16.07.2015 Aufrufe

Satzung - Diözesanrat Passau

Satzung - Diözesanrat Passau

Satzung - Diözesanrat Passau

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

2. Wahlberechtigt sind alle Katholiken/innen, die in der Pfarrgemeindeihren Wohnsitz haben und gefirmt sind oder das 14. Lebensjahr vollendethaben. Vor Vollendung des 14. Lebensjahres muss die Eintragung indie Wählerliste beantragt werden.Niemand kann in mehreren Pfarreien wählen, außer amtliche Mitgliederin mehreren Pfarrgemeinderäten.3. Wählbar ist jede/r getaufte und gefirmte Katholik/in, der/die in der Ausübungseiner/ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nichtdurch förmliche kirchenbehördliche Entscheidung behindert ist, das 16.Lebensjahr vollendet und in der Pfarrgemeinde seinen/ihren Wohnsitzhat. Dies gilt auch für die gemäß Absatz 1 d hinzugewählten Mitglieder.4. Wählbar und wahlberechtigt sind auch Katholiken/innen, die zwar nichtMitglieder der betreffenden Gemeinde sind, aber regelmäßig an ihremLeben aktiv teilnehmen, ihren Wohnsitz im Bistum <strong>Passau</strong> haben, nichtfür einen anderen Pfarrgemeinderat kandidieren und die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungenerfüllen. Die Entscheidung, ob alle Voraussetzungenerfüllt sind, trifft der Wahlausschuss derjenigen Pfarrgemeinde,in der sie wählen oder gewählt werden wollen. Sie haben nachzuweisen,dass sie aus der Wählerliste der zuständigen Pfarrgemeinde ausgetragensind.Wer sein aktives und passives Wahlrecht an seinem zweiten Wohnsitzausüben will, muss sich ebenfalls aus der Wählerliste der zuständigenPfarrgemeinde austragen lassen.5. Die Amtszeit des Pfarrgemeinderates beträgt 4 Jahre und dauert bis zurKonstituierung des neuen Pfarrgemeinderats. Während dieser Zeit kannder Pfarrgemeinderat nur durch den Bischof aufgelöst werden. Bei Verwaisungbzw. Neubesetzung der Pfarrei bleibt der Pfarrgemeinderat imAmt.6. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so rückt bei Mitgliederngemäß Absatz 1 a der/die Kandidat/in, der/die bei der Wahl dienächsthöchste Stimmenzahl erhalten hatte, in den Pfarrgemeinderatnach. Bei Mitgliedern gemäß Absatz 1 c kann der Pfarrgemeinderat fürdie restliche Amtszeit ein Mitglied hinzuwählen.20

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!