1 WIRTSCHAFTSPROFIL - Hrvatska gospodarska komora
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öffentlichen Gewaltausführung ausstellt, haben den Charakter und die<br />
Bedeutung öffentlicher Urkunden.<br />
Ausstellen von Bescheinigungen, die zum Wareimport- und export<br />
dienen<br />
Aufgrund des Gesetzes über den Handel (Kroatisches Amtsblatt<br />
„Narodne Novine“ 87/08, 116/08, 76/09) und dem Zollgesetz (Kroatisches<br />
Amtsblatt „Narodne Novine“ 78/99, 94/99, 117/99, 73/00, 92/01,<br />
47/03, 140/05, 138/06, 60/08, 45/09, 56/10) sowie der Verordnung für<br />
die Durchführung des Zollgesetzes (Kroatisches Amtsblatt „Narodne<br />
Novine“ (161/03, 69/06, 5/07, 70/08, 76/09, 29/11), werden folgende<br />
Urkunden durch KWK ausgestellt, beglaubigt und ausgefertigt:<br />
– Bescheinigung FORM A über präferenzbegünstigte Ursprungswaren<br />
gemäß dem Allgemeinem Präferenzsystem (GSP)<br />
– Bescheinigung über kroatische nicht präferenzbegünstigte Ursprungswaren<br />
– Bescheinigung über nicht präferenzbegünstigte Ursprungswaren von<br />
Textilwaren<br />
– Bescheinigung über Ursprungswaren aus Drittländern<br />
– Bescheinigung über Endnutzer für bestimmte Einfuhrwaren<br />
– Bescheinigung über von der KWK geführten Tatsachen<br />
– Bescheinigung über höhrere Gewalt.<br />
KWK führt bei der Ausstellung der Bescheinigungen über den kroatischen<br />
Ursprung Verifikationen von Bescheinigungen über den Ursprung<br />
aus Drittländern aus, beglaubigt nach Bedarf die gesamte Dokumentation,<br />
die die Ware bei der Ausfuhr begleitet wie z.B. Fakturen, Preislisten,<br />
Verträge, technische Dokumentationen, Angebotserstellungen für den<br />
Geschäftsabschluß oder Auszüge aus Gerichtsregistern, Finanzberichte,<br />
Revisorberichte u. A. nach der Beglaubigung von den bevollmächtigten<br />
Institutionen, und das gemäß den Vorschriften der Partnerländer und<br />
der üblichen Praxis weltweit. Mit dem Ziel einer schnelleren Formalabwicklung<br />
bezogen auf die Geschäftsführung mit dem Ausland und<br />
die Kostenreduzierung, hat KWK Gespanschaftskammern für diese<br />
angeführten Tätigkeiten bevollmächtigt. Die Bescheinigungen und<br />
Ursprungszeugnisse werden gemäß den Standarden der Länder, die<br />
Zollermäßigungen aufgrund der Rechte über den Ursprung all dieser<br />
Länder erteilen, erstellt. Da die Zollämter der Länder, die Begünstigungen<br />
bieten, sehr streng Ursprungszeugnisse kontrollieren, verfolgt<br />
KWK kontinuierlich Änderungen und Ergänzungen von Rechten über<br />
den Ursprung und das Ermäßigungssystem, die im Hinblick auf die<br />
Länder, die Ermäßigungen bieten, unterschiedlich sind. Die kroatischen<br />
Unternehmen informieren sich auch über alle Möglichkeiten und Vorzüge,<br />
die ihnen von bestimmten Zollsystemen geboten werden, sowie<br />
die Verträge über den freien Handel.<br />
Ausstellen eines Carnet ATA<br />
Gemäß der Befugnis durch das Finanzministerium – Zollverwaltung – ist<br />
KWK für das Ausstellen von Carnet ATA bevollmächtigt, ein Dokument<br />
für die vorübergehende Aus- und Einfuhr von Waren. Carnet ATA ist ein<br />
internationales Zolldokument, welches zur vereinfachten vorübergehenden<br />
Einfuhr ins Ausland dient mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr.<br />
Carnets werden nur von Wirtschaftskammern ausgestellt, die Mitglied der<br />
internationalen ATA-Garantiekette am Internationalen Büro der Handelskammern<br />
mit Sitz in Paris (ICC). Mit diesem Zolldokument wird eine<br />
vorübergehende Einfuhr bestimmter Warenkategorien in Zollgebiete aller<br />
Länder ermöglicht, das die Konvention über vorübergehende Einfuhr ohne<br />
das Ausfüllen nationaler Zolldokumente, zahlen von Zoll oder ablegen<br />
von Depositionen anerkannt hat, was eine Verpflichtung beim regelmäßigen<br />
Verfahren für die vorübergehenden Einfuhr bzw. Ausfuhr verlangt<br />
wird. Carnet ATA deckt drei Hauptkategorien ab: die vorübergehende Einfuhr<br />
von Warenmuster, die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung<br />
und die vorübergehende Einfuhr von Gütern, die zu Ausstellungszwecken,<br />
für Messen, Kongresse u.ä. Manifestationen dienen.<br />
Ausstellen von Bescheinigungen darüber, dass diese nicht in der<br />
Republik Kroatien hergestellt wird<br />
Zum Zweck der Befreiung von Zollzahlungen stellt KWK übereinstimmend<br />
mit dem Art. 187 Abschnitt 1 des Zollgesetzes (Kroatisches<br />
Amtsblatt „Narodne Novine 78/99,94/99, 117/99, 73/00, 92/01, 47/03,<br />
140/05, 138/06, 60/08, 45/09, 56/10) und der Verordnung über die<br />
Bedingungen und Verfahren der Verwirklichung der Befreiung von<br />
Zollzahlungen (Kroatisches Amtsblatt „Narodne Novine“ 5/07, 153/09,<br />
41/10) die Bescheinigung aus, das die Ware gemäß folgenden Punkten<br />
nicht in der Republik Kroatien hergestellt wird:<br />
Punkt 1. (Art. 3 der Verordnung) – Wird verwirklicht gemäß den<br />
Bedingungen und Verfahren, die durch einen internationalen Vertrag<br />
festgestellt werden- Protokoll (D - bildungsfördernde und wissenschaftliche<br />
Instrumente und Apparate, E – Gegenstände, die für Blinde<br />
und andere beeinträchtigte (handicapierten) Personen gedacht sind, F<br />
- Sportausstattung und –material, G – Musikausstattung und –material,<br />
H - Graphikausstattung und –material für die Herstellung von Büchern,<br />
Publikationen und Dokumenten).<br />
Punkt 6. (Art. 12 der Verordnung) – Humanitäre Organisationen und<br />
Vereingungen von Blinden und Tauben bzw. Schwerhörigen, unter Dialyse<br />
stehenden und Transplantationen durchgeführten Nierenerkrankten<br />
sowie von Personen, die unter Muskel- und Neuro-Muskelerkrankungen<br />
leiden – auf spezifische Ausrüstung, Einrichtungen und Instrumente wie<br />
auch auf Reserveteile und Gebrauchsmaterialen für den Bedarf dieser<br />
Personen, die nicht im Inland hergestellt werden.<br />
Punkt 6.a. (Art. 13 der Verordnung) – Einrichtungen für professionelle<br />
Rehabilitation, Werkstätten/Arbeitsstätten für die Sozialfürsorge oder<br />
Schutzwerkstätten/Schutzarbeitsstätten, errichtet nach besonderen<br />
Vorschriften, und die sich an professionelle Rehabilitationen und an<br />
die Arbeit mit Invaliden richten – für Maschninen, Einrichtungen,<br />
Instrumente und andere Ausstattungen und Reserveteile, die nicht im<br />
Inland hergestellt werden.<br />
Punkt 10. (Art. 16 der Verordnung) – Öffentliche Feuerwehrtruppen<br />
(freiwillige oder Berufsfeuerwehr), freiwillige Feuerwehrtruppen in<br />
der Gesellschaft, Berufsfeuerwehrtruppen in der Wirtschaft, Feuerwehrgemeinschaften<br />
und –vereinigungen sowie Truppen für schnelles<br />
Handeln (Interventionstruppen) auf die Ausrüstung für Prävention und<br />
Feuerlöschungen, die nicht in der Republik Kroatien hergestellt wird,<br />
und die nicht Gegenstand der Kooperation kroatischer Hersteller von<br />
Ausstattung und Maschinen für Prävention und Feuerlöschungen sind.<br />
Punkt 14. (Art. 23 der Verordnung) – Die Ware, die zum Zweck von<br />
Erneuerung, Erhaltung und Restaurierung von Kulturgütern eingeführt<br />
werden (unbewegliche oder bewegliche Sachen oder Sachgruppen,<br />
die aufgrund ihrer archeologischen, geschichtlichen, soziologischen,<br />
ethnographischen, künstlerischen, architektonischen, urbanistischen,<br />
technischen oder anderer wissenschaftlicher oder kultureller Werte eine<br />
nationale Bedeutung vertreten wie auch andere Gegenstände, die sich<br />
gemäß besonderer Vorschriften als Kulturgüter betrachten).<br />
Punkt 15. (art. 24 der Verordnung) – Gegenstände, die direkt den Ausführungen<br />
von bildendenen, wissenschaftlichen, kulturellen und medizinischen<br />
Tätigkeiten dienen und die nicht in Kroatien hergestellt werden.<br />
Erstellen von Stellungnahmen über das Erfüllen von wirtschaftlichen<br />
Vorausssetzungen für die Genehmigung des Verfahrens von<br />
Außen- und Innenproduktion<br />
KWK erstellt Stellungnahmen über das Erfüllen von wirtschaftlichen<br />
Vorausssetzungen für die Genehmigung des Verfahrens von Außen-<br />
und Innenproduktion auf der Grundlage des Zollgesetzes (Kroatisches<br />
Amtsblatt „Narodne Novine“ 78/99, 94/99, 117/99, 73/00, 92/01,<br />
47/03, 140/05, 138/06, 60/08, 45/09, 56/10) und der Verordnung für<br />
die Durchführung von Zollgesetzen (Kroatisches Amtsblatt „Narodne<br />
Novine“ 161/2003, 69/06, 5/07, 70/08, 76/09, 29/11). Für Waren aus<br />
dem Abschnitt 1. bis 24. des Zolltarifs (Landwirtschafts- und Lebensmittelprodukte)<br />
wird die Stellungnahmen für die Durchführung des<br />
Verfahrens von Außen- und Innenproduktion erstellt, und für Waren<br />
aus dem Abschnitt 25. bis 97. des Zolltarifs (Industrieprodukte) wird<br />
die Stellungnahme für die Durchführung des Verfahrens von Außenproduktion<br />
erstellt.<br />
Ausstellen von Bescheinigungen über den Eintrag in das Register<br />
der KWK über das Ausstellen und Distribuieren von Printmedien<br />
Aufgrund des Art. 2. und 12. des Gesetzes über Medien (Kroatisches<br />
Amtsblatt „Narodne Novine“ 59/04, 84/11) meldet der Zeitungsherausgeber<br />
das Ausstellen von Printmedien in das Register, welches von der<br />
KWK geführt wird. In das Register melden sich auch Rechtspersonen<br />
an, die das Distribuiern von Printmedien ausführen.<br />
Register von Immobilien und Mobilien, die in Vollstreckungs- und<br />
Insolvenzverfahren verkauft werden<br />
Aufgrund des Gesetzes über Zwangsvollstreckung (Kroatisches Amtsblatt<br />
„Narodne Novine“ 139/10, 125/11, 150/11, 154/11, 12/12) sowie<br />
des Gesetzes über Konkurs (Kroatisches Amtsblatt „Narodne Novine“<br />
82/06) führt KWK ein Register über Immobilien und Mobilien, die in<br />
Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren verkauft werden. Das Register<br />
wird über alle Immobilien geführt, die die in Vollstreckungs- und Insolvenzverfahren<br />
verkauft werden, und über Mobilien, sofern ihr Wert<br />
über HRK 50.000 geschätzt wird.<br />
Öffentlicher Kommissionär<br />
Die KWK organisiert und führt die Arbeiten des öffentlchen Kommissionören<br />
aufgrund des Gesetzes über Zwangsvollstreckungsgesetz<br />
(Kroatisches Amtsblatt „Narodne Novine“ 139/10) aus. Mit den Verordnungen<br />
der Art. 194-202 des Gesetzes über Zwangsvollstreckung<br />
sind Organisation und rechtlichen Status, deren Rechte und Pflichten<br />
sowie die Verkaufsweise von Mobilien öffentlcher Kommissionäre<br />
vorgeschrieben.<br />
Register von Vermittlern im Liegenschaftsverkehr<br />
Aufgrund des Gesetzes über Vermittlung im Liegenschaftsverkehr<br />
(Kroatisches Amtsblatt „Narodne Novine“ 107/07) führt KWK ein<br />
Register über Vermittler beim Liegenschaftsverkehr. Form, Inhalt und<br />
Weise der Registerführung ist durch die Verordnung über Register von<br />
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