1 WIRTSCHAFTSPROFIL - Hrvatska gospodarska komora
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von Glücksspielen können, außer der Firma <strong>Hrvatska</strong> lutrija d.o.o.<br />
(Kroatische Lotterie G.m.b.H.), auch andere Handelsgesellschaften mit<br />
dem Sitz in der Republik Kroatien erwerben.<br />
Glücksspiele werden in vier Gruppen eingeteilt:<br />
– Lottospiele<br />
– Kasinospiele<br />
– Wettspiele<br />
– Glücksspiele an Spielautomaten<br />
Zur Veranstaltung der Lotteriespiele zahlt der Veranstalter ein monatlichnes<br />
Entgeld im Betrag von 10 Prozent der Grundlage, die bei allen<br />
Formen der Lotteriespiele der Gesamtwert der verkauften Lotterielose,<br />
bzw. der Gesamtwert der erhaltenen Einzahlungen für das Einzelspiel,<br />
ausmacht.<br />
Die Gewinnsteuer von den Lotteriespielen zahlen die natürlichen Personen,<br />
die die Gewinne bei den Lotteriespielen erzielen. Die Steuerbemessungsgrundlage<br />
für Geldgewinne ist der Geldbetrag des einzelnen<br />
Gewinnes und die Steuerbemessungsgrundlage für Gewinne, die aus<br />
Sachen, Dienstleistungen oder Rechten bestehen ist der Marktwert<br />
der Sachen, Dienstleistungen oder Rechten, die den einzelnen Gewinn<br />
ausmachen.<br />
Die Gewinnsteuer wird nach dem Satz bezahlt, von:<br />
– 15% des Marktwerts aller Güter, Dienstleistungen oder Rechte,<br />
welche den Einzelgewinn in Höhe von über 30.000,00 HRK bis<br />
500.000,00 HRK ausmachen<br />
– 20% des Marktwerts aller Güter, Dienstleistungen oder Rechte,<br />
welche den Einzelgewinn in Höhe von über 500.000,00 HRK<br />
Pflichtig zur Berechnung und Einzahlung der Steuer ist der Veranstalter<br />
des Glücksspiels.<br />
GESPANSCHAFTSSTEUERN<br />
Gespanschaftsteuern sind:<br />
– Erbschafts- und Schenkungssteuer;<br />
– Steuer auf Strassenkraftfahrzeuge:<br />
– Steuer auf Wasserfahrzeuge;<br />
– Steuer auf Spielautomaten.<br />
Gemeinde- oder Stadtsteuern sind:<br />
– Zusatzsteuer zur Einkommensteuer<br />
– Verbrauchssteuer;<br />
– Steuer auf Ferienhäuser;<br />
– Firmensteuer;<br />
– Steuer auf die Nutzung öffentlicher Flächen.<br />
Die Besteuerung der Erbschaft und Schenkung umfasst Immobilien,<br />
Bargeld, Geldforderungen und Wertpapiere sowie bewegliche Sachen,<br />
deren einzelner Marktwert am Tag der Bemessung der Steuerpflicht<br />
50.000 HRK übersteigt.<br />
Die Erbschafts- und Schenukungssteuer wird zu einem Satz von 5%<br />
erhoben.<br />
Steuerpflichtig in diesem Fall sind alle Rechts- und Privatpersonen,<br />
welche in Kroatien ein Vermögen erben, geschenkt bekommen oder<br />
auf einer anderen Grundlage ohne Vergütung erlangen, auf welche die<br />
Erbschafts- und Schenkungssteuer verrechnet wird.<br />
Die Steuer auf Strassenkraftfahrzeuge zahlen Rechts- und Privatpersonen,<br />
welche die registrierten Personenkraftwagen und Motorräder<br />
besitzen. Die Steuer wird jährlich, je nach Motorleistung und Baujahr<br />
des jeweiligen Fahrzeuges gezahlt (die bis 10 Jahre alt sind).<br />
Für PKW-s beträgt die Jahressteuer in Höhe von 200,00 HRK bis<br />
1.500,00 HRK, und für Motorräder in Höhe von 50,00 HRK bis<br />
1.200,00 HRK.<br />
Die Steuer auf Wasserfahrzeuge zahlen Rechts- und Privatpersonen, die<br />
Wasserfahrzeuge besitzen. Die Steuer wird jährlich, je nach Länge des<br />
Wasserfahrzeugs in Metern, abhängig davon, ob das Wasserfahrzeug<br />
eine Kabine hat oder nicht, und nach seiner Motorleistung in kW bezahlt.<br />
Die Steuer auf Wasserfahrzeuge beträgt wie folgt:<br />
– ohne Kabine von 100,00 bis 600,00 HRK<br />
– mit Kabine und Motorbetrieb von 200,00 bis 5.000,00 HRK<br />
– mit Kabine und Segelbetrieb von 200,00 bis 4.000,00 HRK<br />
Die Steuer auf Spielautomaten zahlen juristische und natürliche Personen,<br />
die Spielautomaten in Spielsalons, gastgewerblichen Einrichtungen,<br />
öffentlichen Einrichtungen und anderen öffentlichen Räumen zur Verfügung<br />
stellen. Die Steuer auf Spielautomaten wird monatlich gezahlt<br />
und beträgt 100 pro Automat.<br />
8<br />
GEMEINDESTEUERN<br />
Die Stadtsteuerpflichtige sind Einkommenssteuerpflichtige, welche<br />
ihren Wohnsitz oder Wohnadresse auf dem Gebiet einer Gemeinde/Stadt<br />
haben, die die Zahlung der Stadtsteuerpflicht vorgeschrieben haben.<br />
Verbrauchssteuerpflichtig ist eine Rechts- oder Privatperson, welche<br />
Dienstleistungen im Gastgewerbe erbringen.<br />
Der Verbrauchssteuer unterliegt der Konsum von alkoholischen Getränken,<br />
natürlichem Wein, Spezialwein, Bier und alkoholfreien Getränken<br />
in Einrichtungen des Gaststättengewerbes. Die Verbrauchssteuer haben<br />
die juristischen oder natürlichen Personen zu zahlen, die im Gaststättengewerbe<br />
tätig sind. Den Verbrauchssteuersatz legt die Stadt oder<br />
die Gemeinde fest, und er beträgt bis zu 3% der Bemessungsgrundlage<br />
(Verkaufspreis des Getränks, das in der Einrichtung des Gaststättengewerbes<br />
verkauft wird).<br />
Die Steuer auf Ferienhäuser zahlen Rechts- und Privatpersonen, die ein<br />
Ferienhaus besitzen. Die Steuerbemessungsgrundlage ist ein Quadratmeter<br />
der Nutzfläche, und die Steuer wird jährlich bezahlt, in der Höhe,<br />
welche von der Stadt oder Gemeinde vorgeschrieben wird. Sie beträgt<br />
zwischen 5 und 15 HRK pro Quadratmeter Nutzfläche.<br />
Die Firmensteuer zahlen gewinnsteuer- bzw. einkommensteuerpflichtige<br />
juristische und natürliche Personen, die im Register der eingetragenen<br />
Tätigkeiten eingetragen sind. Juristische und natürliche Personen, die<br />
Betriebseinheiten haben (Läden, Betriebe, Werkstätten, Verkaufsstellen),<br />
sind für jede einzelne Betriebseinheit steuerpflichtig. Die Steuer wird<br />
jährlich in der Höhe bezahlt, welche von der Stadt oder Gemeinde vorgeschrieben<br />
wird. Die Steuer wird jährlich, bis höchstens 2.000 HRK<br />
pro Firma (Betriebsname) gezahlt.<br />
Die Steuer auf die Nutzung öffentlicher Flächen zahlen juristische und<br />
natürliche Personen, die öffentliche Flächen nutzen, und zwar auf eine<br />
von der Gemeinde/Stadt vorgesehene Art und Weise. Die jeweilige Stadt<br />
bzw. Gemeinde definieren den Begriff «öffentliche Flächen» durch eine<br />
entsprechende Entscheidung.