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Satzung - Diözesanrat Passau

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e) Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung für die bestimmten Sachaufgabender Pfarrgemeinderäte und Verbände anzubieten unddurchzuführen,f) bei der Festlegung der Schwerpunkte und Richtlinien der pastoralenPlanung mitzuwirken,g) die Seelsorger in Fragen des religiösen Lebens und der Sorge für dieMenschen zu beraten (z.B. Seelsorgenotdienst),h) den Dekan in seinem Leitungsamt zu beraten und zu unterstützen,i) das Dekanat im Diözesanrat zu vertreten2. Die Mitglieder des Dekanatsrates fassen ihre Beschlüsse in eigenerVerantwortung und sind dabei von Beschlüssen anderer Gremien unabhängig.§ 3RechteDer Dekanatsrat ist zu hören1. vor der Veränderung von Dekanatsgrenzen,2. bei der Errichtung oder Änderung von Pfarrverbänden,3. bei der Personalplanung der dekanatsweit tätigen Hauptamtlichen,4. bei der Aus- und Fortbildung von Wortgottesdienstleitern,5. in Fragen der Dekanatsentwicklung.§ 4Mitglieder1. Mitglieder des Dekanatsrates sinda) die Vorsitzenden der Pfarrgemeinderäte des Dekanates,37

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