Satzung - Diözesanrat Passau
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§ 8WahlvorstandZur Vorbereitung und Durchführung der Wahlhandlung hat der Pfarrgemeinderatbzw. bei Erstwahl der Wahlausschuss einen Wahlvorstand mitder örtlich erforderlichen Mitgliederzahl zu bestellen. Der Wahlvorstand hatfür den ungestörten Ablauf der Wahl zu sorgen, die Namen der Wähler/innen,die ihre Stimme abgeben, zu registrieren, danach die Stimmzettelentgegenzunehmen und die vorläufige Zählung der abgegebenen Stimmenvorzunehmen. Über die Wahlhandlung hat der Wahlvorstand eine Niederschriftaufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnenist.§ 9Die Wahl1. Die Wähler/innen haben sich in Zweifelsfällen zur Kontrolle ihrerWahlberechtigung durch Personalpapiere auszuweisen. Es wird empfohlen,eine Wählerliste zu führen.2. Die Wähler/innen dürfen auf dem Stimmzettel höchstens so viele Namenankreuzen, wie Mitglieder zu wählen sind.§ 10Briefwahl1. Die Möglichkeit der Briefwahl ist gegeben. Die Entscheidung trifft derbisherige Pfarrgemeinderat. In diesem Fall gelten die folgenden Bestimmungen.32