Satzung - Diözesanrat Passau
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§ 6Kostendeckung1. Die Kosten für die Tätigkeit der Pfarrgemeinderäte hat jede Pfarrei zutragen.2. Die Kosten für die Tätigkeit der allgemeinen Organe auf Dekanats- undDiözesanebene hat der Vorstand des Diözesanrates durch Erstellung einesHaushaltsplanes zu regeln, der von der Diözesanverwaltung genehmigtwerden muss.§ 7Diözesangeschäftsstelle1. Den verschiedenen Organen, Einrichtungen und Vereinigungen stehtzur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Sekretariat, die „Geschäftsstelle derHauptabteilung für Laienapostolat und freie Bildungsarbeit“, zur Verfügung.2. Außenstellen der Diözesangeschäftsstelle können nach Zweckmäßigkeitauf Dekanats- oder Landkreisebene gebildet werden.3. Auch bei Wahrung ihrer Eigenständigkeit sind die verschiedenen Einrichtungenund Vereinigungen aus wirtschaftlichen Gründen zu einerzweckmäßigen Zusammenarbeit im Rahmen der Diözesangeschäftsstellegehalten.14