1 WIRTSCHAFTSPROFIL - Hrvatska gospodarska komora
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KAPITALMARKT<br />
Das Kapitalmarktgesetz ist am 1. Januar<br />
2009 in Kraft getreten. Es regelt die<br />
Voraussetzungen für die Gründung,<br />
Geschäftstätigkeit, Aufsicht und Stilllegung<br />
von Investmentgesellschaften,<br />
Marktteilnehmern und Subjekten des<br />
Ausgleichs- und Begleichungssystems<br />
in der Republik Kroatien; die Voraussetzungen<br />
für die Erbringung von<br />
Investmentdienstleistungen und Abwicklung<br />
von Investmenttätigkeiten und mit ihnen verbundenen<br />
ergänzenden Dienstleistungen; die Handelsregeln für geregelte<br />
Märkte; die Voraussetzungen für das Anbieten von Wertpapieren<br />
ans Publikum und die Notierung von Wertpapieren am geregelten<br />
Markt; Verpflichtungen in Bezug auf die Veröffentlichung<br />
von Informationen in Zusammenhang mit am geregelten Markt<br />
notierten Wertpapieren; Marktmissbrauch; die Deponierung<br />
von Finanzinstrumenten und den Ausgleich von Geschäften mit<br />
Finanzinstrumenten; sowie die Befugnisse und Verfahren der<br />
Kroatischen Agentur für die Überwachung von Finanzdienstleistungen<br />
(nachfolgend: Agentur) bei der Durchsetzung des<br />
genannten Gesetzes.<br />
Durch das Gesetz werden bestimmte Richtlinien der EU in das<br />
Rechtssystem der Republik Kroatien umgesetzt sowie die Durchsetzung<br />
der EU-Verordnungen näher geregelt.<br />
Das Gesetz präzisiert die Tätigkeit des geregelten Marktes in der<br />
Republik Kroatien, den nur eine Börse als Marktteilnehmer mit<br />
Sitz in der Republik Kroatien auf Grund einer von der Agentur<br />
erhaltenen Genehmigung verwalten kann.<br />
Börsen werden als Aktiengesellschaften errichtet, in Einklang<br />
mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und des entsprechenden<br />
Gesetzes, welches die Gründung und Geschäftstätigkeit der<br />
Handelsgesellschaften regelt. Durch Regeln regelt die Börse die<br />
Mitgliedschaftsvoraussetzungen oder den Zugang zu dem geregelten<br />
Markt, den sie direkt oder durch Fernzugang verwaltet.<br />
Zu den Finanzinstrumenten gehören:<br />
� übertragbare Wertpapiere (Aktien oder andere gleichwertige<br />
Wertpapiere, die Kapitalanteile oder Mitgliedsrechte an der<br />
Gesellschaft darstellen, sowie Bestätigungen über deponierte<br />
Aktien; alle anderen Wertpapiere, die zum Erwerb oder Verkauf<br />
solcher übertragbaren Wertpapiere berechtigen);<br />
� Geldmarktinstrumente (Schatzscheine, Schatzanweisungen,<br />
Handelswechsel und Einlagenzertifikate, Zahlungsinstrumente<br />
ausgenommen);<br />
� Einheiten innerhalb der Joint-Venture-Subjekte:<br />
� Derivate (Optionen, Terminkontrakte, Swaps, Zinstauschgeschäfte<br />
usw.).<br />
Eine Investmentgesellschaft ist eine juristische Person, welche<br />
die Erbringung einer oder mehrerer Investmentdienstleistungen für<br />
Dritte und/oder die Abwicklung einer oder mehrerer Investmenttätigkeiten<br />
auf professioneller Basis zum Geschäftsgegenstand hat.<br />
Der Mindestbetrag des Grundkapitals einer Investmentgesellschaft<br />
hängt von der Art und dem Umfang der Investmentdienstleistungen<br />
und –tätigkeiten ab, für welche die Investmentgesellschaft die<br />
Genehmigung der Agentur beantragt (von 200.000 bis 6.000.000<br />
HRK). Das Grundkapital einer Investmentgesellschaft muss voll<br />
in bar eingezahlt sein, und die Aktien, die das Grundkapital der<br />
Investmentgesellschaft ausmachen, können vor der Einzahlung<br />
des Vollbetrags, den sie bei der Ausgabe darstellen, nicht ausgegeben<br />
werden.<br />
Ein Kreditinstitut darf die Investmentdienstleistungen erbringen<br />
sowie die Tätigkeiten ausüben (und mit ihnen verbundene ergän-<br />
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zende Dienstleistungen erbringen), die ihm, in Einklang mit dem<br />
Gesetz, von der Kroatischen Nationalbank genehmigt worden sind,<br />
unter Erwerb einer Vorabzustimmung der Agentur.<br />
Die Zentrale Depotstelle ist das zentrale Register dematerialisierter<br />
Wertpapiere für die Eintragung von Rechten aus dematerialisierten<br />
Wertpapieren, Rechtsinhabern und den Rechten,<br />
die Dritte an Wertpapieren haben. Die Zentrale Depotstelle für<br />
dematerialisierte Wertpapiere wird von der Zentralen Ausgleichsdepotgesellschaft<br />
verwaltet.<br />
Das Kapitalmarktgesetz enthält einige Bestimmungen, die am<br />
Tag des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union<br />
außer bzw. in Kraft treten werden.<br />
Investmentfonds<br />
Eine Gesellschaft zur Verwaltung von Investmentfonds (Kapitalanlagegesellschaft)<br />
wird in Form einer Gesellschaft mit<br />
beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft errichtet. Zu ihrem<br />
Geschäftszweck gehören ausschließlich die Errichtung und Verwaltung<br />
eines Investmentfonds, die Investierung von Geldmitteln<br />
im eigenen Namen und für Rechnung der Inhaber von Anteilen an<br />
einem offenen Investmentfonds bzw. im Namen und für Rechnung<br />
der Inhaber von Aktien eines geschlossenen Investmentfonds, und<br />
andere Tätigkeiten in Einklang mit dem Gesetz über Investmentfonds.<br />
Falls die Gesellschaft innerhalb von einem Jahr ab Erhalt<br />
der Erlaubnis zur Fondsverwaltung keinen Fonds errichtet, verfällt<br />
die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb. Die Gesellschaft muss ein<br />
Risikomanagementsystem errichten, welches die Messung und<br />
Verfolgung von Risiken für das jeweilige Instrument im Portfolio<br />
bzw. das gesamte Fondsportfolio jederzeit ermöglicht.<br />
fondstypen<br />
Die Investmentfonds mit öffentlichem Vertrieb (öffentliche Platzierung)<br />
umfassen: geschlossene Investmentfonds, einschließlich<br />
geschlossener Investmentfonds mit öffentlichem Vertrieb zum<br />
Anlegen in nicht-gezeichnete Wertpapiere und geschlossener<br />
Investmentfonds mit öffentlichem Vertrieb zum Anlegen in Immobilien,<br />
sowie offene Investmentfonds.<br />
Die Investmentfonds mit nicht-öffentlichem Vertrieb (Privatplatzierung)<br />
umfassen: offene Investementfonds mit nichtöffentlichem<br />
Vertrieb und offene Risikokapitalfonds mit nichtöffentlichem<br />
Vertrieb.