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1 WIRTSCHAFTSPROFIL - Hrvatska gospodarska komora

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Der Betrag der Steuervergünstigung kann zusammen mit anderen zugeteilten<br />

staatlichen Förderungen eines kleinen Wertes pro einzelnen<br />

Unternehmer (einschließlich die Unternehmer, die Landwirtschaft,<br />

Fischerei und Straßenverkehr betreiben) in einer Zeitspanne von drei<br />

Fiskaljahre maximal 200.000,00 Euro, bzw. für Unternehmer aus dem<br />

Straßenverkehrsektor 100.000,00 Euro im HRK Gegenwert nach dem<br />

Mittelkurs der Kroatischen Volksbank an dem Tag der Förderungsgenehmigung<br />

betragen.<br />

Anspruch auf Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen haben die<br />

Zollfreizonennutzer, die den Status eines Trägers von Steuervorteilen<br />

auf Grund ihrer Investition in einer Zollfreizone erlangt haben, wie<br />

durch Sondervorschriften festgelegt. Zollfreizonennutzer, die Steuerbefreiungen<br />

und –vergünstigungen in Anspruch nehmen, haben der<br />

Steuererklärung auch eine Fotokopie der Bestätigung über den Status<br />

des Trägers von Steuervorteilen für in eine Zollfreizone investierende<br />

Zonennutzer sowie den Jahresbericht über die Inanspruchnahme von<br />

Förderungen für Zollfreizonennutzer beizufügen.<br />

Ein steuerpflichtiger Zollfreizonennutzer kann seinen Anspruch auf<br />

Steuerbefreiungen und Steuervorteile in der Art und Weise und unter<br />

den Voraussetzungen geltend machen, wie sie durch das Zollfreizonengesetz<br />

und die Regeln über die Berechnung der realisierten Investitionen<br />

und in Anspruch genommenen Förderungen, sowie über das Verfahren<br />

der Inanspruchnahme von Steuervorteilen für Zollfreizonennutzer<br />

festgelegt sind.<br />

Laut des Investitionsförderungsgesetzes werden dem Träger von Fördermaßnahmen<br />

Steuervorteile je nach Investitionshöhe und unter Erfüllung<br />

der Sondervoraussetzung (Schaffung einer bestimmten Anzahl von<br />

investitionsgebundenen Arbeitsplätzen) gewährt.<br />

– Für Investitionen im HRK-Gegenwert von bis zu 1,5 Mio. EUR,<br />

unter Schaffung von mindestens zehn neuen investitionsgebundenen<br />

Arbeitsplätzen, beträgt der Gewinnsteuersatz 10% bis zu 10 Jahre<br />

lang ab Investitionsbeginn.<br />

– Für Investitionen im HRK-Gegenwert von 1,5 bis 4 Mio. EUR,<br />

unter Schaffung von mindestens 30 neuen investitionsgebundenen<br />

Arbeitsplätzen, beträgt der Gewinnsteuersatz 7% bis zu 10 Jahre<br />

lang.<br />

– Für Investitionen im HRK-Gegenwert von 4 bis 8 Mio. EUR, unter<br />

Schaffung von mindestens 50 neuen investitionsgebundenen Arbeitsplätzen,<br />

beträgt der Gewinnsteuersatz 3% bis zu 10 Jahre lang.<br />

>li>Für Investitionen im HRK-Gegenwert von über 8 Mio. EUR,<br />

unter Schaffung von mindestens 75 neuen investitionsgebundenen<br />

Arbeitsplätzen, gilt ein nullprozeniger Gewinnsteuersatz bis zu 10<br />

Jahre lang.<br />

staatliche FÖrderungen<br />

Staatliche Förderungen für Projekte im Bereich „Forschung &<br />

Entwicklung“<br />

Die staatlichen Förderungsmittel für Forschungs- und Entwicklungsprojekte<br />

können Gewinnsteuerpflichtige als zusätzliche Verringerung<br />

der Gewinnsteuerbemessungsgrundlage für begründete Projektkosten<br />

(z.B. wissenschaftliche und Entwicklungsforschungen) folgendermaßen<br />

nutzen:<br />

– bis zu 150% der begründeten Projektkosten für Basisforschungen<br />

– bis zu 125% der begründeten Projektkosten für angewandte Forschungen<br />

– bis zu 100% der begründeten Projektkosten für Entwicklungsforschungen.<br />

Die Gesamte Einschränkung der staatlichen Förderung für Forschungsund<br />

Entwicklungsprojekte hängt von der Unternehmergröße ab.<br />

Staatliche Förderungen für Bildung<br />

Gewinnsteuerpflichtige, die Kosten für Allgemein- und Sonderbildung<br />

und Ausbildung sowie Lehrlingskosten nachweisen können, haben laut<br />

des Gesetzes über die staatliche Unterstützung für Bildung und Ausbildung<br />

Anspruch auf folgende Steuervergünstigungen:<br />

1. Kleine und mittelständische Unternehmen können die Bemessungsgrundlage<br />

für die Gewinn- bzw. Einkommensteuer um bis zu 70% der<br />

gerechtfertigten Kosten für Allgemeinbildung und –ausbildung bzw.<br />

35% der gerechtfertigten Kosten für Sonderbildung und –ausbildung<br />

der Mitarbeiter vermindern.<br />

2. Großunternehmen können die Gewinnsteuerbemessungsgrundlage<br />

2<br />

um bis zu 50% der gerechtfertigten Kosten für Allgemeinbildung<br />

und -ausbildung bzw. 25% für Sonderbildung und –ausbildung der<br />

Mitarbeiter vermindern.<br />

3. Unterstützungsnehmer, die im Seetransport tätig sind, können die<br />

Steuerbemessungsgrundlage um bis zu 100% der gerechtfertigten<br />

Kosten für Allgemeinbildung und –ausbildung vermindern, ohne<br />

Rücksicht darauf, ob diese Kosten durch Allgemeinbildung und<br />

–ausbildung oder Sonderbildung und –ausbildung entstehen, wenn<br />

folgende Bedingungen erfüllt sind:<br />

– die Ausbildung muss auf den Schiffen erfolgen, die in das Kroatischen<br />

Schiffsregister eingetragen sind<br />

– die einzutragende Person kann nicht ein Arbeitsmitglied, sondern<br />

muss ein Mitglied der Ersatzbesatzung sein<br />

4. Unterstützungsnehmer, die benachteiligte Arbeitskräfte einstellen,<br />

können die Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage, welche<br />

ihnen auf Grund der Allgemeinbildung und –ausbildung bzw. Sonderbildung<br />

und –ausbildung zusteht, um 10% erhöhen.<br />

quellensteuer<br />

Die Quellensteuer ist eine Steuer, welcher der von einem Gebietsfremden<br />

in der Republik Kroatien erzielte Gewinn unterliegt. Steuerpflichtig ist<br />

der Zahler und die Steuerbemessungsgrundlage ist Bruttoengeltbetrag,<br />

der inländische Zahler der den Gebietsfremden entlohnt.<br />

Die Quellensteuer wird bezahlt auf:<br />

– Zinsen (nicht auf Waren- und Bankenkredite)<br />

– Dividenden und Anteile am Gewinn<br />

– Urheberrechte und andere Rechte des geistigen Eigentums (Reproduktion,<br />

Patent, Lizenz, Warenzeichen, Design, Model, Herstellungsverfahren,<br />

Herstellungsformeln, Entwurf)<br />

– Dienstleistungen: der Marktforschung, Dienstleistungen der Steuerund<br />

Geschäftsberatung<br />

– Rechnungsprüfungsdienstleistungen<br />

Die Quellensteuer ist zu einem Satz von 15% zu zahlen außer der Dividenden<br />

und Anteile am Gewinn, wobei die Quellensteuer zu einem<br />

Satz von 12% zu zahlen ist.<br />

Die Nachsteuer wird in Höhe von 20% auf alle Dienstleistungsarten<br />

bezahlt, welche den Personen bezahlt wurden, die Ihren Sitz oder<br />

Verwaltungssitz bzw. Sitz des Geschäftsaufsicht in den Ländern haben<br />

(außer EU-Länder), in welchen die allgemeine oder Durchschnittssteuerrate<br />

weniger von 12,5 % beträgt, und welche sich auf der Länderliste<br />

befindet, die vom Finanzminister veröffentlicht wird.<br />

EINKOMMENSTEUER<br />

Einkommensteuerpflichtig ist jede natürliche Person, die ein Einkommen<br />

erzielt, sowohl gebietsfremde als auch gebietsansässige. Bei Gebietsansässigen<br />

wird sowohl das im Inland als auch im Ausland erzielte<br />

Einkommen (vermindert um den persönlichen Steuerfreibetrag) und<br />

bei Gebietsfremden nur das im Inland erzielte Einkommen besteuert.<br />

Die Gewinnsteuerbemessungsgrundlage für Inländer ist der Gesamtbetrag<br />

der Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit,<br />

der Vermögenseinkünfte und –Rechte, Kapitaleinkünfte, Versicherungseinkünfte<br />

und sonstiger Einkünfte, welche Inländer im Inland und im<br />

Ausland erzielt haben (Welteinkommensprinzip), verringert um den<br />

Steuerabzug für Inländer.<br />

Die Gewinnsteuerbemessungsgrundlage für Ausländer ist der Gesamtbetrag<br />

der Einkünfte aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit,<br />

der Vermögenseinkünfte und –Rechte, Kapitaleinkünfte, Versicherungseinkünfte<br />

und sonstiger Einkünfte, welche Ausländer im Inland<br />

erzielt haben (Wohnsitzlandprinzip), verringert um den Steuerabzug<br />

für Ausländer.<br />

Das Einkommen wird als der Überschuss der Einnahmen über die<br />

Ausgaben in derselben Steuerperiode definiert.<br />

Die Steuerbemessungsgrundlage ist die Gesamtsumme des Einkommens.<br />

Je nach Quelle wird Einkommen folgendermaßen klassifiziert:<br />

Einkommen aus nicht-selbstständiger Arbeit (Anstellung); Einkommen<br />

aus selbstständiger Tätigkeit; Einkommen aus Vermögen und Vermögensrechten;<br />

Einkommen aus Kapital; Einkommen aus Versicherung;<br />

anderes Einkommen.<br />

Es gibt auch Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterliegen<br />

(Arbeitslosengeld während der vorübergehenden Arbeitslosigkeit, das zu

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