einschränkung der staatlichen Förderung für Forschungsund<br />
Entwicklungsprojekte hängt von der Unternehmergröße ab.<br />
Staatliche Förderungen für Bildung<br />
Gewinnsteuerpflichtige, die Kosten für Allgemein- und Sonderbildung<br />
und Ausbildung sowie Lehrlingskosten nachweisen können, haben laut<br />
des Gesetzes über die staatliche Unterstützung für Bildung und Ausbildung<br />
Anspruch auf folgende Steuervergünstigungen:<br />
1. Kleine und mittelständische Unternehmen können die Bemessungsgrundlage<br />
für die Gewinn- bzw. Einkommensteuer um bis zu 70% der<br />
gerechtfertigten Kosten für Allgemeinbildung und –ausbildung bzw.<br />
35% der gerechtfertigten Kosten für Sonderbildung und –ausbildung<br />
der Mitarbeiter vermindern.<br />
2. Großunternehmen können die Gewinnsteuerbemessungsgrundlage<br />
2<br />
um bis zu 50% der gerechtfertigten Kosten für Allgemeinbildung<br />
und -ausbildung bzw. 25% für Sonderbildung und –ausbildung der<br />
Mitarbeiter vermindern.<br />
3. Unterstützungsnehmer, die im Seetransport tätig sind, können die<br />
Steuerbemessungsgrundlage um bis zu 100% der gerechtfertigten<br />
Kosten für Allgemeinbildung und –ausbildung vermindern, ohne<br />
Rücksicht darauf, ob diese Kosten durch Allgemeinbildung und<br />
–ausbildung oder Sonderbildung und –ausbildung entstehen, wenn<br />
folgende Bedingungen erfüllt sind:<br />
– die Ausbildung muss auf den Schiffen erfolgen, die in das Kroatischen<br />
Schiffsregister eingetragen sind<br />
– die einzutragende Person kann nicht ein Arbeitsmitglied, sondern<br />
muss ein Mitglied der Ersatzbesatzung sein<br />
4. Unterstützungsnehmer, die benachteiligte Arbeitskräfte einstellen,<br />
können die Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage, welche<br />
ihnen auf Grund der Allgemeinbildung und –ausbildung bzw. Sonderbildung<br />
und –ausbildung zusteht, um 10% erhöhen.<br />
quellensteuer<br />
Die Quellensteuer ist eine Steuer, welcher der von einem Gebietsfremden<br />
in der Republik Kroatien erzielte Gewinn unterliegt. Steuerpflichtig ist<br />
der Zahler und die Steuerbemessungsgrundlage ist Bruttoengeltbetrag,<br />
der inländische Zahler der den Gebietsfremden entlohnt.<br />
Die Quellensteuer wird bezahlt auf:<br />
– Zinsen (nicht auf Waren- und Bankenkredite)<br />
– Dividenden und Anteile am Gewinn<br />
– Urheberrechte und andere Rechte des geistigen Eigentums (Reproduktion,<br />
Patent, Lizenz, Warenzeichen, Design, Model, Herstellungsverfahren,<br />
Herstellungsformeln, Entwurf)<br />
– Dienstleistungen: der Marktforschung, Dienstleistungen der Steuerund<br />
Geschäftsberatung<br />
– Rechnungsprüfungsdienstleistungen<br />
Die Quellensteuer ist zu einem Satz von 15% zu zahlen außer der Dividenden<br />
und Anteile am Gewinn, wobei die Quellensteuer zu einem<br />
Satz von 12% zu zahlen ist.<br />
Die Nachsteuer wird in Höhe von 20% auf alle Dienstleistungsarten<br />
bezahlt, welche den Personen bezahlt wurden, die Ihren Sitz oder<br />
Verwaltungssitz bzw. Sitz des Geschäftsaufsicht in den Ländern haben<br />
(außer EU-Länder), in welchen die allgemeine oder Durchschnittssteuerrate<br />
weniger von 12,5 % beträgt, und welche sich auf der Länderliste<br />
befindet, die vom Finanzminister veröffentlicht wird.<br />
EINKOMMENSTEUER<br />
Einkommensteuerpflichtig ist jede natürliche Person, die ein Einkommen<br />
erzielt, sowohl gebietsfremde als auch gebietsansässige. Bei Gebietsansässigen<br />
wird sowohl das im Inland als auch im Ausland erzielte<br />
Einkommen (vermindert um den persönlichen Steuerfreibetrag) und<br />
bei Gebietsfremden nur das im Inland erzielte Einkommen besteuert.<br />
Die Gewinnsteuerbemessungsgrundlage für Inländer ist der Gesamtbetrag<br />
der Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit,<br />
der Vermögenseinkünfte und –Rechte, Kapitaleinkünfte, Versicherungseinkünfte<br />
und sonstiger Einkünfte, welche Inländer im Inland und im<br />
Ausland erzielt haben (Welteinkommensprinzip), verringert um den<br />
Steuerabzug für Inländer.<br />
Die Gewinnsteuerbemessungsgrundlage für Ausländer ist der Gesamtbetrag<br />
der Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit,<br />
der Vermögenseinkünfte und –Rechte, Kapitaleinkünfte, Versicherungseinkünfte<br />
und sonstiger Einkünfte, welche Ausländer im Inland<br />
erzielt haben (Wohnsitzlandprinzip), verringert um den Steuerabzug<br />
für Ausländer.<br />
Das Einkommen wird als der Überschuss der Einnahmen über die<br />
Ausgaben in derselben Steuerperiode definiert.<br />
Die Steuerbemessungsgrundlage ist die Gesamtsumme des Einkommens.<br />
Je nach Quelle wird Einkommen folgendermaßen klassifiziert:<br />
Einkommen aus nicht-selbstständiger Arbeit (Anstellung); Einkommen<br />
aus selbstständiger Tätigkeit; Einkommen aus Vermögen und Vermögensrechten;<br />
Einkommen aus Kapital; Einkommen aus Versicherung;<br />
anderes Einkommen.<br />
Es gibt auch Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterliegen<br />
(Arbeitslosengeld während der vorübergehenden Arbeitslosigkeit, das zu