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Satzung - Diözesanrat Passau

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§ 4Mitglieder1. Dem Pfarrgemeinderat gehören an:a) je nach Größe der Pfarrei bis zu 15 in unmittelbarer und geheimerWahl von der Pfarrgemeinde gewählte Mitglieder, und zwar in Pfarreienbis zu 1.000 Katholiken/innen 6bis zu 3.000 Katholiken/innen 9bis zu 6.000 Katholiken/innen 12ab 6.000 Katholiken/innen 15b) als amtliche Mitglieder der Pfarrer als der vom Bischof entsandteSeelsorger und Leiter der Gemeinde, weitere hauptamtlich in derPfarrgemeinde von der Diözese angestellte Seelsorger, die in derSeelsorge der Pfarrgemeinde tätigen Laien (Pastoralreferent/in, Religionslehrer/ini. K., Gemeindereferent/in) sowie ein/e Vertreter/in derhauptamtlich Angestellten der Pfarrgemeinde, den/die diese selbstwählen,c) weitere von den Mitgliedern gemäß a) bis b) im Benehmen mit demPfarrer hinzugewählte Mitglieder, die durch besondere Fachkenntnisseoder ihre Tätigkeit die Arbeit des Pfarrgemeinderates fördern. Insbesonderesollen hier nicht-repräsentierte Gruppen berücksichtigtwerden (z.B. Vertreter/innen der Jugend, Verbände, Berufsgruppen,Fachleute, Personen aus nicht vertretenen Ortsteilen). Die Zahl derhinzugewählten Mitglieder beträgt höchstens in Pfarrgemeindenbis zu 1.000 Katholiken/innen 3bis zu 3.000 Katholiken/innen 4bis zu 6.000 Katholiken/innen 5ab 6.000 Katholiken/innen 6,d) ein Mitglied der Kirchenverwaltung als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung,e) Mitglieder mit beratender Stimme (das können alle hauptamtlichenAngestellten der Pfarrei und die Vorsitzenden der Sachausschüssesein, so weit sie nicht bereits Mitglieder gemäß a) bis c) sind).19

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