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Satzung - Diözesanrat Passau

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Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des Pfarrgemeinderates esverlangt.2. Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind öffentlich, soweit nicht Personalangelegenheitenberaten werden oder der Pfarrgemeinderat die Beratungin nichtöffentlicher Sitzung beschließt. Die Pfarrgemeinde istrechtzeitig über Termin und Tagesordnung der öffentlichen Sitzungen zuinformieren.3. Die Vorsitzenden der Sachausschüsse oder die Sachbeauftragten haben,soweit sie nicht Mitglied des Pfarrgemeinderates sind, das Recht, an denSitzungen des Pfarrgemeinderates mit beratender Stimme teilzunehmen.Sie sind dazu einzuladen.§ 7Beschlussfassung1. Der Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäßeingeladen ist (siehe § 8, Absatz 2) und mehr als die Hälfte derMitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der Pfarrgemeinderatbei der nächsten Sitzung zur gleichen Tagesordnung ohne Rücksichtauf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüssemit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (Enthaltungengelten damit als nicht abgegebene Stimmen). Bei Stimmengleichheitgilt ein Antrag als abgelehnt.2. Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre oder demallgemeinen oder diözesanen Kirchenrecht widersprechen, können nichtgefasst werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Bischof unter Angabeder Gründe.3. Erklärt der Pfarrer förmlich aufgrund der durch sein Amt gegebenenpastoralen Verantwortung und unter Angabe der Gründe, dass er gegeneinen Antrag stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassungnicht möglich. Die anstehende Frage ist im Pfarrgemeinderat in angemessenerFrist erneut zu beraten. Kommt auch hier eine Einigungnicht zustande, kann die Schlichtungsstelle angerufen werden.22

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