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1 WIRTSCHAFTSPROFIL - Hrvatska gospodarska komora

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von Glücksspielen können, außer der Firma <strong>Hrvatska</strong> lutrija d.o.o.<br />

(Kroatische Lotterie G.m.b.H.), auch andere Handelsgesellschaften mit<br />

dem Sitz in der Republik Kroatien erwerben.<br />

Glücksspiele werden in vier Gruppen eingeteilt:<br />

– Lottospiele<br />

– Kasinospiele<br />

– Wettspiele<br />

– Glücksspiele an Spielautomaten<br />

Zur Veranstaltung der Lotteriespiele zahlt der Veranstalter ein monatlichnes<br />

Entgeld im Betrag von 10 Prozent der Grundlage, die bei allen<br />

Formen der Lotteriespiele der Gesamtwert der verkauften Lotterielose,<br />

bzw. der Gesamtwert der erhaltenen Einzahlungen für das Einzelspiel,<br />

ausmacht.<br />

Die Gewinnsteuer von den Lotteriespielen zahlen die natürlichen Personen,<br />

die die Gewinne bei den Lotteriespielen erzielen. Die Steuerbemessungsgrundlage<br />

für Geldgewinne ist der Geldbetrag des einzelnen<br />

Gewinnes und die Steuerbemessungsgrundlage für Gewinne, die aus<br />

Sachen, Dienstleistungen oder Rechten bestehen ist der Marktwert<br />

der Sachen, Dienstleistungen oder Rechten, die den einzelnen Gewinn<br />

ausmachen.<br />

Die Gewinnsteuer wird nach dem Satz bezahlt, von:<br />

– 15% des Marktwerts aller Güter, Dienstleistungen oder Rechte,<br />

welche den Einzelgewinn in Höhe von über 30.000,00 HRK bis<br />

500.000,00 HRK ausmachen<br />

– 20% des Marktwerts aller Güter, Dienstleistungen oder Rechte,<br />

welche den Einzelgewinn in Höhe von über 500.000,00 HRK<br />

Pflichtig zur Berechnung und Einzahlung der Steuer ist der Veranstalter<br />

des Glücksspiels.<br />

GESPANSCHAFTSSTEUERN<br />

Gespanschaftsteuern sind:<br />

– Erbschafts- und Schenkungssteuer;<br />

– Steuer auf Strassenkraftfahrzeuge:<br />

– Steuer auf Wasserfahrzeuge;<br />

– Steuer auf Spielautomaten.<br />

Gemeinde- oder Stadtsteuern sind:<br />

– Zusatzsteuer zur Einkommensteuer<br />

– Verbrauchssteuer;<br />

– Steuer auf Ferienhäuser;<br />

– Firmensteuer;<br />

– Steuer auf die Nutzung öffentlicher Flächen.<br />

Die Besteuerung der Erbschaft und Schenkung umfasst Immobilien,<br />

Bargeld, Geldforderungen und Wertpapiere sowie bewegliche Sachen,<br />

deren einzelner Marktwert am Tag der Bemessung der Steuerpflicht<br />

50.000 HRK übersteigt.<br />

Die Erbschafts- und Schenukungssteuer wird zu einem Satz von 5%<br />

erhoben.<br />

Steuerpflichtig in diesem Fall sind alle Rechts- und Privatpersonen,<br />

welche in Kroatien ein Vermögen erben, geschenkt bekommen oder<br />

auf einer anderen Grundlage ohne Vergütung erlangen, auf welche die<br />

Erbschafts- und Schenkungssteuer verrechnet wird.<br />

Die Steuer auf Strassenkraftfahrzeuge zahlen Rechts- und Privatpersonen,<br />

welche die registrierten Personenkraftwagen und Motorräder<br />

besitzen. Die Steuer wird jährlich, je nach Motorleistung und Baujahr<br />

des jeweiligen Fahrzeuges gezahlt (die bis 10 Jahre alt sind).<br />

Für PKW-s beträgt die Jahressteuer in Höhe von 200,00 HRK bis<br />

1.500,00 HRK, und für Motorräder in Höhe von 50,00 HRK bis<br />

1.200,00 HRK.<br />

Die Steuer auf Wasserfahrzeuge zahlen Rechts- und Privatpersonen, die<br />

Wasserfahrzeuge besitzen. Die Steuer wird jährlich, je nach Länge des<br />

Wasserfahrzeugs in Metern, abhängig davon, ob das Wasserfahrzeug<br />

eine Kabine hat oder nicht, und nach seiner Motorleistung in kW bezahlt.<br />

Die Steuer auf Wasserfahrzeuge beträgt wie folgt:<br />

– ohne Kabine von 100,00 bis 600,00 HRK<br />

– mit Kabine und Motorbetrieb von 200,00 bis 5.000,00 HRK<br />

– mit Kabine und Segelbetrieb von 200,00 bis 4.000,00 HRK<br />

Die Steuer auf Spielautomaten zahlen juristische und natürliche Personen,<br />

die Spielautomaten in Spielsalons, gastgewerblichen Einrichtungen,<br />

öffentlichen Einrichtungen und anderen öffentlichen Räumen zur Verfügung<br />

stellen. Die Steuer auf Spielautomaten wird monatlich gezahlt<br />

und beträgt 100 pro Automat.<br />

8<br />

GEMEINDESTEUERN<br />

Die Stadtsteuerpflichtige sind Einkommenssteuerpflichtige, welche<br />

ihren Wohnsitz oder Wohnadresse auf dem Gebiet einer Gemeinde/Stadt<br />

haben, die die Zahlung der Stadtsteuerpflicht vorgeschrieben haben.<br />

Verbrauchssteuerpflichtig ist eine Rechts- oder Privatperson, welche<br />

Dienstleistungen im Gastgewerbe erbringen.<br />

Der Verbrauchssteuer unterliegt der Konsum von alkoholischen Getränken,<br />

natürlichem Wein, Spezialwein, Bier und alkoholfreien Getränken<br />

in Einrichtungen des Gaststättengewerbes. Die Verbrauchssteuer haben<br />

die juristischen oder natürlichen Personen zu zahlen, die im Gaststättengewerbe<br />

tätig sind. Den Verbrauchssteuersatz legt die Stadt oder<br />

die Gemeinde fest, und er beträgt bis zu 3% der Bemessungsgrundlage<br />

(Verkaufspreis des Getränks, das in der Einrichtung des Gaststättengewerbes<br />

verkauft wird).<br />

Die Steuer auf Ferienhäuser zahlen Rechts- und Privatpersonen, die ein<br />

Ferienhaus besitzen. Die Steuerbemessungsgrundlage ist ein Quadratmeter<br />

der Nutzfläche, und die Steuer wird jährlich bezahlt, in der Höhe,<br />

welche von der Stadt oder Gemeinde vorgeschrieben wird. Sie beträgt<br />

zwischen 5 und 15 HRK pro Quadratmeter Nutzfläche.<br />

Die Firmensteuer zahlen gewinnsteuer- bzw. einkommensteuerpflichtige<br />

juristische und natürliche Personen, die im Register der eingetragenen<br />

Tätigkeiten eingetragen sind. Juristische und natürliche Personen, die<br />

Betriebseinheiten haben (Läden, Betriebe, Werkstätten, Verkaufsstellen),<br />

sind für jede einzelne Betriebseinheit steuerpflichtig. Die Steuer wird<br />

jährlich in der Höhe bezahlt, welche von der Stadt oder Gemeinde vorgeschrieben<br />

wird. Die Steuer wird jährlich, bis höchstens 2.000 HRK<br />

pro Firma (Betriebsname) gezahlt.<br />

Die Steuer auf die Nutzung öffentlicher Flächen zahlen juristische und<br />

natürliche Personen, die öffentliche Flächen nutzen, und zwar auf eine<br />

von der Gemeinde/Stadt vorgesehene Art und Weise. Die jeweilige Stadt<br />

bzw. Gemeinde definieren den Begriff «öffentliche Flächen» durch eine<br />

entsprechende Entscheidung.

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